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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – XI ZA 6/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZA 6/06

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 21. Dezember 2005 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der

Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach

denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank

von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet

wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen

Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der

Haustürsituation sei für den Abschluss des Darlehensvertrages vom

2. Dezember 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen

Rechtsfehler nicht erkennen.

Streitwert: 37.374,53 €

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 O 355/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 202/05 -