BGH Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZR 254/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
14. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die mit dem Tatbestandsberichtungsantrag begehrte Richtigstellung
und Ergänzung des mündlichen Parteivorbringens hat der Senat
unbeschadet der Begründetheit des Berichtigungsantrages zugrunde
gelegt (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 320 ZPO; BFHE 157, 494;
Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 320 Rdn. 1). Auch vor diesem
Hintergrund erweisen sich die Gehörsrügen als unbegründet. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf
5.000.000 €
festgesetzt.
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Deggendorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - 3 O 814/04 - OLG München, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 U 1670/06 -