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BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 294/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 8. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Urteil brauchen ausdrückliche Feststellungen über das Beste-
hen eines Verlöbnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen be-
gründet daher nicht die Revision (OGHSt 2, 173, 174; Dahs in Lö-
we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO
50. Aufl. § 52 Rdn. 4). Soll mit der Revision eine unzutreffende
oder fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht
gemäß § 52 Abs. 1 StPO gerügt werden, so bedarf es einer Ver-
fahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO).
Im vorliegenden Fall hat die Zeugin im Übrigen in der Hauptver-
handlung nachdrücklich erklärt, dass die Beziehung zum Ange-
klagten seit etwa acht Monaten beendet ist. Vor diesem Hinter-
grund ist die Behauptung in der Revisionsbegründung, die Aufga-
be des Heiratswillens sei nicht ausreichend belegt, kaum nach-
vollziehbar. Ob überhaupt jemals - entgegen der Angaben der
Zeugin - ein Verlöbnis bestand, ist unerheblich.
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