BGH Beschluss vom 16.07.2007 – II ZR 226/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
5. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 1.197.764,12 €
Gründe
1. Das angefochtene Urteil beruht auf einer entscheidungserheblichen
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die auf Insolvenzverschleppung
(§ 130 a Abs. 3 Satz 1, § 177 a HGB) gestützte Forderung des Klägers in Höhe
von 1.197.764,12 € gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wurde.
a) Der Kläger hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht bean-
standet - zum Nachweis einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin nicht
schlicht die Handelsbilanz vorgelegt, sondern zu ihr in der gebotenen Form er-
läuternd Stellung genommen und deutlich gemacht, dass deren Wertansätze für
die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung korrigiert werden müssen. Da-
nach besteht eine Überschuldung in Höhe von mindestens 6 Mio. DM. Dieses
substantiierte entscheidungserhebliche und durch Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens unter Beweis gestellte Vorbringen hat das Berufungsge-
richt verfahrensfehlerhaft nicht zur Kenntnis genommen. Die Zurückverweisung
ist notwendig, um die beantragte Beweiserhebung durchführen zu können.
b) Der Gehörsverstoß ist nicht mangels Entscheidungserheblichkeit un-
schädlich. Denn die zweite von dem Berufungsgericht für seine Entscheidung
gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht
von einem fehlenden Verschulden des Beklagten zu 1 ausgegangen, sofern er
nach Eintritt der Insolvenz tatsächlich zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin
Zahlungen geleistet haben sollte. Zwar verletzt ein organschaftlicher Vertreter
seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er den Rat eines unabhän-
gigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die
Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener
Plausibilitätskontrolle entsprechend dem Inhalt der ihm erteilten Antwort von der
Stellung eines Insolvenzantrags absieht (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06,
ZIP 2007, 1265 Tz. 15 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht ein-
mal vorgetragen, geschweige denn festgestellt, weil dem um Rat ersuchten Klä-
ger nach dem Inhalt der Urteilsgründe keine näheren "Details" über die Vermö-
genslage der Insolvenzschuldnerin mitgeteilt wurden. Sollte sich der Vortrag
des Klägers - seine Richtigkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht
geprüft - als zutreffend erweisen, dass er nur zu einer bestimmten Forderung
um Rat gefragt worden ist, die Insolvenzreife der Schuldnerin aber gar nicht
Gegenstand der Anfrage war, als zutreffend erwiesen, kann erst recht nicht von
einem fehlenden Verschulden ausgegangen werden.
2. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht erneut
zu prüfen haben, ob dem Kläger gegen den Beklagten zu 1 wegen der an die
Rodewald GmbH bewirkten Zahlung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG ein Scha-
densersatzanspruch in Höhe von 787.900,79 € (1.541.000,00 DM) zusteht.
Kann - wovon das Berufungsgericht bisher ausgeht - nicht festgestellt
werden, ob eine Forderung der Rodewald GmbH gegen die Insolvenzschuldne-
rin bestand, kann das Urteil mit der bisherigen Begründung nicht bestehen blei-
ben. Denn die GmbH trifft - was das Berufungsgericht erkannt hat - im Scha-
densersatzprozess gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweis-
last nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers
in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hingegen hat der Ge-
schäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen
Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbH nachgekommen ist oder ihn kein
Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativ-
verhalten eingetreten wäre (BGHZ 152, 280, 284). Darum ist es Sache des Be-
klagten, den Vorwurf, auf eine tatsächlich nicht bestehende Rechnung Zahlung
geleistet zu haben, zu entkräften.
3. Sofern gegen den Beklagten zu 1 Ansprüche aus § 130a Abs. 3,
§ 177a HGB bzw. § 43 GmbHG begründet sein sollten, kommt auch eine Haf-
tung der Beklagten zu 2 bis 5 aus § 826 BGB in Betracht, weil sie möglicher-
weise an dem Versuch des Beklagten zu 1, das pfändbare Vermögen der Insol-
venzschuldnerin dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, mitgewirkt haben (vgl.
BGHZ 130, 314, 331).
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.02.2005 - 2 O 284/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2006 - I-4 U 68/05 -