Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.11.2002 – X ZR 121/99

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluß vom 4. Dezember 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 19. November 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis

und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das am 18. März 1999 ver-

kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-

tentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das europäische Patent 0 217 664 wird mit Wirkung für die Bun-

desrepublik Deutschland im Umfang seines Patentanspruchs 12

sowie seiner Patentansprüche 13, 16 und 17, soweit diese unmit-

telbar auf Patentanspruch 12 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Oktober 1992 unter

Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung in den Vereinigten

Staaten von Amerika vom 1. Oktober 1985 angemeldeten, mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 217 664 (Streit-

patents), das u.a. Ankerwickelmaschinen betrifft. Das in der Verfahrenssprache

Englisch veröffentlichte Streitpatent umfaßt 22 Patentansprüche, darunter den

nebengeordneten Patentanspruch 12 sowie die auch auf Patentanspruch 12

rückbezogenen Patentansprüche 13 und 16 und den auf Patentanspruch 16

rückbezogenen Patentanspruch 17, die allein angegriffen sind; diese Patentan-

sprüche lauten in der deutschen Übersetzung des Streitpatents unter Weglas-

sung der kursiv gesetzten Teile:

"12. Ankerwickelmaschine (10), die Einrichtungen (22, 23) zum

Wickeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen

Ankerkern (11) hat und welche aufweist: eine Kernhalteein-

richtung (19), welche den Ankerkern (11) in einer Position an-

ordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickeleinrichtung

(22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrichtung

(33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten in

dem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten

der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Anker-

kerns (11) und eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der

Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27,

31), wodurch die Umhüllungseinrichtung (33, 34) als eine Ein-

heit von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen werden

kann.

13. Maschine nach Anspruch 11 oder 12, bei der die Einrichtung

zum lösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34)

an der Trageinrichtung (27, 31) einen Kopf (52) an der Trag-

einrichtung enthält, der Kopf (52) eine nach außen weisende

Flanscheinrichtung hat, die Umhüllungseinrichtung (33, 34) ei-

ne Ausnehmung (53) zur Aufnahme des Kopfs (52) und der

Flanscheinrichtung hat und eine lösbare Sperreinrichtung in

Form eines Sperrbolzens oder einer vorbelasteten Sperrklaue

(59) an der Umhüllungseinrichtung (33, 34) enthält, die in Ein-

griff mit dem Kopf (52) zum Halten der Umhüllungseinrichtung

in dem zusammengebauten Zustand mit der Trageinrichtung

(27, 31) bringbar ist, wodurch die Umhüllungseinrichtung (33,

34) von dem Kopf (52) abgenommen werden kann.

16. Maschine nach Anspruch 11 oder 12, bei der folgendes vor-

gesehen ist: die Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Um-

hüllungseinrichtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31),

eine zusammenarbeitende Einrichtung an der Umhüllungsein-

richtung (33, 34) und der Trageinrichtung umfaßt, die lösbare

Sperreinrichtung (59) die zusammenarbeitende Einrichtung in

einer Sperrstellung hält und die Sperreinrichtung (59) in eine

Lösestellung bewegbar ist, in der die Umhüllungseinrichtung

(33, 34) von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen wer-

den kann.

17. Maschine nach Anspruch 16, bei der die Zusammenarbei-

tungseinrichtung einen Kopf (52) umfaßt, der eine nach außen

gerichtete Flanscheinrichtung und eine Ausnehmung (53) zur

Aufnahme des Kopfes (52) und der Flanscheinrichtung hat,

die lösbare Sperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52)

und der Flanscheinrichtung bringbar ist, und die lösbare

Sperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52) bringbar ist,

um die Umhüllungseinrichtung (33, 34) in dem Sperreingriff

mit der Trageinrichtung (27, 31) zu halten."

In der Verfahrenssprache Englisch lauten diese Patentansprüche wie

folgt:

"12. An armature winding machine (10) having means (22, 23) for

winding coils of wire onto a slotted armature core (11), com-

prising: core holding means (19) for locating the armature core

(11) in a position to receive coils of wire from the winding

means (22, 23), shroud means (33, 34) for guiding wire into

selected slots in the armature core (11), support means (27,

31) for holding the shroud means (33, 34) adjacent the arma-

ture core (11), and means for releasably mounting the shroud

means (33, 34) on said support means (27, 31) whereby the

shroud means (33, 34) can be removed as a unit from the

support means (27, 31).

13. A machine according to claim 11 or 12 wherein the means for

releasably mounting the shroud means (33, 34) on the support

means (27, 31) includes a head (52) on the support means,

said head (52) having an outwardly directed flange means,

said shroud means (33, 34) having a groove (53) for accom-

modating the head (52) and flange means, and releasable lock

means (59) on the shroud means (33, 34) engageable with the

head (52) for holding the shroud means in assembled relation

with the support means (27, 31), said lock means (59) being

releasable whereby the shroud means (33, 34) can be re-

moved from the head (52).

16. A machine according to claim 11 or 12 wherein: said means

for releasably mounting the shroud means (33, 34) on the

support means (27, 31) includes cooperating means on the

shroud means (33, 34) and support means (27, 31), and re-

leasable lock means (59) for holding the cooperating means in

a locked position, said lock means (59) being movable to a

released position wherein the shroud means (33, 34) can be

removed from the support means (27, 31).

17. A machine according to claim 16 wherein: said cooperating

means includes a head (52) having an outwardly directed

flange means and a groove (53) for accommodating the head

(52) and flange means, said releasable lock means (59) being

engageable with said head (52) and flange means, said re-

leasable lock means (59) being engageable with said head

(52) to hold the shroud means (33, 34) in locking engagement

with the support means (27, 31)."

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, daß der Gegenstand der ange-

griffenen Patentansprüche des Streitpatents nicht neu, jedenfalls aber durch

den Stand der Technik nahegelegt sei. Sie haben sich dazu auf die US-

Patentschriften 1,121,798 (K8), 2,144,447 (K1), 2,348,948 (K2), 3,892,366 (K9)

und 4,300,271 (K10), verschiedene Unterlagen zu behaupteten Vorbenutzun-

gen sowie eine Fachbuchveröffentlichung bezogen. Sie haben beantragt, das

Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 12 sowie 13, 16 und 17, soweit

diese unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 12 rückbezogen sind, mit

Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, nur einge-

schränkt verteidigt. Patentanspruch 12 hat sie nicht verteidigt. Patentanspruch

13 hat sie in erster Linie in Rückbeziehung auf Patentanspruch 12 unverändert,

hilfsweise unter Einfügung des kursiv gesetzten Teils ohne das unterstrichene

Wort, weiter hilfsweise unter Aufnahme des unterstrichenen Worts verteidigt.

Patentanspruch 16 hat sie in folgender Fassung, hilfsweise unter Einfügung des

kursiv gesetzten, nicht unterstrichenen Teils, weiter hilfsweise auch der unter-

strichenen Worte, verteidigt:

"Eine Ankerwickelmaschine, die Einrichtungen (22, 23) zum Wik-

keln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Anker-

kern hat (11) und welche aufweist:

eine Kernhalteeinrichtung (19), welche den Ankerkern (11) in einer

Position anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickelein-

richtung (22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrich-

tung (33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten in

dem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten der

Umhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11)

und eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhüllungsein-

richtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31), wodurch die Um-

hüllungseinrichtung (33, 34) als eine Einheit von der Trageinrich-

tung (27, 31) abgenommen werden kann, wobei

die Einrichtung zum lösbaren Anbringen an der Umhüllungsein-

richtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31) zum Anbrin-

gen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Betriebsposition,

sowie eine lösbare Sperreinrichtung (59) in Form eines vorbelaste-

ten Sperrbolzens oder einer vorbelasteten Sperrklaue umfaßt, um

die zusammenarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung zu

halten, und wobei

die Sperreinrichtung (59) in eine Lösestellung bewegbar ist, in der

die Umhüllungseinrichtung (33, 34) von der Trageinrichtung (27, 31)

abgenommen werden kann."

Patentanspruch 17 hat die Beklagte in Rückbeziehung auf den vertei-

digten Patentanspruch 16, hilfsweise in dessen hilfsweise verteidigten Fassun-

gen, verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-

gen das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland teilweise

für nichtig erklärt, und zwar im Umfang seines Patentanspruchs 12, seines Pa-

tentanspruchs 13 in Rückbeziehung auf Patentanspruch 12, soweit er über die

hilfsweise verteidigte Fassung hinausgeht, seines Patentanspruchs 16 in Rück-

beziehung auf Patentanspruch 12 sowie seines Patentanspruchs 17 in Rückbe-

ziehung über Patentanspruch 16 auf Patentanspruch 12, soweit er über folgen-

de Fassung hinausgeht:

"Eine Ankerwickelmaschine, die Einrichtungen (22, 23) zum Wik-

keln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Anker-

kern hat (11) und welche aufweist: Eine Kernhalteeinrichtung (19),

welche den Ankerkern (11) in einer Position anordnet, in der die

Drahtwicklungen von der Wickeleinrichtung (22, 23) aufgenommen

werden, eine Umhüllungseinrichtung (33, 34) zum Führen des

Drahtes in die gewünschten Nuten in dem Ankerkern (11), eine

Trageinrichtung (27, 31) zum Halten der Umhüllungseinrichtung

(33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11) und eine Einrichtung zum

lösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der

Trageinrichtung (27, 31), wodurch die Umhüllungseinrichtung (33,

34) als eine Einheit von der Trageinrichtung (27, 31) abgenommen

werden kann, wobei die Einrichtung zum lösbaren Anbringen an der

Umhüllungseinrichtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31)

zum Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Be-

triebsposition, sowie eine lösbare Sperreinrichtung (59) in Form ei-

nes Sperrbolzens oder einer Sperrklaue umfaßt, um die zusam-

menarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung zu halten, und

wobei die Sperreinrichtung (59) in eine Lösestellung bewegbar ist,

in der die Umhüllungseinrichtung (33, 34) von der Trageinrichtung

(27, 31) abgenommen werden kann, und bei der die Zusammenar-

beitungseinrichtung einen Kopf (52) umfaßt, der eine nach außen

gerichtete Flanscheinrichtung und eine Ausnehmung (53) zur Auf-

nahme des Kopfes (52) und der Flanscheinrichtung hat, die lösbare

Sperreinrichtung (59) in Eingriff mit dem Kopf (52) und der Flansch-

einrichtung bringbar ist, und die lösbare Sperreinrichtung (59) in

Eingriff mit dem Kopf (52) bringbar ist, um die Umhüllungseinrich-

tung (33, 34) in dem Sperreingriff mit der Trageinrichtung (27, 31)

zu halten."

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin zu 1 ihr erstinstanzliches Begehren

weiter, soweit das Bundespatentgericht diesem nicht entsprochen hat. Sie

macht dabei auch geltend, daß die Erfindung nicht so offenbart sei, daß ein

Fachmann sie ausführen könne und daß der vom Bundespatentgericht als be-

standsfähig angesehene Patentanspruch 13 nicht durch die ursprüngliche Of-

fenbarung in der Anmeldung des Streitpatents gedeckt sei. Die Beklagte vertei-

digt das angegriffene Urteil. Hilfsweise verteidigt sie nunmehr Patentanspruch

13 in erster Linie in folgender Fassung (Änderungen unterstrichen):

"Ankerwickelmaschine (10), die Einrichtungen (22, 23) zum Wickeln

von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehenen Ankerkern

(11) hat, und welche aufweist:

eine Kernhalteeinrichtung (19), welche den Ankerkern (11) in einer

Position anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wickelein-

richtung (22, 23) aufgenommen werden, eine Umhüllungseinrich-

tung (33, 34) zum Führen des Drahtes in die gewünschten Nuten in

dem Ankerkern (11), eine Trageinrichtung (27, 31) zum Halten der

Umhüllungseinrichtung (33, 34) in der Nähe des Ankerkerns (11)

und eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhüllungsein-

richtung (33, 34) an der Trageinrichtung (27, 31), wodurch die Um-

hüllungseinrichtung (33, 34) als eine Einheit von der Trageinrich-

tung (27, 31) abgenommen werden kann, wobei die Einrichtung

zum lösbaren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der

Trageinrichtung (27, 31) zusammenarbeitende Einrichtungen an der

Umhüllungseinrichtung (33, 34) und an der Trageinrichtung (27, 31)

zum Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) in ihrer Be-

triebsposition enthält, wobei die zusammenarbeitenden Einrichtun-

gen einen Kopf (52) an der Trageinrichtung mit einer nach außen

weisenden Flanscheinrichtung, sowie eine Ausnehmung (53) an der

Umhüllungseinrichtung (33, 34) zur Aufnahme des Kopfs (52) und

der Flanscheinrichtung aufweisen, wobei die Einrichtung zum lösba-

ren Anbringen der Umhüllungseinrichtung (33, 34) an der Tragein-

richtung (27, 31) weiter eine lösbare Sperreinrichtung in Form eines

Sperrbolzens oder einer Sperrklaue (59) an der Umhüllungsein-

richtung (33, 34) enthält, die in Eingriff mit dem Kopf (52) zum Hal-

ten der Umhüllungseinrichtung in dem zusammengebauten Zustand

mit der Trageinrichtung (27, 31) bringbar ist, und die Sperreinrich-

tung (59) lösbar ist, wodurch die Umhüllungseinrichtung (33, 34)

von dem Kopf (52) abgenommen werden kann."

Weiter hilfsweise verteidigt sie die Patentansprüche 13 und 17 in der

Weise, daß dort jeweils das Wort "Ausnahmung" durch das Wort "Nut", noch

weiter hilfsweise durch "T-förmige Nut" ersetzt werden und schließlich in der

Weise, daß zu dieser Ergänzung zusätzlich anstelle der Worte "einen Kopf" die

Worte "einen T-förmigen Kopf" gesetzt werden. Dabei sollen die Rückbezie-

hungen in den angegriffenen Patentansprüchen jeweils entsprechend angepaßt

werden.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. O. W. ,

, ein schriftliches

Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-

gänzt hat. Die Klägerin zu 1 hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr.-Ing.

R. H. , , vorgelegt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils

und zur weiteren teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents in dem Umfang,

in dem die Berufungsklägerin dieses angreift.

I. 1. Das Streitpatent betrifft, soweit es angegriffen ist, Ankerwickelma-

schinen, die Einrichtungen zum Wickeln von Drahtwindungen auf einen mit

Nuten versehenen Ankerkern aufweisen. Bei solchen Ankerwickelmaschinen

werden Drahtwindungen auf den mit Nuten versehenen Ankerkern gewickelt.

