Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2007 – XI ZR 116/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzen-

den Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und

Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

15. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach-

vortrag des Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach de-

nen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank

von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet

wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Die tatrichterlichen

Feststellungen des Berufungsgerichts, das Überraschungsmoment der

Haustürsituation sei für den Abschluss der Darlehensverträge vom

29. Mai 1992 nicht (mit-)ursächlich geworden, lassen einen Rechts-

fehler nicht erkennen; insbesondere umfasst das Geständnis der Kläge-

rin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2. Mai 2005

bei verständiger Würdigung aller Umstände lediglich die Haustürsituati-

on als solche, d.h. im Tatsächlichen, nicht dagegen deren Ursächlich-

keit für den späteren Abschluss der Darlehensverträge. Von einer wei-

teren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-

sehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.682,23 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2005 - 12 O 660/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 U 216/05 -