Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZR 254/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

14. September 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die mit dem Tatbestandsberichtungsantrag begehrte Richtigstellung

und Ergänzung des mündlichen Parteivorbringens hat der Senat

unbeschadet der Begründetheit des Berichtigungsantrages zugrunde

gelegt (vgl. BAG AP Nr. 2 zu § 320 ZPO; BFHE 157, 494;

Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 320 Rdn. 1). Auch vor diesem

Hintergrund erweisen sich die Gehörsrügen als unbegründet. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Streitwert wird für den gesamten Rechtsstreit auf

5.000.000 €

festgesetzt.

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Deggendorf, Entscheidung vom 13.12.2005 - 3 O 814/04 - OLG München, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 U 1670/06 -