BGH Beschluss vom 10.07.2007 – XI ZR 96/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Februar 2006 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson-
dere verstößt das Berufungsurteil nicht gegen
Artikel 103 Abs. 1 GG. Der Zeuge J. war schon
deshalb nicht zu vernehmen, weil die Klägerin nicht
behauptet hat,
ihr angebliches Schreiben vom
18. August 2003 mit der darin vom Überweisungsauf-
trag abweichenden Tilgungsbestimmung sei der Be-
klagten bereits vor Gutschrift des Überweisungsbetra-
ges zugegangen. Die isolierte Abtretung der Vertrags-
erfüllungsbürgschaft war unwirksam; überdies war die
Beklagte jedenfalls vor Eintritt des Sicherungsfalles
zur Geltendmachung der Bürgschaftsforderung nicht
verpflichtet. Zur Zahlungsgarantie sind die Vorausset-
zungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht schlüssig
dargelegt. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage
und die Klage auf Abtretung der Grundschulden schei-
tern außer an Nr. 4 AGB der Beklagten daran, dass
die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede
sich nur auf den Zinsanspruch bezieht und eine Über-
sicherung der Beklagten nicht dargelegt ist. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 2.526.559,93 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 10 O 118/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 5 U 78/05 -