Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2007 – VI ZR 275/06

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-

gerichts vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Das angegriffene Urteil stimmt mit der Rechtsprechung (vgl. Senats-

urteil vom 16. November 1999 – VI ZR 37/99 – VersR 2000, 331 f.)

überein. Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 22.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.11.2005 - 10 O 52/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 7 U 3/06 -