Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 1 StR 317/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 317/07

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 13. Februar 2007 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei

unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts

Nürnberg vom 22. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Ge-

neralbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:

"1. Die Revisionsbegründung des Angeklagten selbst vom 16. Mai 2007

ist entgegen der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu Protokoll

der Geschäftsstelle geschehen und daher unzulässig (vgl. KK-

Kuckein StPO § 345 Rdn. 24).

2. Die in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers erhobenen

Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher ebenfalls unzulässig. …

a) Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 StPO

Die Revision teilt nicht mit, wann das Urteil zu den Akten gebracht

worden ist. Dass das am 13. Februar 2007 verkündete Urteil am

19. März 2007 (Band II, Blatt 506 d.A.) zur Geschäftsstelle gelangt

ist, hätte der Beschwerdeführer im Wege der Akteneinsicht ohne

weiteres feststellen können.

b) Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO (Nichtvernehmung der

Zeugin K. )

… Wird der Aufklärungsmangel aus dem Inhalt früherer, im Ermitt-

lungsverfahren erfolgter (Zeugen-)Vernehmungen hergeleitet, so

bedarf es regelmäßig deren vollständiger inhaltlicher Wiedergabe

(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).

Des Weiteren verschweigt die Revision, dass sämtliche Verfah-

rensbeteiligten, so auch der Angeklagte und sein Verteidiger, in

der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der geladenen Zeugin

K. ausdrücklich verzichtet haben.

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht

erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NJW 1995,

2047)."

3

Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, dass sich das Revi-

sionsvorbringen auch als unbegründet darstellen würde.

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf