BGH Beschluss vom 10.07.2007 – VIII ZB 27/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1
"Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2
Halbs. 1 GKG ist nicht der Bundesgerichtshof.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 27/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
AG Rüsselsheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 132.031,88 € festgesetzt (Klage:
10.031,88 €, Widerklage: 122.000 €). Nach Berufungsrücknahme durch den
Beklagten hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf ins-
gesamt 10.031,88 € festgesetzt. Der dagegen gerichteten Streitwertbeschwerde
des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Ziel der Heraufsetzung hat
das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Es hat die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof sei "das nächsthöhere
Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG und
damit zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde zuständig.
II.
Die Sache ist dem Oberlandesgericht zurückzugeben, welches in eigener
Zuständigkeit über die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen
Namen erhobene Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 68
GKG) zu entscheiden hat. "Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1
Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GKG ist nicht der Bundesgerichtshof. Ge-
mäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet, wie auch das Oberlan-
desgericht nicht verkannt hat, eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
des Bundes nicht statt. Dadurch ist klar gestellt, dass Beschwerdegericht jeden-
falls nicht der Bundesgerichtshof ist.
Die Entscheidung über die weitere Frage, ob eine Streitwertentscheidung
des Landgerichts als Berufungsgericht unanfechtbar ist oder ob dagegen nach
der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz zur Modernisie-
rung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) eine Streitwertbe-
schwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist, obliegt ihm selbst. Diese Frage
beantwortet sich insbesondere danach, ob mit der Formulierung in § 66 Abs. 3
Satz 2 Halbs. 1 GKG "Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht" die
Rangfolge im Instanzenzug oder die Reihenfolge im Gerichtsaufbau gemeint ist.
Letzteres entspricht mit Rücksicht auf die ansonsten unverständliche Formulie-
rung des § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 GKG und im Anschluss an die Gesetzes-
materialien, wonach "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Be-
schwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht über-
geordnete Gericht anzusehen" ist (BT-Drs. 14/1571 S. 157; BR-Drs. 830/03
S. 186) und die Streitwertbeschwerde - anders als nach § 25 Abs. 3 Satz 2
GKG aF - auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Ent-
scheidung erlassen hat (BT-Drs. 14/1571 S. 158; BR-Drs. 830/03 S. 187), der
ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Cel-
le, 3. Zivilsenat, OLGR 2006, 270; OLG Celle, 2. Zivilsenat, OLGR 2007, 198;
OLG Düsseldorf ZMR 2006, 858; OLG Rostock OLGR 2006, 1004; KG KGR
2007, 162; OLG Dresden, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 10 W 816/06, juris;
Schneider/Herget, Streitwertkommentar
für den Zivilprozess, 12. Aufl.,
Rdnr. 4958 ff.; N. Schneider, AGS 2006, 613; Deichfuß, MDR 2006, 1264;
Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Dezember 2006, § 66 Rdnr. 89; Meyer,
Gerichtskostengesetz, 8. Aufl., § 68 Rdnr. 1; anderer Ansicht OLG Celle,
11. Zivilsenat, OLGR 2006, 191, mit ablehnender Anmerkung Onderka, AGS
2006, 246, 247; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl.,
§ 32 RVG Rdnr. 80). Eine Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof ist gesetz-
lich insoweit nicht vorgesehen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 C 224/06 (31) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2006 - 21 S 216/06 -