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BGH Beschluss vom 16.07.2007 – 4 StR 249/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 249/07

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 11. Januar 2007 im Strafaus-

spruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-

teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge

zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2

Die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn

Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht, das der

Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt hat,

hat die Höhe dieser Strafe nicht verständlich gemacht. Zudem hat es gewichtige

Strafmilderungsgründe nicht erkennbar bedacht.

3

Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer, neben dem Vorliegen

nicht einschlägiger und nicht erheblicher Vorstrafen, lediglich gewertet, dass die

Geschädigte als unmittelbare Tatfolge eine massive posttraumatische Belas-

tungsstörung erlitt, die sie trotz langfristiger stationärer Behandlung bislang

noch nicht überwunden hat. Zwar begegnet, entgegen der Auffassung der Re-

vision, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Tatauswir-

kungen nicht nur verschuldet, sondern sie seien für ihn auch vorhersehbar ge-

wesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 46

Abs. 2 Tatauswirkungen 3 und 11). Gleichwohl vermögen die Folgen der Tat,

weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit der strafrechtlichen

Vorbelastung des Angeklagten, die in Anbetracht des festgestellten Tatgesche-

hens vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe verständlich zu machen. Das Land-

gericht hat nämlich demgegenüber eine Vielzahl durchaus gewichtiger Strafmil-

derungsgründe aufgeführt, so etwa zu Gunsten des Angeklagten dessen Teil-

geständnis, zu erwartende berufliche und ausländerrechtliche Nachteile, seine

Haftempfindlichkeit und den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von

zwei Jahren berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe nicht hinrei-

chend deutlich erkennen lassen, ob das Landgericht bei Bemessung der Strafe

als weitere wesentliche Milderungsgründe bedacht hat, dass das Maß der kör-

perlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im unteren Bereich dessen lag, was

das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe

stellt, und der Angeklagte in Folge seiner Alkoholisierung zur Tatzeit, wenn-

gleich nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig, so doch

zumindest alkoholbedingt enthemmt war.

4

Die dargestellten Unklarheiten bei der Strafzumessung lassen besorgen,

dass das Landgericht den strafschärfenden Erwägungen ein zu großes Gewicht

beigemessen hat und führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die der

Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen

bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende, den bisherigen

nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible