BGH Beschluss vom 10.07.2007 – XI ZR 436/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinba-
rung richtet sich nach dem Vertragsstatut, d.h. hier nach liechtensteini-
schem Recht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
220.376,83 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Schmitt
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2/21 O 553/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2006 - 16 U 2/06 -