BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 69/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen. Die Streithelfer des Klägers haben ihre Kosten selbst zu tra-
gen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
25.900,51 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klä-
rungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den
erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch
Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim
Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00,
WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676;
Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.
Rn. 507 ff; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerbera-
terhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie
zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.
Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisions-
gerichts nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der
Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt je-
denfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 19.06.2003 - 1 O 1098/00 -
OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 8 U 672/03 -