Die Wellenenden des Ankerkerns werden von Halterungen gehalten und wäh-

rend des Wickelvorgangs indexiert. Diese sind mit Spannanordnungen verse-

hen, die in die Halterungen integriert sind und nicht ohne weiteres von der Ma-

schine abgenommen werden können. Will man einen Ankerkern mit anderer

Wellengröße einsetzen, muß die gesamte Halterung ausgetauscht werden, was

erheblichen Zeitaufwand erfordert, der sich vor allem daraus ergibt, daß solche

Ankerwickelmaschinen weiter Umhüllungen oder Drahtformer aufweisen, die

nahe an den gegenüberliegenden Seiten des Ankerkerns angeordnet sind. De-

ren äußere Oberflächen führen den Draht, der von den flügelartigen Armen ab-

gespult wird, in die vorgesehenen Nutenpaare des Ankerkerns. Sollen unter-

schiedlich große Ankerkerne gewickelt werden, müssen unterschiedlich gestal-

tete Umhüllungen auf den Trägern der Maschine angebracht werden, was zeit-

und arbeitsaufwendig ist, wenn sie - wie in dem in der einleitenden Beschrei-

bung erläuterten Stand der Technik - aus der Richtung aufgesetzt werden müs-

sen, in der sich im Betriebszustand der Anker befindet (Streitpatent, Beschrei-

bung Sp. 1 Z. 8 - 58).

2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber eine Ankerwickelmaschine

zur Verfügung gestellt werden, bei der die Spannanordnung und die Umhül-

lungseinrichtung leicht und schnell ausgetauscht werden können (vgl. Be-

schreibung Sp. 1 Z. 59 - Sp. 2 Z. 37).

3. a) Hierzu lehrt der vom Bundespatentgericht als bestandsfähig ange-

sehene verteidigte Patentanspruch 13 in Rückbeziehung auf den nicht vertei-

digten Patentanspruch 12 eine Ankerwickelmaschine, die aufweist, wobei in der

Aufzählung die mit dem ersten Hilfsantrag eingefügten Merkmale kursiv wieder-

gegeben sind:

(1.)

eine Wickeleinrichtung zum Wickeln von Drahtwindungen

auf einen mit Nuten versehenen Ankerkern,

(2.)

eine Kernhalteeinrichtung, die den Ankerkern in einer Po-

sition anordnet, in der die Drahtwicklungen von der Wik-

keleinrichtung aufgenommen werden,

(3.)

eine Umhüllungseinrichtung zum Führen des Drahts in

die gewünschten Nuten im Ankerkern,

(3.1)

die eine Ausnehmung zur Aufnahme des Kopfs und der

Flanscheinrichtung der Trageinrichtung hat und

(3.2)

eine lösbare Sperreinrichtung in Form eines Sperrbolzens

oder einer Sperrklaue aufweist, die in Eingriff mit dem Kopf

zum Halten der Umhüllungseinrichtung im zusammenge-

bauten Zustand mit der Trageinrichtung gebraucht werden

kann, wodurch die Umhüllungseinrichtung vom Kopf abge-

nommen werden kann,

(4.)

eine Trageinrichtung zum Halten der Umhüllungseinrich-

tung in der Nähe des Ankerkerns und

(5.)

eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen der Umhül-

lungseinrichtung an der Trageinrichtung,

(5.1)

wodurch die Umhüllungseinrichtung als eine Einheit von der

Trageinrichtung abgenommen werden kann, und

(5.2)

die einen Kopf an der Trageinrichtung aufweist,

(5.2.1) der eine nach außen weisende Flanscheinrichtung hat.

b) Der vom Bundespatentgericht als bestandsfähig angesehene - aller-

dings in seiner Formulierung nur schwer verständliche - Patentanspruch 17 in

Rückbeziehung über den nicht als bestandsfähig angesehenen Patentanspruch

16 auf den nicht verteidigten Patentanspruch 12 lehrt eine Ankerwickelmaschi-

ne, die aufweist:

(1.)

Einrichtungen zum Wickeln von Drahtwindungen auf

einen mit Nuten versehenen Ankerkern,

(2.)

eine Kernhalteeinrichtung, die den Ankerkern in einer

Position anordnet, in der die Drahtwicklungen von der

Wickeleinrichtung aufgenommen werden,

(3.)

eine Umhüllungseinrichtung zum Führen des Drahts in

die gewünschten Nuten in dem Ankerkern,

(4.)

eine Trageinrichtung zum Halten der Umhüllungsein-

richtung in der Nähe des Ankerkerns und

(5.)

eine Einrichtung zum lösbaren Anbringen (an) der

Umhüllungseinrichtung (und) an der Trageinrichtung,

(5.1)

wodurch die Umhüllungseinrichtung als eine Einheit von

der Trageinrichtung abgenommen werden kann,

(5.2a)

mit (einer) zusammenarbeitenden Einrichtung(en) an der

Umhüllungseinrichtung und der Trageinrichtung

(5.2a.1)

zum Anbringen der Umhüllungseinrichtung in ihrer Be-

triebsposition

(5.2a.2)

und einen Kopf umfaßt

(5.2a.2.1) mit einer nach außen gerichteten Flanscheinrichtung

(5.2a.3)

und eine Ausnehmung zur Aufnahme des Kopfs und der

Flanscheinrichtung hat, und

(5.3)

eine lösbare Sperreinrichtung aufweist, durch die die zu-

sammenarbeitenden Einrichtungen in einer Sperrstellung

gehalten werden,

(5.3.1)

die in Eingriff mit dem Kopf und der Flanscheinrichtung

gebracht werden kann, um die Umhüllungseinrichtung im

Sperreingriff mit der Trageinrichtung zu halten,

(5.3.2)

in eine Lösestellung bewegbar ist, in der die Umhül-

lungseinrichtung von der Trageinrichtung abgenommen

werden kann,

(5.3.3)

in Form eines Sperrbolzens oder einer Sperrklaue.

c) Die Vorrichtungen nach den beiden verteidigten Patentansprüchen

stimmen mithin in den Merkmalen 1, 2 und 4 sowie teilweise in den Merkmals-

gruppen 3 und 5 überein; sie unterscheiden sich dabei hinsichtlich der Merk-

male 3.1 und 3.2, 5.2 und 5.2.1, die nur bei der Vorrichtung nach dem vertei-

digten Patentanspruch 13 vorhanden sind, und 5.2a, 5.2a.1, 5.2a.2, 5.2a.2.1,

5.2a.3, 5.3, 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3, die nur bei der Vorrichtung nach dem vertei-

digten Patentanspruch 17 vorgesehen sind.

4. a) Bei solchen Ankerwickelmaschinen werden Drahtwindungen auf

dem mit Nuten versehenen Ankerkern aufgewickelt; wie dies geschieht, ist in

der Beschreibung des Streitpatents beispielhaft beschrieben (Sp. 3 Z. 63 - Sp. 4

Z. 65). Die Ankerkerne müssen dabei nach dem Aufwickeln des Drahts von der

Maschine abgenommen und durch einen neuen, zu umwickelnden Ankerkern

ersetzt werden. Die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche

betreffen Maßnahmen, die sich auf den Austausch der Ankerkerne beziehen,

und setzen hierbei eine besondere Ausgestaltung der Ankerwickelmaschine nur

insoweit voraus, als dies in den Merkmalen dieser Patentansprüche zum Aus-

druck kommt. Dies sehen auch die Parteien und der gerichtliche Sachverstän-

dige nicht anders.

b) Die in den angegriffenen Patentansprüchen vorgesehene lösbare

Sperreinrichtung (Bezugszeichen 59) ist in der Beschreibung des Streitpatents

(Sp. 5 Z. 42 - Sp. 6 Z. 20) behandelt. Diese Beschreibung füllt jedoch den all-

gemeiner gehaltenen Umfang der angegriffenen Patentansprüche nicht aus,

sondern erläutert die Erfindung in Form eines Ausführungsbeispiels, auf das

sich der durch das Streitpatent begründete Schutz nicht beschränkt. Die

Sperreinrichtung (im maßgeblichen englischen Text "Lock means") hat nach

diesem Ausführungsbeispiel einen Körper (61), der mit Bolzen (62) am Körper

(38) befestigt ist. Der untere Teil des Körpers (61) hat ein Durchgangsloch (63),

das einen länglichen Sperrbolzen (64) aufnimmt. Das innere Ende (66) des

Sperrbolzens (64) ist nach oben und außen verjüngt; die Verjüngung nimmt den

unteren Teil des Kopfs (52) auf, wodurch der Kopf (52) im Eingriff mit dem ge-

krümmten Ende (58) der Nut (53) gehalten wird. Der Sperrbolzen (64) wird

durch ein Loch in den Körper (38) gleitend eingebracht, so daß er in die Nut

(53) reicht. Ein Hebel (68) ist drehbar auf einem Drehzapfen (69) montiert, der

durch Löcher im Körper (61) hindurchreicht. Das untere Ende des Hebels (68)

hat einen nach unten zeigenden Finger (71), der in eine Nut (72) des Sperrbol-

zens (64) reicht. Der Hebel (68) drückt den Sperrbolzen (64) in eine Lösestel-

lung, wenn er in Pfeilrichtung (73) bewegt wird. In seine Sperrstellung wird der

Sperrbolzen (64) über den Hebel (68) durch ein Federpaar (74, 76) gedrückt.

Fig. 6 der Zeichnungen des Streitpatents zeigt dies (vergrößert):

II. Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Patentansprüche in ihren

verteidigten Fassungen durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind und

ob die in ihnen unter Schutz gestellte technische Lehre ausführbar ist. Denn

jedenfalls ist diese Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.

Dabei stimmen die in erster Linie verteidigten Patentansprüche 13 und 17 in

ihrem für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen technischen

Gehalt überein, weshalb sich eine getrennte Behandlung erübrigt. Dies sehen

auch die Parteien, der gerichtliche Sachverständige und der Parteigutachter

nicht anders.

1. Der Gegenstand der verteidigten Patentansprüche 13 und 17 ist neu,

was auch die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht mehr ernsthaft in

Abrede gestellt hat.

2. Für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit Fachhoch-

schulausbildung, der über mehrjährige Berufserfahrung und Kenntnisse auf

dem Gebiet des Werkzeugmaschinenbaus verfügt, bedurfte es keines erfinderi-

schen Zutuns, um zum Gegenstand der im Berufungsverfahren in erster Linie

verteidigten Patentansprüche zu gelangen (Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ). Dies führt

auch insoweit zur Nichtigerklärung des Streitpatents (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a

EPÜ, Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat dabei in Über-

einstimmung mit der Berufungsklägerin, der beklagten Patentinhaberin, dem

gerichtlichen Sachverständigen und dem Parteigutachter die US-Patentschrift

3,892,366 (Ott) an. Die Entgegenhaltung betrifft Drahtführungselemente für eine

Ankerwickelmaschine. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 zei-

gen eine Ansicht eines Wickelelements sowie eine Draufsicht, wobei jeweils

Teile im Schnitt gezeigt werden:

Die Vorrichtung weist eine Einrichtung (flügelartige Arme, "flyer" 40,

Sp. 3 Z. 36 ff.) zum Wickeln von Drahtwindungen auf einen mit Nuten versehe-

nen Ankerkern (Merkmal 1), eine Kernhalteeinrichtung (Merkmal 2), eine Um-

hüllungseinrichtung (Wickelführungselemente, "winding guide forms" 60, 62;

Sp. 3 Z. 47 f.; Merkmal 3) zum Führen des Drahts (44) in die gewünschten Nu-

ten des Ankerkerns und eine Trageinrichtung ("extension", 50, "bearing", 52;

Sp. 3. Z. 44 ff.; Merkmal 5), die die Umhüllungseinrichtung in der Nähe des An-

kerkerns hält, auf; sie sieht weiter eine Einrichtung zum Anbringen der Umhül-

lungseinrichtung an der Trageinrichtung vor (Sp. 3. Z. 44 ff.; Sp. 5 Z. 55 ff.). Die

übrigen Merkmale der verteidigten Patentansprüche 13 und 17, sind, wie der

gerichtliche Sachverständige angegeben hat, zwar nicht identisch, aber doch in

ihrer Funktion verwirklicht. So entsprechen dem Kopf und der Flanscheinrich-

tung (Merkmale 5.2, 5.2.1 beim verteidigten Patentanspruch 13, Merkmale

5.2a.2, 5.2a.2.1 beim verteidigten Patentanspruch 17) die Bezugszeichen 50,

52 und der Flanscheinrichtung das Bezugszeichen 54. Der lösbaren Sperrein-

richtung (Merkmale 3.2 bzw. 5.3) entsprechen in ihrer Funktion, wie das Bun-

despatentgericht festgestellt und der gerichtliche Sachverständige überzeugend

bestätigt hat, die Schrauben 56 der Entgegenhaltung. Die Lösbarkeit ergibt sich

schließlich aus der Beschreibung (Sp. 5 Z. 55 ff.). Die Gewindeschrauben (56)

erfüllen die Funktionen einer Sperreinrichtung, was das Bundespatentgericht

zutreffend gesehen hat. Was schließlich die bei dem verteidigten Patentan-

spruch 12 gegenüber dem Stand der Technik unterschiedliche Anordnung der

Ausnehmung zur Aufnahme des Kopfs und der Flanscheinrichtung an der Um-

hüllungseinrichtung (Merkmal 3.1) betrifft, hat das Bundespatentgericht zutref-

fend ausgeführt, daß hierin eine erfinderische Leistung nicht zu sehen ist; der

gerichtliche Sachverständige wie der Privatgutachter beurteilen dies ersichtlich

nicht anders. Der Senat tritt insoweit der Beurteilung durch das Bundespatent-

gericht bei.

Allerdings unterscheiden sich die Vorrichtungen nach den verteidigten

Patentansprüchen 13 und 17 in der Ausgestaltung der Sperreinrichtung von der

Entgegenhaltung. Hierin hat das Bundespatentgericht einen erfinderischen

Überschuß gesehen, weil die Ausbildung der Sperreinrichtung in Form eines

Sperrbolzens oder einer Sperrklaue weder aus dem Stand der Technik bekannt

gewesen sei noch der Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens auf sie auf

Grund des Standes der Technik habe kommen können. Zwar seien Bolzen und

Klauen dem Fachmann aus den Grundlagen der Maschinenelementelehre be-

kannt. Auf Grund der beim Betrieb von Ankerwickelmaschinen auftretenden

Mikroschwingungen sei der Fachmann jedoch davon abgehalten worden, die

bei der US-Patentschrift 3,892,366 vorgesehenen Schrauben durch Bolzen zu

ersetzen, mit denen - anders als durch Schrauben - eine zur Erreichung einer

rüttelfesten Verbindung erforderliche Vorspannkraft nicht zu erzielen sei. Auch

der sonst genannte Stand der Technik offenbare keine lösbare Sperrvorrichtung

mit einem Sperrbolzen oder einer Sperrklaue.

