BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 226/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. November
2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
412.920,56 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen G. hat den Anspruch
der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit seiner Hilfsbegründung
hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Zeuge eine mündliche Absprache
im Sinne der Beklagten bestätigt hätte. Für diesen Fall hat es angenommen,
dass die mündliche Absprache durch eine spätere schriftliche Vereinbarung
wieder aufgehoben worden ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Auslegung
von Individualerklärungen beruht, liegt auf tatrichterlichem Gebiet.
Die Frage, ob der Rechtsanwalt dem Mandanten, der einen neuen Auf-
trag erteilt, mitteilen muss, der neue Auftrag werde von der für einen früheren
Auftrag abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht erfasst, mag
zwar noch nicht entschieden sein. Ihre Beantwortung liegt jedoch - zumal für
einen geschäftsgewandten und anwaltlich vertretenen Mandanten - derart klar
auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist.
Ebenso wenig muss der Senat die Frage beantworten, wie der Gegen-
standswert für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf
eines Grundstücks zu bemessen ist, für das der Auftraggeber nicht mehr als
einen unterhalb des Verkehrswerts liegenden Betrag ausgeben wollte. Das Be-
rufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, "der voraussichtlich bei einem An-
kauf des Grundstückes vereinbart worden wäre". Dabei ist es offensichtlich da-
von ausgegangen, dass die Preisvorstellung von "50.000.000 €" nicht das letzte
Wort der Beklagten gewesen wäre, sondern nur der Ausgangspunkt für die Ver-
tragsverhandlungen. Das hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen
Ermessens.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht
versagt hat, liegt keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR
244/96, NJW 1997, 2944, 2945 f vor. Diese Entscheidung befasst sich mit dem
Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAGO. Die Beklagte kann sich nur auf
§ 273 BGB berufen. Voraussetzung für ein daraus sich ergebendes Zurückbe-
haltungsrecht ist die Konnexität. Diese hat das Berufungsgericht mit auf den
Einzelfall bezogenen Erwägungen abgelehnt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2004 - 26 O 4/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2004 - 7 U 127/04 -