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BGH Beschluss vom 16.07.2007 – 4 StR 249/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 11. Januar 2007 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Ur-
teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge
zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
2
Die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht, das der
Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt hat,
hat die Höhe dieser Strafe nicht verständlich gemacht. Zudem hat es gewichtige
Strafmilderungsgründe nicht erkennbar bedacht.
3
Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer, neben dem Vorliegen
nicht einschlägiger und nicht erheblicher Vorstrafen, lediglich gewertet, dass die
Geschädigte als unmittelbare Tatfolge eine massive posttraumatische Belas-
tungsstörung erlitt, die sie trotz langfristiger stationärer Behandlung bislang
noch nicht überwunden hat. Zwar begegnet, entgegen der Auffassung der Re-
vision, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Tatauswir-
kungen nicht nur verschuldet, sondern sie seien für ihn auch vorhersehbar ge-
wesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 2 Tatauswirkungen 3 und 11). Gleichwohl vermögen die Folgen der Tat,
weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit der strafrechtlichen
Vorbelastung des Angeklagten, die in Anbetracht des festgestellten Tatgesche-
hens vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe verständlich zu machen. Das Land-
gericht hat nämlich demgegenüber eine Vielzahl durchaus gewichtiger Strafmil-
derungsgründe aufgeführt, so etwa zu Gunsten des Angeklagten dessen Teil-
geständnis, zu erwartende berufliche und ausländerrechtliche Nachteile, seine
Haftempfindlichkeit und den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von
zwei Jahren berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe nicht hinrei-
chend deutlich erkennen lassen, ob das Landgericht bei Bemessung der Strafe
als weitere wesentliche Milderungsgründe bedacht hat, dass das Maß der kör-
perlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im unteren Bereich dessen lag, was
das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe
stellt, und der Angeklagte in Folge seiner Alkoholisierung zur Tatzeit, wenn-
gleich nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig, so doch
zumindest alkoholbedingt enthemmt war.
4
Die dargestellten Unklarheiten bei der Strafzumessung lassen besorgen,
dass das Landgericht den strafschärfenden Erwägungen ein zu großes Gewicht
beigemessen hat und führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die der
Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen
bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende, den bisherigen
nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible