Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 69/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen. Die Streithelfer des Klägers haben ihre Kosten selbst zu tra-

gen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

25.900,51 € festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klä-

rungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den

erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch

Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim

Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00,

WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676;

Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.

Rn. 507 ff; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerbera-

terhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie

zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.

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Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des Revisions-

gerichts nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der

Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt je-

denfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 19.06.2003 - 1 O 1098/00 -

OLG Jena, Entscheidung vom 24.02.2004 - 8 U 672/03 -