BGH Beschluss vom 10.07.2007 – VI ZR 275/06
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-
gerichts vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Das angegriffene Urteil stimmt mit der Rechtsprechung (vgl. Senats-
urteil vom 16. November 1999 – VI ZR 37/99 – VersR 2000, 331 f.)
überein. Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 22.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.11.2005 - 10 O 52/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 7 U 3/06 -