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BGH Beschluss vom 10.07.2007 – XI ZR 351/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe vom 4. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-

ne Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Einer Zulassung bedarf es auch nicht, soweit das Berufungsgericht bei der

Prüfung von Durchsetzbarkeit und Fälligkeit der von den Grundschulden

der Klägerin gesicherten Forderungen nicht auf den - dem Besteller einer

Sicherungsgrundschuld zustehenden - Einwand des Hauptschuldners aus

§ 242 BGB eingegangen ist. Dem Berufungsurteil liegt weder ein abstrak-

ter Rechtssatz des Inhalts zugrunde, dass der Besteller einer Sicherungs-

grundschuld diesen Einwand grundsätzlich nicht geltend machen könne

noch handelt es sich bei einem etwaigen Rechtsfehler, der dem Beru-

fungsgericht unterlaufen ist, um einen symptomatischen Rechtsfehler mit

Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr. Es handelt sich vielmehr allen-

falls um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Senat hat

auch die von der Klägerin erhobenen Rügen nach Art. 103 GG geprüft,

aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 65.445,36 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.02.2004 - 6 O 2/02 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 4 U 27/04 -