Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 210/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

InsO §§ 17, 131 Abs. 1 Nr. 2

Zum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit

hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt.

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZR 210/04 - OLG Köln

LG Aachen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

29. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

21.009,49 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je-

doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen der

§ 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht geprüft hat, steht nicht in Divergenz zu

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs; es hat keine Rechtsfrage anders be-

antwortet als eine Vergleichsentscheidung.

4

Im Übrigen hat der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht

ausreichend dargelegt, insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Beklagte

Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157,

242, 251; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407).

2. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Klägers

zur Substantiierung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weichen zwar von

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab und sind überzogen. Darauf

beruht das Berufungsurteil aber nicht, weil der Sachvortrag des Klägers nicht

einmal die Mindestanforderungen erfüllte:

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a) Es war Sache des Klägers, den Bestand und die Fälligkeit der Ver-

bindlichkeiten der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu

stellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu

stellen sind, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden

Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Dem

Insolvenzverwalter stehen häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über

die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismög-

lichkeiten zur Verfügung. Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast

würden daher häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vorn-

herein vereiteln. Deshalb reicht ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punk-

ten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage

allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH,

Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010). Deshalb kann

die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung

mit ergänzenden Anlagen, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur

Substantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen

über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen lassen.

6

b) Die vom Kläger zunächst vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten

in Anlage K 8 genügte den Anforderungen nicht, weil dort nicht einmal der

Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben war. Nachdem die Beklag-

te den Bestand und die Fälligkeit der Forderungen bestritten hatte, hat der Klä-

ger ohne Sachvortrag zu den einzelnen Forderungen eine neue Liste zu den-

selben Stichtagen vorgelegt (Anlage K 21 mit 104 Forderungen), die allerdings

nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangte, ohne dass dies er-

läutert worden wäre. Zudem hat er ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt, die

die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten (Anlage K 22). Eine Zu-

ordnung der Rechnungen zu den Nummern der Liste ist jedoch nicht erfolgt.

Zwar kann anhand der Belegnummern (Rechnungsnummern), die in der Liste

aufgeführt sind, nach passenden Rechnungen in dem Anlagenkonvolut gesucht

werden. Diese sind teilweise (Firma M. , Nrn. 8-65) in niederländisch

verfasst. In dem Konvolut sind aber auch zahlreiche Rechnungen enthalten, die

in der Liste nicht aufgeführt sind, etwa weitere Rechnungen derselben Gläubi-

ger, Rechnungen anderer Gläubiger (z.B. von Rechtsanwälten) oder auch Gut-

schriften wegen defekter Ware etc. Der Kläger hat damit dem Gericht ein Kon-

volut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden

Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Dabei blieb unklar, wie die übrigen

Unterlagen in dem in Bezug genommenen Konvolut zur berücksichtigen sein

sollten.

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Die auf der Liste angegebenen Fälligkeiten sind den Rechnungen zudem

zumindest teilweise nicht zu entnehmen; außerdem weichen die Fälligkeitsan-

gaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Teilweise wurde in

der Liste für die Fälligkeit der Tag einen Monat nach Rechnungsdatum ange-

setzt, selbst wenn die Rechnung andere Daten angibt. Liste und Rechnungen

stimmen nicht überein.

Unter diesen Umständen sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für

eine Substantiierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Anlagen hätten

zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und

mit der Liste stimmig sein müssen. Dies war nicht der Fall.

Das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot

und das Recht auf ein faires Verfahren wurden durch das Berufungsgericht

nicht verletzt.

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2003 - 10 O 254/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2004 - 2 U 1/04 -