Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2007 – XI ZR 436/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Die Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinba-

rung richtet sich nach dem Vertragsstatut, d.h. hier nach liechtensteini-

schem Recht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

220.376,83 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2/21 O 553/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2006 - 16 U 2/06 -