BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 214/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
26. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 255.953,28 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts. Das Berufungsurteil stellt nicht in grundsätzlicher Weise in Frage,
dass entsprechend gesicherter Rechtsauffassung eine Zurückverweisung bei
einem stattgebenden Grundurteil nur in Betracht kommt, wenn die Klage nicht
aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Einer höchstrichterlichen Entschei-
dung hierzu bedarf es nicht.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils betreffen einen beson-
ders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden Zulas-
sungsgründe geltend macht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 10.02.2004 - 6 O 4922/02 -
OLG München, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 2249/04 -