Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 4 StR 220/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 4. Januar 2007 dahin geändert,

dass der Angeklagte wegen Nötigung in zwei tateinheitli-

chen Fällen in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung

und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen

sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-

on beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer

Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht die Konkurrenzverhältnisse

der festgestellten Taten unrichtig beurteilt hat. Sämtliche Handlungen des An-

geklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.

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a) Die Nötigung der beiden Tatopfer durch den Angeklagten ist durch

dieselbe Drohung begangen worden. Nach den getroffenen Feststellungen kam

der Geschädigte K. nicht nur aus Sorge um sein eigenes Leben, sondern

auch deshalb der vom Angeklagten erzwungenen Handlung nach, weil der An-

geklagte mit Nötigungsabsicht zeitgleich die Mutter des Geschädigten mit der

für schussfähig gehaltenen Waffe bedrohte und der Geschädigte daher auch

um das Leben seiner Mutter fürchtete (UA 8; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.

§ 240 Rdn. 37). Der Angeklagte hat deshalb die von den beiden Geschädigten

erbrachten Handlungen zumindest auch mittels desselben Nötigungsmittels -

der Drohung gegenüber der Geschädigten D. - erzwungen. Dies reicht zur

Annahme von (gleichartiger) Tateinheit aus (vgl. Tröndle/Fischer aaO vor § 52

Rdn. 20, 23).

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b) Die Freiheitsberaubung und die währenddessen erfolgte Bedrohung

der Geschädigten D. stehen zu den unmittelbar zuvor begangenen Nöti-

gungshandlungen des Angeklagten ebenfalls in Tateinheit und nicht - wie das

Landgericht annimmt - in Tatmehrheit. Auch das Entführen der Geschädigten

D. beruhte auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten und war

auf Grund des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs so eng

mit den zuvor begangenen Nötigungen verbunden, dass sich das gesamte Tä-

tigwerden des Angeklagten als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen

Handlungseinheit darstellt (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungsein-

heit; Entschluss, einheitlicher 12 m.w.N.).

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c) Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht

nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch

nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dass der Angeklagte

nicht wegen eines Verbrechens der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verurteilt wor-

den ist, beschwert ihn nicht.

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2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer

festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-

dung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-

sen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und

Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass

der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere

Strafe erkannt hätte.

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3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-

geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473

Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible