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BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 226/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. November

2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

412.920,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die unterbliebene Vernehmung des Zeugen G. hat den Anspruch

der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Mit seiner Hilfsbegründung

hat das Berufungsgericht unterstellt, dass der Zeuge eine mündliche Absprache

im Sinne der Beklagten bestätigt hätte. Für diesen Fall hat es angenommen,

dass die mündliche Absprache durch eine spätere schriftliche Vereinbarung

wieder aufgehoben worden ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Auslegung

von Individualerklärungen beruht, liegt auf tatrichterlichem Gebiet.

3

Die Frage, ob der Rechtsanwalt dem Mandanten, der einen neuen Auf-

trag erteilt, mitteilen muss, der neue Auftrag werde von der für einen früheren

Auftrag abgeschlossenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht erfasst, mag

zwar noch nicht entschieden sein. Ihre Beantwortung liegt jedoch - zumal für

einen geschäftsgewandten und anwaltlich vertretenen Mandanten - derart klar

auf der Hand, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich ist.

4

Ebenso wenig muss der Senat die Frage beantworten, wie der Gegen-

standswert für die anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ankauf

eines Grundstücks zu bemessen ist, für das der Auftraggeber nicht mehr als

einen unterhalb des Verkehrswerts liegenden Betrag ausgeben wollte. Das Be-

rufungsgericht hat auf den Wert abgestellt, "der voraussichtlich bei einem An-

kauf des Grundstückes vereinbart worden wäre". Dabei ist es offensichtlich da-

von ausgegangen, dass die Preisvorstellung von "50.000.000 €" nicht das letzte

Wort der Beklagten gewesen wäre, sondern nur der Ausgangspunkt für die Ver-

tragsverhandlungen. Das hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen

Ermessens.

5

Soweit das Berufungsgericht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht

versagt hat, liegt keine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR

244/96, NJW 1997, 2944, 2945 f vor. Diese Entscheidung befasst sich mit dem

Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAGO. Die Beklagte kann sich nur auf

§ 273 BGB berufen. Voraussetzung für ein daraus sich ergebendes Zurückbe-

haltungsrecht ist die Konnexität. Diese hat das Berufungsgericht mit auf den

Einzelfall bezogenen Erwägungen abgelehnt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2004 - 26 O 4/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2004 - 7 U 127/04 -