BGH Beschluss vom 10.07.2007 – XI ZR 351/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der
Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden
der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer
Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Hauptschuldners aus
§ 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrak-
ter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungs-
grundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne
noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Beru-
fungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit
Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allen-
falls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Senat hat
auch die von der Klägerin erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft,
aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.445,36 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt