BGH Beschluss vom 17.07.2007 – XI ZR 370/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2006
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-
gerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, ein Be-
ratungs- und Aufklärungsverschulden in Bezug auf die
geschlossenen Darlehensverträge liege nicht vor, sind
rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung stellt sich gleich-
wohl im Ergebnis als richtig dar, da ein derartiges
Verschulden nur einen Anspruch auf Ersatz der
Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitä-
tendarlehen begründet, der nicht Streitgegenstand des
Verfahrens ist. Ein Aufklärungsverschulden der Be-
klagten in Bezug auf das finanzierte Geschäft hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Ein etwa-
iges institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklag-
ten mit der Vermittlerin begründet keine tatsächliche
Vermutung, die Beklagte habe die angebliche
Zahlungsunfähigkeit der Bauträgerin bereits bei
Abschluss der Darlehensverträge gekannt. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 81.315,22 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 876/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.10.2006 - 17 U 297/05 -