Die Berufungsklägerin meint demgegenüber, die Verwendung eines aus

den Grundlagen der Maschinenelementelehre allgemein bekannten Bauteils

entsprechend seiner Zweckbestimmung könne für sich allein auch unter den

vom Bundespatentgericht gesehenen besonderen Umständen eine erfinderi-

sche Leistung nicht begründen. Auch erreichten etwa auftretende Mikroschwin-

gungen beim Betrieb von Ankerwickelmaschinen kein solches Ausmaß, daß der

Fachmann befürchten müsse, Sperrbolzen oder Sperrklauen könnten sich lok-

kern. Zudem umfasse der übergeordnete Begriff "Sperrbolzen" auch Sperr-

schrauben und sei deshalb zu Abgrenzung vom Stand der Technik nicht geeig-

net. Schließlich werde auch bei Sperrbolzen und Sperrklauen ein Festhalten

solange wie erforderlich regelmäßig mit dem Fachmann bekannten zusätzlichen

Maßnahmen (Federvorbelastung, selbsthemmendes Schraubgewinde, Konter-

mutter, Sicherungsstift oder Einrasten) sichergestellt; den Einsatz ungesicherter

Sperrbolzen offenbare das Streitpatent in keinem Ausführungsbeispiel.

Demgegenüber verweist die beklagte Patentinhaberin auf die Andersar-

tigkeit der Anordnung insbesondere nach dem verteidigten Patentanspruch 17.

Sie sieht eine erfinderische Leistung nicht nur in der Ausgestaltung der

Sperreinrichtung als Sperrbolzen oder Sperrklaue, sondern auch in der Zu-

sammenschau dieser Ausgestaltung mit der Art und Weise, wie die Sperrein-

richtung mit den anderen Vorrichtungsteilen in Eingriff gebracht werden kann.

Der Senat ist auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung

davon überzeugt, daß sich die Ausgestaltungen, für die in den angegriffenen

Patentansprüchen in ihrer in erster Linie verteidigten Fassung Schutz bean-

sprucht wird, für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergaben. Der hier verhältnismäßig hoch qualifizierte und über erhebli-

che praktische Erfahrung verfügende Fachmann erkannte, daß bei der Vor-

richtung nach der US-Patentschrift 3,892,366 (Ott) die Montage und Demonta-

ge der Umhüllungseinrichtung schwierig und aufwendig ist. Wie das sachkundig

besetzte Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, muß eine Bedie-

nungsperson, um dort die Schrauben 56 eindrehen zu können, die anzubrin-

gende Umhüllungseinrichtung nicht nur bezüglich des Kopfs koaxial an die

Flanschverbindung halten, sondern auch in einer bestimmten Drehlage, damit

die Löcher in der Flanscheinrichtung den jeweiligen Gewindelöchern gegenü-

berstehen; der gerichtliche Sachverständige hat dies in der mündlichen Ver-

handlung bestätigt. Der Fachmann konnte, wollte er dies vereinfachen, auf

Grund seines Fachwissens und Fachkönnens hier Abhilfe schaffen, indem er

die koaxiale Lage dadurch vorläufig sicherstellte, daß er ein Teil in das andere

zunächst formschlüssig eingreifen ließ; dazu bot sich ein Auflegen des anzu-

bringenden Teils zunächst - wie das Bundespatentgericht plastisch ausgeführt

hat - wie bei einem Räderwechsel bei einem Fahrzeug an, wodurch eine Zen-

trierung und Ausrichtung, allerdings bei zunächst verbleibender axialer Ver-

schiebbarkeit erreicht werden konnte. Daß auch diese Verschiebbarkeit besei-

tigt werden mußte, erkannte der Fachmann ohne weiteres, weil die Vorrichtung

andernfalls ihre Funktion nicht mit hinreichender Genauigkeit erfüllt hätte. Es

bereitete ihm auch keine Schwierigkeiten, gegen die Verschiebbarkeit Abhilfe

zu schaffen; dies hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-

handlung bestätigt.

War es für den Fachmann somit naheliegend, von der schwer zu hand-

habenden Schraubverbindung der US-Patentschrift 3,892,366 (Ott) abzugehen,

standen ihm vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, die Verbindung auf andere

Weise vorzunehmen. Hierzu standen ihm Möglichkeiten einer axialen wie einer

radialen Einführung des zu befestigenden Teils zur Verfügung, wobei der ge-

richtliche Sachverständige eine gewisse Präferenz für eine radiale Einführung

gesehen, aber auch axiale Verbindungen, etwa in Form eines Bajonettver-

schlusses, als naheliegend bezeichnet hat. Da die Verbindung entsprechend

ihrer Bestimmung für ein wiederholtes Auswechseln leicht lösbar gestaltet wer-

den mußte, kamen andererseits solche Lösungen von vornherein als ungeeig-

net nicht in Betracht, bei denen die Verbindung nicht leicht lösbar ist, wie das

Einbringen eines Bolzens mit Preßpassung. Dies führte den Fachmann ohne

weiteres zu der Überlegung, an die Stelle der Verschraubung eine leicht lösbare

Bolzenverbindung zu setzen. Damit war zunächst eine Verbindung der Teile

erreicht, aber noch nicht die Sicherung dieser Verbindung, zu der insbesondere

wegen der vom Bundespatentgericht angesprochenen Gefahr des Auswan-

derns des Bolzens infolge möglicherweise auftretender Mikroschwingungen

Anlaß bestand.

Auch diese Schwierigkeit war indessen für den praktisch erfahrenen

Fachmann erkennbar und für ihn aus dem ihm geläufigen Formenschatz lösbar.

Der gerichtliche Sachverständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung

überzeugend ausgeführt, daß der Fachmann viele mögliche Lösungen sehen

und bewerten werde; dabei erkenne er, daß ein einfacher Bolzen untauglich sei,

er werde aber ohne weiteres etwa auf die ihm geläufigen Exzenterbolzen, die

das Problem der Mikroschwingungen beseitigten, zurückgreifen.

Damit war für den Fachmann aber die Lösung der in erster Linie vertei-

digten Patentansprüche, die nicht auf die Ausbildung beschränkt sind, wie sie

das Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschreibt, sondern jede Art von

Sperrbolzen und Sperrklaue, mit oder ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahme,

einschließen, nahegelegt. Diese erforderte zwar eine Mehrzahl von gedankli-

chen Schritten, die aber jeder einzeln und insgesamt die Fähigkeiten des

Fachmanns nicht überschritten, wie der gerichtliche Sachverständige überzeu-

gend bestätigt hat, und deshalb eine erfinderische Leistung nicht begründen

können.

III. Patentanspruch 13 in seiner in erster Linie hilfsweise verteidigten

Fassung enthält zusätzliche Angaben darüber, wie die verschiedenen Verbin-

dungselemente an der Vorrichtung angebracht sind, nämlich an der Tragein-

richtung, der Umhüllungseinrichtung und an (funktional beschriebenen) zu-

sammenarbeitenden Einrichtungen. Soweit, was zweifelhaft erscheint, aber ei-

ner abschließenden Klärung nicht bedarf, diese Merkmalskombination durch die

ursprüngliche Offenbarung und insbesondere durch das erteilte Patent gedeckt

sein sollte, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung der erfinderischen Tä-

tigkeit als bei den in erster Linie verteidigten angegriffenen Patentansprüchen,

weil der Fachmann die konkrete Anordnung den gegebenen Verhältnissen ent-

sprechend vorsehen und vornehmen wird.

IV. Die weiteren hilfsweise verteidigten Patentansprüche, bei denen der

Begriff "Ausnehmung" durch den Begriff "Nut" oder den Begriff "T-förmige Nut"

ersetzt worden ist und auch der Kopf T-förmig ausgebildet sein soll, rechtferti-

gen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Zwar wird hierdurch der Schutzgegen-

stand auf solche Ausführungen eingeschränkt, bei denen sinnvollerweise nur

ein radiales Einführen des Kopfs zur Verbindung in Betracht kommt, der ge-

richtliche Sachverständige hat ein radiales Einführen aber als geläufige Maß-

nahme angesehen; der Senat tritt ihm hierin bei. Für ein radiales Einführen lag

aber eine dem Maschinenbauer geläufige T-förmige Ausnehmung nahe; erst

recht bot es sich in diesem Fall an, den Kopf entsprechend zu gestalten. Auch

die Zusammenschau dieser einfachen Maßnahme mit den anderen rechtfertigt

kein anderes Ergebnis.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91

ZPO. Der Senat hatte die Kostenentscheidung entsprechend dem Ergebnis des

zweitinstanzlichen Verfahrens auch hinsichtlich der am Berufungsverfahren

nicht mehr beteiligten Klägerin zu 2 abzuändern; hieran ist er durch die Nicht-

anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch diese Klägerin nicht gehindert

(vgl. Sen.Urt. v. 23.9.1997 - X ZR 64/96, GRUR 1998, 138, 139 - Staubfilter).

Die nur einen Teil der Prozeßparteien betreffende Rechtskraft der materiellen

Entscheidung soll nämlich die im Ergebnis richtige Kostenverteilung zwischen

allen Beteiligten nicht hindern, selbst wenn einer der Prozeßbeteiligten infolge

der materiellen Rechtskraft der für oder gegen ihn ergangenen Entscheidung

bereits aus dem Prozeß ausgeschieden

ist (BGH, Urt. v. 14.7.1981

- VI ZR 35/79, MDR 1981, 928; vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 100 Rdn. 8;

Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2002

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Entscheidungsformel des Urteils vom 19. November 2002

wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß in ihrem

Absatz 2 das Wort "unmittelbar" entfällt.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf