BGH Beschluss vom 16.07.2007 – II ZR 189/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2006
wird verworfen, weil - auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der
Beklagten (vermiedene Kosten) - jedenfalls ein 20.000,00 € übersteigender
Wert nicht glaubhaft gemacht ist.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 500,00 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.11.2005 - 25 O 672/04 - OLG München, Entscheidung vom 09.05.2006 - 28 U 5819/05 -