BGH Beschluss vom 11.07.2007 – 2 StR 236/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte von den Tatvorwürfen 1-3 der Anklage vom
27. Juni 2006 freigesprochen worden ist, handelt es sich der Sache nach um
eine Einstellung wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Das Landge-
richt hat den Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte wegen dieser
Taten bereits durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 14. April 2005 verur-
teilt worden ist, so dass Strafklageverbrauch eingetreten sei (S. 36, 37 UA).
Danach war nicht Freisprechung sondern Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO
geboten.
Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß
RiBGH Prof. Dr. Fischer ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan