Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2007 – XI ZR 370/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2006

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-

gerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Be-

ratungs- und Aufklärungsverschulden in Bezug auf die

geschlossenen Darlehensverträge liege nicht vor, sind

rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung stellt sich gleich-

wohl im Ergebnis als richtig dar, da ein derartiges

Verschulden nur einen Anspruch auf Ersatz der

Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitä-

tendarlehen begründet, der nicht Streitgegenstand des

Verfahrens ist. Ein Aufklärungsverschulden der Be-

klagten in Bezug auf das finanzierte Geschäft hat das

Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ein etwa-

iges institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklag-

ten mit der Vermittlerin begründet keine tatsächliche

Vermutung, die Beklagte habe die angebliche

Zahlungsunfähigkeit der Bauträgerin bereits bei

Abschluss der Darlehensverträge gekannt. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 81.315,22 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 876/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.10.2006 - 17 U 297/05 -