Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 124/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

27. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.763.316,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von dem angefochtenen "Unternehmenskauf- und Einbringungsver-

trag" vom 31. März 2000 betroffenen Aktiva und Passiva waren allesamt keine

solchen der Schuldnerin, sondern ihrer Tochtergesellschaften. Dem Berufungs-

gericht ist deshalb darin zuzustimmen, dass das Vermögen der Schuldnerin

ohne Abschluss des genannten Vertrages nicht größer gewesen wäre. Dem

Vermögen der Schuldnerin ist nichts entzogen worden, was der Beklagten als

Vorteil zugeflossen ist.

3

Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen nicht vor. Von

einer solchen spricht man, wenn der Schuldner einen Drittschuldner veranlasst,

die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des

Schuldners zu erbringen (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 27 mit weiteren

Nachweisen). Soweit die neu gegründete N. der Beklagten die Bezahlung

der Wechselverbindlichkeiten garantiert hat, ist nichts aus dem Vermögen der

Schuldnerin oder sonst für deren Rechnung geleistet worden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.11.2003 - 9 O 139/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2004 - 13 U 219/03 -