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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – 3 StR 237/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 237/07

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der aus-

wärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in

Moers vom 15. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

im

Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang

der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

1

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Abgabe von Betäubungsmitteln als Per-

son über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren) verurteilt worden ist. Dies

führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im verbleibenden Um-

fang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten hat Bestand; denn der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzel-

freiheitsstrafen (einmal ein Jahr und neun Monate; einmal ein Jahr und drei

Monate; viermal ein Jahr; dreimal zehn Monate) ausschließen, dass das Land-

gericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den Fall

II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten nicht in die

Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker