Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 4 StR 276/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 7. Februar 2007 im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen -

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Tatopfer war stets die Stieftochter

des Angeklagten.

3

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat einen Teilerfolg.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand. Die Ausführungen des Landgerichts vermögen die Höhe der verhängten

Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, die das nach den Er-

kenntnissen des Senats für vergleichbare Serientaten zum Nachteil eines Tat-

opfers übliche Maß erheblich überschreitet, nicht zu begründen. Besondere

Umstände in den Taten oder in der Persönlichkeit des nicht nennenswert vor-

bestraften Angeklagten, welche die außergewöhnlich hohe Gesamtfreiheitsstra-

fe erklären könnten, hat das Landgericht nicht dargetan. Vielmehr hat es bei

Bemessung der Gesamtstrafe nahezu ausschließlich Umstände hervorgeho-

ben, die einen strafferen Zusammenzug der verhängten Einzelstrafen nahe le-

gen. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, die Taten seien im We-

sentlichen gleichartig und gegen dasselbe Tatopfer gerichtet gewesen, sie hät-

ten deshalb und in Folge der persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklag-

ten und der Geschädigten in einem situativen Zusammenhang gestanden; au-

ßerdem sei die Hemmschwelle für die Tatbegehung bei dem Angeklagten im

Laufe der Tatserie niedriger geworden.

4

Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist mit diesen Erwägun-

gen nicht vereinbar. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Die Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler

vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher ge-

troffenen nicht in Widerspruch stehen.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible