BGH Urteil vom 10.07.2007 – X ZR 240/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 240/02
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 10. Juli 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den
Richter Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Mai 2002 verkünde-
te Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert.
Das europäische Patent 0 205 766 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 19. März 1986
unter
Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung
DE 35 15 775 A1 vom 2. Mai 1985 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 205 766 (Streitpatents),
das eine "Klappdeckelschachtel für Zigaretten od. dgl." betrifft und elf Patentan-
sprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
"Klappschachtel aus faltbarem Material, wie Karton oder dgl., mit im wesentlichen quaderförmiger Gestalt, insbesondere zur Aufnahme einer in einen Innenzuschnitt eingehüllten Zigaretten-Gruppe (Stan- niolblock), mit einem Schachtelteil (10) und an einer Rückwand des- selben angelenktem Klappdeckel (11), der in Schließstellung einen mit dem Schachtelteil verbundenen Kragen (22) umfaßt, wobei Sei- tenwände (13) bzw. Deckelseitenwände (18, 19) aus übereinander liegenden Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlappen (31, 34) gebildet sind, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: a) (aufrechte) Längskanten (26, 27; 28, 29; 30) des Schachtelteils (10), des Klappdeckels (11) und des Kragens (22) sind abgerun- det, wobei der Radius der Rundungen dem einer Zigarette (et- wa) entspricht,
b) die Seitenlappen (31, 32) bzw. Deckelseitenlappen (33, 34) sind in ihrer Breite so bemessen, daß sie sich wechselseitig nur im Bereich außerhalb der Rundungen der Längskanten (26....29) überdecken."
Wegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezoge-
nen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die aus dem Streitpatent vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az.
3 U 104/04) gerichtlich in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht,
das Streitpatent sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Die
Prioritätsinanspruchnahme sei zu Unrecht erfolgt; deshalb sei auch das im Prio-
ritätsintervall veröffentlichte US-Design-Patent 279 507 (Anl. K4) zu berücksich-
tigen. Weiter hat sich die Klägerin auf die Schweizer Geschmacksmusteran-
meldung 114 028
(Anl. K8) und das dieser entsprechende Benelux-
Geschmacksmuster 12699 00 (Anl. K8a), die deutsche Patentschrift 24 62 686
(Anl. K7), die deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anl. K11), die US-
Patentschriften 2 523 251 (Anl. K12) und 4 049 188 (Anl. K10), die britische
Patentschrift 517 947
(Anl. K14) und die Unterlagen des deutschen
Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) gestützt. Sie hat die Nichtigerklärung
des Streitpatents für die Bundesrepublik Deutschland beantragt. Die Beklagte
hat das Streitpatent mit neu gefassten Patentansprüchen 1 - 9 verteidigt; in Pa-
tentanspruch 1 hat sie dabei zusätzlich das folgende Merkmal (aus Patentan-
spruch 4 des erteilten Patents) aufgenommen:
"c) an die (innen liegenden) Seitenlappen (32) anschließende Bo- denecklappen (39) sowie an die innen liegenden Deckelseiten- lappen (33) anschließende Deckelecklappen (40) sind mit ge- ringerer Breite ausgebildet als die Breite der Bodenwand (15) bzw. Deckeloberwand (21), nämlich entsprechend der Breite der Seitenlappen (31) bzw. Deckelseitenlappen (32) zwischen den Rundungen der Längskanten (26...29)."
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-
ge das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es über die Patentansprüche in
ihrer verteidigten Fassung hinausgeht.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Begehren auf
vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Beklagte verteidigt das an-
gefochtene Urteil.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. R. J.
ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung führt zur Abänderung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang, weil
dieses auch in seiner zulässigerweise noch verteidigten Fassung nicht patent-
fähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 bis
57 EPÜ). Dabei steht der Klägerin das infolge des Ablaufs des Streitpatents
erforderliche eigene Rechtsschutzbedürfnis deshalb zur Seite, weil sie aus dem
Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Klappschachtel aus faltbarem Material,
die insbesondere der Aufnahme von eingehüllten Zigarettengruppen ("Stanniol-
block") dient. Derartige Verpackungen sind als "Hinge-Lid-Packung" bekannt.
Die Beschreibung des Streitpatents gibt dazu an, dass sie in der Vergangenheit
ausschließlich scharfkantig ausgebildet gewesen seien, was einen beträchtli-
chen Materialaufwand bei diesem beliebten Verpackungstyp begründe.
2. Durch das Streitpatent soll nach den Angaben in der Patentschrift der
Materialaufwand gegenüber herkömmlichen Klappschachteln reduziert werden.
Außerdem soll die Funktionalität der Packung aufrechterhalten werden (Be-
schreibung Sp. 1 Z. 38-53). Jedenfalls soll, ohne dass dies im Streitpatent aus-
drücklich zum Ausdruck gebracht wird, eine ungewöhnliche Verpackung mit
hohem Aufmerksamkeitswert geschaffen werden.
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner von der Be-
klagten noch verteidigten Fassung eine Klappschachtel aus faltbarem Material
wie Karton (insbesondere zur Aufnahme einer in einen Innenzuschnitt einge-
hüllten Zigarettengruppe ("Stanniolblock"))
(1) mit im Wesentlichen quaderförmiger Gestalt
(2) bestehend aus einem Schachtelteil
(3) mit einem Klappdeckel,
(3.1) der an der Rückwand des Schachtelteils angelenkt ist,
(3.2) in Schließstellung einen mit dem Schachtelteil verbundenen
Kragen umfasst,
(4) dabei sind Seitenwände und Deckelseitenwände aus über-
einander liegenden Seitenlappen bzw. Deckelseitenlappen
gebildet,
(4.1) die in ihrer Breite so bemessen sind, dass sie sich wechsel-
seitig nur im Bereich außerhalb der Rundungen der Längs-
kanten überdecken,
(5) an die (innen liegenden) Seitenlappen anschließende Bo-
denecklappen sowie an die innen liegenden Deckelseitenlap-
pen anschließende Deckelecklappen sind mit geringerer Brei-
te ausgebildet als die Breite der Bodenwand bzw. Deckel-
oberwand,
(5.1) nämlich entsprechend der Breite der Seitenlappen bzw. De-
ckelseitenlappen zwischen den Rundungen der Längskanten,
(6) aufrechte Längskanten des Schachtelteils, des Klappdeckels
und des Kragens sind abgerundet,
(6.1) wobei der Radius der Rundungen dem einer Zigarette (etwa)
entspricht.
Der Senat versteht Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dabei dahin, dass
alle (und nicht etwa nur bestimmte) aufrechten Längskanten abgerundet sein
sollen.
4. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Zeichnungen
des Streitpatents zeigen eine patentgemäße Klappschachtel in perspektivischer
Darstellung sowie die Anordnung eines Zuschnitts für eine solche Klappschach-
tel innerhalb eines Nutzens des Verpackungsmaterials:
5. Zigarettenverpackungen sind seit langer Zeit in zumindest zwei ver-
schiedenen Grundtypen bekannt, nämlich als sog. "Hartverpackungen", wozu
die im Streitpatent unter Schutz gestellte Verpackung rechnet, und als "Weich-
verpackungen" aus relativ dünnem Papier (vgl. die Unterlagen des deutschen
Gebrauchsmusters 71 20 716, Beschreibung S. 1). Dabei ist gerichtsbekannt
und wurde mit den Parteien erörtert, dass bei den "Weichverpackungen" bereits
lange vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents im Allgemeinen, wenn nicht
notwendig, eine Anpassung an die Kontur des Zigarettenblocks erfolgt ist, dies
bei "Hartverpackungen" wie den im Streitpatent beschriebenen Klappschach-
teln ("Hinge-Lid"-Packungen) aber schon infolge der Steifigkeit des Verpa-
ckungskartons regelmäßig nicht der Fall war, sondern dass diese im allgemei-
nen quaderförmig ausgebildet waren.
II. 1. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpa-
tents ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen neu. Das vorveröffent-
lichte Hinterlegungsgesuch für Muster und Modelle Nr. 114 028 (Anl. K8) des
Bundesamts für geistiges Eigentum zeigt ebenso wie das gleichfalls vorveröf-
fentlichte Benelux-Muster 12699 00 (Anl. K8a) Zigarettenschachteln mit acht-
eckigem und nicht mit abgerundetem Querschnitt. Die Unterlagen des im Jahr
1971 veröffentlichten deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) zeigen
und beschreiben eine im Prinzip im Querschnitt rechteckige Zigarettenverpa-
ckung mit wenigstens an den Seiten abgerundeten Kanten und wenigstens am
Boden abgerundeten Ecken. Die Abrundung wird durch Rill- und/oder Ritzlinien
bewirkt. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Klappschachtel im Sinn des
verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Das im Jahr 1977 veröffent-
lichte US-Patent 4 049 188 (Anl. K10) beschreibt ebenfalls keine Klappschach-
tel. Die 1981 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 29 40 797 (Anl. K11)
zeigt eine Zigarettenschachtel, bei der nicht nur die Kanten, sondern auch die
Ecken der Schachtel abgerundet sind; zudem wird die Dimensionierung der
Seiten- und Eckteile (Merkmalsgruppen 4 und 5) nicht beschrieben. Von der - in
erster Linie für Seifenverpackungen bestimmten - Faltschachtel nach der US-
Patentschrift 2 523 251 (Anl. K12) aus dem Jahr 1950 unterscheidet sich der
Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents jedenfalls
dadurch, dass dort ein Kragen (Merkmal 3) ebenso wenig vorgesehen ist wie
ein Klappdeckel (Merkmalsgruppe 3). Die anstelle der nicht vorveröffentlichten
Patentschrift 24 62 686 (Anl. K7) berücksichtigte vorveröffentlichte deutsche
Offenlegungsschrift 24 40 006 beschreibt eine Klappschachtel in Quaderform,
d.h. nicht mit abgerundeten oder abgeschrägten Ecken. Auch die 1940 veröf-
fentlichte britische Patentschrift 517 947 (Anl. K14) zeigt eine quaderförmige
Faltschachtel (vgl. insbes. Fig. 1).
Aus der behaupteten Vorbenutzung der R. J. Reynolds Tobacco Com-
pany in den Jahren 1983/1984 ergibt sich, ihre Richtigkeit unterstellt, jedenfalls
nicht, dass die Tests auch die Merkmalsgruppen 4 und 5 (Dimensionierung der
sich überlappenden Seitenteile, der Bodenecklappen und der Deckelseitenlap-
pen) des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents offenbart haben. Das
US-Design-Patent 279 507 ist erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents
veröffentlicht worden. Selbst wenn es - unter der Voraussetzung, dass die Prio-
rität der Voranmeldung in Deutschland nicht wirksam beansprucht ist, wie die
Nichtigkeitsklägerin geltend macht - zum Stand der Technik rechnen sollte,
nähme es die Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht
vollständig vorweg, denn die Merkmalsgruppen 4 und 5 werden auch in ihm
nicht offenbart.
2. Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ergab sich aber für den Fachmann, als den der Senat in Übereinstimmung mit
dem gerichtlichen Sachverständigen einen Ingenieur der Fachrichtungen Pa-
pierverarbeitungstechnik oder Verpackungstechnik mit langjähriger beruflicher
Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von Faltschachteln ansieht, am
Anmeldetag des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik (Art. 56 EPÜ).
a) Der Senat geht dabei mit dem Bundespatentgericht davon aus, dass
eine Klappschachtel mit den Merkmalsgruppen 1 bis 3 bereits durch den druck-
schriftlichen Stand der Technik, z.B. die deutsche Offenlegungsschrift
24 40 006, zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents jedenfalls im Wesentlichen
vorbekannt, zumindest aber durch ihn nahegelegt war. Auch die beklagte Pa-
tentinhaberin, die das Streitpatent im Berufungsverfahren nur mehr einge-
schränkt verteidigt, stellt dies letztlich nicht in Abrede.
b) aa) Eine solche Schachtel mit abgerundeten Kanten herzustellen, ist
zunächst eine auf das ästhetische Erscheinungsbild der Schachtel und damit
auf deren Marktgängigkeit abhebende Entscheidung. Sie war durch den Stand
der Technik nahegelegt, wie sich insbesondere aus den Unterlagen des deut-
schen Gebrauchsmusters 71 20 716 (Anl. K9) ergibt, die wenigstens an den
Seiten abgerundete Kanten aufweist (Beschr. S. 3 Z. 1 - 3; einzige Figur der
Zeichnungen). Nach dieser Entgegenhaltung dient sie auch dazu, Beschädi-
gungen an den Taschen usw. zu vermeiden. Im Wesentlichen dasselbe gilt
auch für die Zigarettenschachtel nach der deutschen Offenlegungsschrift
29 40 797 (Anl. K11). Der Leser musste beiden Entgegenhaltungen jedenfalls
die Lehre entnehmen, die Längskanten der Schachtel zur Vermeidung von
Schäden an der Kleidung abzurunden. Dass bei den Schachteln nach diesen
Entgegenhaltungen weitere Abrundungen vorgesehen sein mögen, steht dem
nicht entgegen, denn der verteidigte Patentanspruch 1 des Streitpatents
schließt eine derartige Maßnahme ebenfalls nicht aus.
bb) Allerdings wird die Materialeinsparung durch die gerundeten Kanten
in den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 71 20 716 nicht ange-
sprochen. Jedoch konnte der Konstrukteur auf Grund seines Fachwissens ohne
weiteres erkennen, dass eine rechteckige Kantenausbildung zu einem fühlbar
höheren Materialverbrauch führen musste als eine abgerundete Ausbildung;
der gerichtliche Sachverständige hat dies in seinem schriftlichen Gutachten
überzeugend bestätigt.
c) Griff der Papiertechniker die Anregung auf, die Längskanten abzurun-
den, ergaben sich die weiteren Maßnahmen, die Seitenlappen und die Deckel-
seitenlappen so zu dimensionieren, dass eine Überdeckung im Bereich der
Rundungen nicht erfolgt (entsprechend Anl. B9 Abb. B), und die Bodenecklap-
pen und Deckelecklappen entsprechend der Breite der Seitenlappen zu dimen-
sionieren, nahezu mit Notwendigkeit und jedenfalls ohne erfinderisches Zutun.
Würden die Seitenlappen in ihrer bisherigen Breite belassen, ragten sie in die
Rundungen der Kanten hinein und müssten deshalb auch selbst abgerundet
und entweder mit den äußeren Rundungen mechanisch verbunden, z.B. ver-
klebt, werden, oder sie könnten auf möglicherweise störende Art nach innen
von den Rundungen abstehen und damit den Hohlraum teilweise blockieren.
Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zur Über-
zeugung des Senats ausgeführt hat, veranlasst dies den Fachmann dazu, diese
störenden Teile abzuschneiden und schon wegen des damit verbundenen hö-
heren Aufwands auf ein Verkleben mit den äußeren Rundungen zu verzichten.
Auch weil der Fachmann zudem sofort erkennen musste, dass eine Verschmä-
lerung beider Seitenlappen zu einer Volumenverringerung führt, wenn die bis-
herige Überdeckung beibehalten wird, weil sich dadurch die Tiefe der Schachtel
verringert, musste sich die Überlegung aufdrängen, lediglich die Überdeckung
zu verringern und damit die bisherige Tiefe der Schachtel beizubehalten. Dabei
musste ihm zweierlei ins Auge springen: Zum einen benötigte er für die Breite
der Seitenlappen weniger Material als zuvor. Zum anderen wurde erkennbar,
dass das Abschneiden im Bereich der Rundungen zu einer stabilen und optisch
befriedigenden Ausgestaltung führte. Ob sich dadurch, dass sich die Überde-
ckung damit verringerte, Stabilitätsprobleme ergaben, konnte er mit einfachen
Versuchen klären (und verneinen).
d) Wurde auf diese Weise deutlich, dass mit der verringerten Breite der
Seitenlappen und der Deckelseitenlappen eine Materialeinsparung in diesen
Bereichen zu erzielen war, lag es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, ob
diese (lokale) Einsparung nicht auch für eine Einsparung insgesamt genutzt
werden konnte. Der Beklagten ist dabei darin beizutreten, dass sich die Materi-
aleinsparung erst durch das Zusammenwirken aller Merkmale des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents in optimaler Weise ergibt, wie sie das in den Anla-
gen B10 und B11 dargestellt hat. Dies erschloss sich aber bereits mit einfachen
Überlegungen. Es war nämlich aus verschiedenen Unterlagen bekannt, dass
sich die Breite des Nutzens, der für den Zuschnitt einer Zigarettenschachtel
benötigt wird, aus der Breite der Mittelteile zuzüglich der Breite der Seitenteile
zusammensetzt, und dass zur optimalen Materialausnutzung die Seitenteile bei
üblichen Konstruktionen in zwei gemeinsamen und zueinander parallelen Au-
ßenkanten enden, was es ermöglicht, die einzelnen Nutzen ohne viel Verschnitt
unmittelbar nebeneinander zu setzen. Je schmaler dabei der Zuschnitt ist, aus
dem die Klappschachtel gefertigt wird, desto besser ist die Ausnutzung des zur
Fertigung der Klappschachteln benötigten Kartons. Es kam für den in der Pa-
pierverarbeitungstechnik tätigen Konstrukteur mithin bei seinem routinemäßi-
gen Bemühen, Material einzusparen, darauf an, den benötigten Kartonstreifen
möglichst schmal auszugestalten. So war aus Fig. 1 der deutschen Offenle-
gungsschrift 24 40 006 für ihn aber ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die
Breite des benötigten Streifens (Zuschnitts 10) und damit ein wesentlicher Pa-
rameter für den benötigten Nutzen aus der übereinstimmenden Breite von Vor-
derwand (13) und Rückwand (16) zuzüglich der beiden Seitenlappen (14, 15;
17, 18) und der übereinstimmenden Breite der Bodenecklappen (19, 20) und
Deckelecklappen (29, 30) zusammensetzte und dass eine Verschmälerung der
Seitenstreifen mithin zu weniger Materialbedarf führen musste:
Auch die britische Patentschrift 517 947 (Anl. K14, Fig. 2, 3, 4) aus dem
Jahr 1940 und der ECMA-Code aus dem Jahr 1967 (Anl. K24, insbesondere
Fig. E530) zeigen entsprechende Ausgestaltungen. Schon daraus konnte der
Konstrukteur ersehen, dass darauf zu achten war, dass auch die Boden- und
Deckelecklappen nicht über die äußeren Fluchtlinien des Nutzens hinausragen
dürfen, um nicht die im Bereich der Seitenlappen zu erzielende Materialerspar-
nis zu gefährden. Diese einfache Überlegung legte es nahe, überstehende Eck-
lappen, mit denen die mögliche Materialeinsparung im zusätzlichen Verschnitt
untergegangen wäre (wie von der Beklagten in Anl. B11 eindrücklich darge-
stellt), zu vermeiden. Daraus ergab sich allerdings - je nach Anbringung der
Ecklappen im Nutzen - gleichzeitig deren Verkleinerung. Es bedurfte deshalb
noch weiterer Überlegungen dahin, ob verkleinerte Ecklappen ausreichen konn-
ten. Das konnte entweder im Weg einfacher und zumutbarer Versuche oder
aber mittels einfacher konstruktiver Überlegungen dahin, welche Überdeckung
für eine haltbare Verbindung der Schachtelteile und eine ausreichende Stabilität
der Schachtel erforderlich war, mit geringem Zeitaufwand geklärt werden. Auf
diese Weise ergab sich ohne erfinderischen Aufwand auch die Merkmalsgrup-
pe 5.
e) aa) Die Kombination der Verminderung der Breite der Seitenlappen
und der weiteren Seitenteile (Merkmalsgruppen 4 und 5) und der Abrundung
der Kanten ergab somit, was für einen Fachmann der hier zugrundezulegenden
Qualifikation ohne Weiteres zu erkennen war, eine gute Ausnutzung des Kar-
tons unter gleichzeitiger Erzielung eines ungewöhnlichen Aussehens, nämlich
einer Klappschachtel, die sich von den gängigen Klappschachteln durch die
Abrundung ihrer Kanten unterscheidet, und die - wie aus den Unterlagen des
Gebrauchsmusters 71 20 716 bekannt war - auch Vorteile in der Handhabung,
nämlich eine Verringerung der Gefahr der Beschädigung von Kleidungsstücken,
zu bieten geeignet war.
bb) Eine erfinderische Leistung wird auch nicht dadurch begründet, dass
der Fachmann mehrere gedankliche Schritte vornehmen musste, um zur Kom-
bination des Streitpatents zu gelangen. Abgesehen davon, dass schematisches
Schrittezählen nicht schon für sich geeignet ist, eine erfinderische Leistung zu
begründen, begründet eine Mehrzahl von gedanklichen Schritten, die aber jeder
einzeln und insgesamt die Fähigkeiten des Fachmanns nicht überschreiten,
eine erfinderische Leistung nicht (Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 121/99, Orien-
tierungssatz in Mitt. 2004, 69, auszugsweise in Schulte-Kartei PatG 110-122
Nr. 60, im Druck sonst nicht veröffentlicht, Umdruck S. 22). Im Sinn der Senats-
rechtsprechung ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt um routi-
nemäßig vorzunehmende Schritte gehandelt hat, von denen auch eine Mehr-
zahl eine erfinderische Leistung nicht begründen kann (vgl. Sen. Urt. v.
3.5.2006 - X ZR 24/03, GRUR 2006, 930, 934 - Mikrotom; vgl. auch Niedlich
Mitt. 2000, 281, 284 f.).
III. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der verteidigten Unteran-
sprüche ist weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 PatG i.V.m. § 91 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 Ni 6/01 (EU) -