Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2007 – II ZR 189/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2006

wird verworfen, weil - auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der

Beklagten (vermiedene Kosten) - jedenfalls ein 20.000,00 € übersteigender

Wert nicht glaubhaft gemacht ist.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 500,00 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.11.2005 - 25 O 672/04 - OLG München, Entscheidung vom 09.05.2006 - 28 U 5819/05 -