Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2007 – XI ZR 96/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2006 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson-

dere verstößt das Berufungsurteil nicht gegen

Artikel 103 Abs. 1 GG. Der Zeuge J. war schon

deshalb nicht zu vernehmen, weil die Klägerin nicht

behauptet hat,

ihr angebliches Schreiben vom

18. August 2003 mit der darin vom Überweisungsauf-

trag abweichenden Tilgungsbestimmung sei der Be-

klagten bereits vor Gutschrift des Überweisungsbetra-

ges zugegangen. Die isolierte Abtretung der Vertrags-

erfüllungsbürgschaft war unwirksam; überdies war die

Beklagte jedenfalls vor Eintritt des Sicherungsfalles

zur Geltendmachung der Bürgschaftsforderung nicht

verpflichtet. Zur Zahlungsgarantie sind die Vorausset-

zungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht schlüssig

dargelegt. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage

und die Klage auf Abtretung der Grundschulden schei-

tern außer an Nr. 4 AGB der Beklagten daran, dass

die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede

sich nur auf den Zinsanspruch bezieht und eine Über-

sicherung der Beklagten nicht dargelegt ist. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 2.526.559,93 €.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Hagen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 10 O 118/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 5 U 78/05 -