BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 4 StR 220/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 4. Januar 2007 dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen Nötigung in zwei tateinheitli-
chen Fällen in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung
und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen
sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-
on beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer
Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht die Konkurrenzverhältnisse
der festgestellten Taten unrichtig beurteilt hat. Sämtliche Handlungen des An-
geklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.
a) Die Nötigung der beiden Tatopfer durch den Angeklagten ist durch
dieselbe Drohung begangen worden. Nach den getroffenen Feststellungen kam
der Geschädigte K. nicht nur aus Sorge um sein eigenes Leben, sondern
auch deshalb der vom Angeklagten erzwungenen Handlung nach, weil der An-
geklagte mit Nötigungsabsicht zeitgleich die Mutter des Geschädigten mit der
für schussfähig gehaltenen Waffe bedrohte und der Geschädigte daher auch
um das Leben seiner Mutter fürchtete (UA 8; vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.
§ 240 Rdn. 37). Der Angeklagte hat deshalb die von den beiden Geschädigten
erbrachten Handlungen zumindest auch mittels desselben Nötigungsmittels -
der Drohung gegenüber der Geschädigten D. - erzwungen. Dies reicht zur
Annahme von (gleichartiger) Tateinheit aus (vgl. Tröndle/Fischer aaO vor § 52
Rdn. 20, 23).
b) Die Freiheitsberaubung und die währenddessen erfolgte Bedrohung
der Geschädigten D. stehen zu den unmittelbar zuvor begangenen Nöti-
gungshandlungen des Angeklagten ebenfalls in Tateinheit und nicht - wie das
Landgericht annimmt - in Tatmehrheit. Auch das Entführen der Geschädigten
D. beruhte auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten und war
auf Grund des zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhangs so eng
mit den zuvor begangenen Nötigungen verbunden, dass sich das gesamte Tä-
tigwerden des Angeklagten als einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen
Handlungseinheit darstellt (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungsein-
heit; Entschluss, einheitlicher 12 m.w.N.).
c) Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht
nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dass der Angeklagte
nicht wegen eines Verbrechens der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verurteilt wor-
den ist, beschwert ihn nicht.
2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer
festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-
dung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-
sen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und
Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass
der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere
Strafe erkannt hätte.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-
geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473
Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible