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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – 3 StR 244/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 10. November 2006 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben,
a) soweit im Fall II. 3. der Urteilsgründe keine Einzelstrafe fest-
gesetzt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht keine Einzelstrafe
ausgesprochen. Ihre Festsetzung, der das Verbot der Schlechterstellung (§ 358
Abs. 2 StPO) nicht entgegen steht, muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem
das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise die Festset-
zung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur
Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch
10).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den zutreffenden Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker