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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – 4 StR 293/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 2007
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu
tragen.
Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 15. März
2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-
nete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbe-
gründungsfrist - zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2007
ausgeführt:
"Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prü- fen, ob und wieweit mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Herne vom 2. Februar 2006 und 17. August 2006 eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In jenen Entscheidun- gen ist gegen den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen und wegen vor- sätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u.a. eine weitere Ge- samtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt worden. Die mögliche Bildung der Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (BGHSt 23, 98, 99).
Zwar stellt das Schweigen eines Urteils zu § 55 StGB u.U. dann keinen auf die Sachrüge hin zu prüfenden Erörterungs- mangel dar, wenn z.B. die Unterlagen für eine möglicherweise gebotene Gesamtstrafenbildung - trotz sachgerechter Ter- minsvorbereitung - nicht vollständig vorliegen und die Haupt- verhandlung allein wegen deshalb noch erforderlicher Erhe- bungen mit weiterem erheblichen Zeitaufwand belastet wer- den würde (BGHR StGB § 55 Absatz 1 Satz 1 Anwendungs- pflicht 4 m.w.N.). Vorliegend aber hat die Kammer die Mög- lichkeit der Gesamtstrafenbildung ersichtlich nicht geprüft und in der Folge bewusst dem Beschlussverfahren überlassen,
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(vgl. dazu BGH, Beschl. sondern diese übersehen v. 15.09.2006 - 2 StR 280/06). Denn es hat bei der Strafzu- messung Vorstrafen zugrundegelegt (vgl. UA S. 9, 1. Absatz), obwohl zur Tatzeit nur eine Vorstrafe - vom 28.10.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr - vorlag, was nahe legt, dass die Kammer die Gesamtstrafenfähigkeit der weiteren vo- rangegangenen Urteile nicht erkannt hat."
Dem tritt der Senat bei.
Im Übrigen beanstandet der Generalbundesanwalt zu Recht, dass das
Landgericht die verhängte Strafe dem gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, das
Vorliegen eines minder schweren Falles des schweren Raubes im Sinne des
§ 250 Abs. 3 StGB jedoch nicht erörtert hat. Bei der Prüfung des minder schwe-
ren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sog. "ver-
typter" Milderungsgrund vorliegt, zuerst zu erwägen, ob schon die unbenannten
Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles ausreichen
- was hier allerdings nicht eben nahe liegt - oder ob erst das Hinzutreten des
vertypten Milderungsgrundes die Tat als minder schweren Fall erscheinen lässt,
oder ob der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49 StGB gemilder-
te Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist (vgl. BGH NStZ
1999, 610).
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Der Senat hebt dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend
den Strafausspruch mit den Feststellungen auf, weil nicht mit der gebotenen
Sicherheit auszuschließen ist, dass sich der aufgezeigte Erörterungsmangel
zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt hat.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible