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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 3 StR 207/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 207/07

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 6. Februar 2007 im Strafausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe

von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-

teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit formellen und

sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge

zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Durch seine Pflichtverletzung ist das Vermögen der Dar-

lehensgeberin schadensgleich gefährdet worden und ihr ein Vermögensnachteil

im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO entstanden, weil - nach Erledigung des Eintra-

gungsantrags vom 17. Dezember 1999 - der Anspruch auf Rückzahlung des

Darlehens nicht durch eine eintragungsbereite erstrangige Grundschuld, der

andere Rechte nicht mehr vorgehen konnten, gesichert war (vgl. §§ 17, 18

Abs. 1 GBO).

3

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zur Schadenshöhe hat

das Landgericht ausgeführt, nach der Auszahlung des Darlehensbetrages an

die Verkäufer habe der Angeklagte das zuvor auf dem Notaranderkonto vor-

handene Geld nicht an die Darlehensgeberin zurückzahlen können, wodurch

dieser eine Vermögenseinbuße in Höhe des Darlehensbetrages entstanden sei.

Dies lässt im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen besorgen, dass

es der Strafzumessung den der Darlehensgeberin letztlich erwachsenen Scha-

den zu Grunde gelegt hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil im Jahre 2003 die

Absicherung des Darlehens durch Eintragung der erstrangigen Grundschuld

erfolgt ist und die Darlehensgeberin somit nachträglich die vertraglich vereinbar-

te Sicherheit erhalten hat. Zu dem ihr letztlich erwachsenen Schaden wäre es

auch dann gekommen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens

entsprechend der Treuhandvereinbarung bereits bei der Auszahlung an die

Verkäufer gesichert gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der Vermö-

gensschaden in der entstandenen Höhe nicht Folge der vom Angeklagten be-

gangenen Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht, sondern Konse-

quenz der Gewährung eines den Grundstückswert erheblich übersteigenden

Kredits.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert