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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 112/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
29. April 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
142.102,78 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte kannte die fortbestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
ners, weil sie dessen Unvermögen kannte, den am 5. Juni 2002 keinesfalls ge-
stundeten restlichen Betrag von rund 80.000 € zu zahlen, und sie selbst nicht
behauptet hat, sie sei davon ausgegangen, dass der Schuldner vorrangig ande-
re Gläubiger bedienen würde.
Die Vereinbarung in Nr. 5.4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedin-
gungen der Beklagten, wonach diese bei Verschlechterung der Kreditwürdigkeit
des Kunden "Sicherheit oder Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen …
verlangen" kann, ist zu unbestimmt, um eine kongruente Deckung zu begrün-
den. Als Sicherheit kam keineswegs nur die Sicherungsübereignung der später
tatsächlich sicherungshalber übereigneten Motorräder in Betracht, sondern
ebenso - um nur ein Beispiel zu nennen - die Abtretung von Forderungen. Von
dieser Möglichkeit haben die Vertragsparteien auch Gebrauch gemacht.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2003 - 7 O 1365/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2004 - 13 U 1775/03 -