Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 172/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in der Rechtssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

59.966,74 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszu-

sammenhang zwischen einer schadensträchtigen Handlung (hier: der Formulie-

rung der Kündigungsschreiben seitens des nunmehrigen Beklagten) und dem

eingetretenen Schaden durch ein ungewöhnliches und unsachgemäßes Fehl-

verhalten Dritter entfallen kann. Das sieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde

nicht anders. Ob die Führung der Kündigungsschutzprozesse durch den

nunmehrigen Kläger bzw. seine Anwälte derart "ungewöhnlich und unsachge-

mäß" war, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall.

3

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Detmold, Entscheidung vom 27.11.2003 - 9 O 320/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 27 U 2/04 -