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BGH Beschluss vom 10.07.2007 – 4 StR 287/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 13. Februar 2007
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des schweren Raubes schuldig ist,
b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung unter Ein-
beziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener ge-
fährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung hat keinen Bestand. Hin-
sichtlich dieser Gesetzesverletzung ist, da bei Tateinheit für jedes Delikt die
dafür vorgesehene Verjährungsfrist läuft (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.
§ 78 a Rdn. 5 m.w.N.) und die Tat am 29. Juni 1995 begangen wurde, Strafver-
folgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt für die beiden tat-
einheitlich mit dem schweren Raub begangenen Delikte fünf Jahre (§ 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB), da auf die gefährliche Körperverletzung das mildere Tatzeitrecht
(§ 223 a Abs. 1 StGB) anzuwenden ist, an das auch die Verjährung anknüpft
(BGHSt 50, 138, 140). Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht erfolgt.
3
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Zugleich hebt er den
Strafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne
den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann