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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – 3 StR 244/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 10. November 2006 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit im Fall II. 3. der Urteilsgründe keine Einzelstrafe fest-

gesetzt wurde;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat das Landgericht keine Einzelstrafe

ausgesprochen. Ihre Festsetzung, der das Verbot der Schlechterstellung (§ 358

Abs. 2 StPO) nicht entgegen steht, muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem

das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise die Festset-

zung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur

Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch

10).

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den zutreffenden Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker