BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 124/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
27. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1.763.316,74 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von dem angefochtenen "Unternehmenskauf- und Einbringungsver-
trag" vom 31. März 2000 betroffenen Aktiva und Passiva waren allesamt keine
solchen der Schuldnerin, sondern ihrer Tochtergesellschaften. Dem Berufungs-
gericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass das Vermögen der Schuldnerin
ohne Abschluss des genannten Vertrages nicht größer gewesen wäre. Dem
Vermögen der Schuldnerin ist nichts entzogen worden, was der Beklagten als
Vorteil zugeflossen ist.
Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen nicht vor. Von
einer solchen spricht man, wenn der Schuldner einen Drittschuldner veranlasst,
die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des
Schuldners zu erbringen (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 27 mit weiteren
Nachweisen). Soweit die neu gegründete N. der Beklagten die Bezahlung
der Wechselverbindlichkeiten garantiert hat, ist nichts aus dem Vermögen der
Schuldnerin oder sonst für deren Rechnung geleistet worden.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.11.2003 - 9 O 139/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2004 - 13 U 219/03 -