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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 4 StR 266/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 28. Februar 2007 dahin geän-

dert, dass der Angeklagte wegen Totschlags, verbotenen

Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen

falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von elf Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-

ziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005

verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren und sechs Monaten und einer Woche und wegen verbotenen Füh-

rens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verdächtigung

zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-

urteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Be-

schluss vom 5. Dezember 2006 - 4 StR 484/06 - im Ausspruch über die beiden

Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die weiter ge-

hende Revision verworfen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung der

Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai

2005 wegen Totschlags, verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurz-

waffe und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt

zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über

die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

3

Die Gesamtstrafenbildung, die das Landgericht nach Zurückverweisung

der Sache vorzunehmen hatte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit

das Landgericht in die Gesamtstrafe, die es aus den rechtskräftigen Einzelstra-

fen von neun Jahren und sechs Monaten wegen Totschlags, von drei Jahren

wegen verbotenen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und von sechs

Monaten wegen falscher Verdächtigung zu bilden hatte, auch die durch Strafbe-

fehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 verhängte Geldstrafe von

30 Tagessätzen einbezogen hat.

4

Der Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachträglichen Ge-

samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus dieser wegen

Beleidigung verhängten Geldstrafe und der durch Strafbefehl des Amtsgerichts

Krefeld vom 10. März 2005 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäß § 460 StPO im Beschluss-

wege nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist, weil die Beleidigung am

20. Februar 2005 begangen wurde, sodass allein der Strafbefehl vom 10. März

2005 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Nach den Feststellun-

gen wurde dieser Strafbefehl aber am 10. März 2005 von dem zuständigen

Richter vor 14.00 Uhr unterzeichnet. Da der Angeklagte den hier abgeurteilten

Totschlag am Abend des 10. März 2005 nach 20.00 Uhr, den Verstoß gegen

das Waffengesetz am 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Ver-

dächtigung am 28. November 2005 begangen hat, ist für eine nachträgliche

Gesamtstrafenbildung aus den wegen dieser Taten verhängten Freiheitsstrafen

und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 2. Mai 2005 kein Raum.

5

Die Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 10. März 2006 ist auch nicht et-

wa deshalb entfallen, weil die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 10. März

2005 nunmehr nach Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom

30. November 2006 bis zum 12. Februar 2007 erledigt ist. Da die Erledigung

erst nach Erlass des Strafbefehls vom 2. Mai 2005 eingetreten ist, steht sie ei-

ner nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht entgegen

(vgl. Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 460 Rdn. 10; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl.

§ 460 Rdn. 13, jew. m.w.N.). Ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO ist erst

dann ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbil-

dung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlas-

sen sind (vgl. Fischer aaO; Meyer-Goßner aaO).

6

Die Einbeziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Strafbe-

fehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 muss deshalb entfallen.

Der Senat setzt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

um einen Monat herab.

7

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange-

klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473

Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible