BGH Beschluss vom 11.07.2007 – 4 StR 91/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Juli 2006, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass
a)
b)
der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird,
gegen ihn der Verfall beschlagnahmten Geldes in Höhe von jeweils 865 Euro und von 2.694 Euro angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann