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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 4 StR 242/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 14. Dezember 2006 im Maß-
regelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verge-
waltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt.
2
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben. Soweit die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Tatzeiten wi-
dersprüchlich erscheinen (Tat II 2 im Verhältnis zu den Taten II 3-7, 18-25), be-
ruht das Urteil nicht darauf, weil sich die Reihenfolge dieser Taten dem Ge-
samtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt. Der Maßregelaus-
spruch hat hingegen keinen Bestand.
3
Das Landgericht hat - den Ausführungen der Sachverständigen folgend -
angenommen, dass der Angeklagte die Taten zum Nachteil seiner Nichten im
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer "schweren kombi-
nierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, ängstlich-vermeidenden, passiv-
aggressiven, unreifen und haltlosen Anteilen" begangen habe, "auf deren
Grundlage er eine verfestigte Pädophilie entwickelt habe". Das pädophile Fehl-
verhalten habe sich "eingeschliffen und habituiert"; "Sexualität sei für den An-
geklagten ohne deviante Verhaltensweisen nur noch eingeschränkt erlebbar".
4
Die Ausführungen des Landgerichts zur - für eine Anordnung nach § 63
StGB positiv festzustellenden - verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten
infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit halten rechtlicher Prü-
fung nicht stand. Sie belegen nicht, dass die Störung den Angeklagten so
nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Bege-
hung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen
Zwang heraus gehandelt hat. Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfä-
higkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund,
muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass
er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt
(vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23). Da-
her ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten, auch nicht eine Devianz in
Form einer Pädophilie (zum Begriff: Internationale Klassifikation psychischer
Störungen ICD-10 F 65.4; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 4.
Aufl. S. 289 f.), die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter
Rechtsgüter verwirklicht werden kann, ohne Weiteres gleichzusetzen mit einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Viel-
mehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als all-
gemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung
nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne
des § 21 StGB erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann be-
einträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen
Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung,
zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche
Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. Nedopil, Forensische Psychi-
atrie 2. Aufl. S. 168).
5
Den dargelegten Anforderungen an die Beurteilung der Schuldfähigkeit
des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach den Urteils-
feststellungen hatte der Angeklagte im Tatzeitraum auch Sexualkontakte zu
erwachsenen Frauen. Bis Ende Juli 2003 lebte er mit seiner - mittlerweile wie-
der von ihm geschiedenen - Ehefrau zusammen, mit der er eine im Juni 2001
geborene Tochter hat. Mit seiner Lebensgefährtin, die er im August 2003 ken-
nen gelernt und mit der er von Februar 2004 bis zu seiner Festnahme im Jahre
2006 zusammengelebt hatte, kam es annähernd täglich, auf seinen Wunsch
mitunter auch mehrfach zum Sexualkontakt, wobei sie neben vaginalem Ge-
schlechtsverkehr auch Oral- und Analverkehr vollzogen. Dieses Sexualverhal-
ten hätte zu der Erörterung gedrängt, weshalb der Angeklagte im Tatzeitraum
nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen
Neigungen zu widerstehen. In Anbetracht der intensiven Sexualkontakte zu er-
wachsenen Frauen ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der An-
geklagte während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau ein spezielles Inte-
resse an kinderpornografischen Darstellungen gezeigt hatte [UA 38], eine Ein-
engung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten
süchtigen Entwicklung nicht dargetan. Über den Maßregelausspruch ist daher
umfassend neu zu befinden.
6
Der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung lässt
den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils unberührt, da eine
vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hier von vornherein ausscheidet.
Durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Strafzumes-
sung ist der Angeklagte nicht beschwert.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible