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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – XI ZA 6/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 21. Dezember 2005 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der
Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach
denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank
von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet
wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der
Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom
2. Dezember 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
Streitwert: 37.374,53 €
Nobbe
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 O 355/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 202/05 -