Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – 3 StR 239/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 239/07

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Flensburg vom 1. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Ausführungen unter II. 2. der Revisionsbegründung lassen eine ein-

deutige revisionsrechtliche Stoßrichtung nicht erkennen.

Soweit eine Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, es hätte eine Ver-

nehmung der Zeugin N. im Wege der Rechtshilfe erfolgen müssen, weil

nicht auszuschließen gewesen sei, dass sie von ihrer Darstellung in den verle-

senen Vernehmungsniederschriften vom 18. Februar 2004 abrücke, wäre diese

mangels einer konkreten Beweisbehauptung unzulässig. Im Übrigen drängte zu

einer solchen Vernehmung nichts, weil sie keinen persönlichen Eindruck von

der Zeugin und damit keinen zusätzlichen Aufklärungsgewinn erwarten ließ.

Soweit in der Rüge sachlichrechtliche Beanstandungen zu sehen sein

sollten, wären diese unbegründet. Das Landgericht war sich des eingeschränk-

ten Beweiswertes der verlesenen Aussagen bewusst und hat diese einer einge-

henden Würdigung unterzogen. Dabei hat es - wie sich aus dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe ergibt - berücksichtigt, dass sie in einem we-

sentlichen Punkt vom Zeugen B. bestätigt worden sind.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker