BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 172/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in der Rechtssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
59.966,74 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszu-
sammenhang zwischen einer schadensträchtigen Handlung (hier: der Formulie-
rung der Kündigungsschreiben seitens des nunmehrigen Beklagten) und dem
eingetretenen Schaden durch ein ungewöhnliches und unsachgemäßes Fehl-
verhalten Dritter entfallen kann. Das sieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht anders. Ob die Führung der Kündigungsschutzprozesse durch den
nunmehrigen Kläger bzw. seine Anwälte derart "ungewöhnlich und unsachge-
mäß" war, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Detmold, Entscheidung vom 27.11.2003 - 9 O 320/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 27 U 2/04 -