BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 2 ARs 231/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u. a.
vertreten durch:
Az.: 6 Ds 850 Js 15263/06 1a Amtsgericht Chemnitz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 18. Juli 2007 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13
a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a
StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
nicht an einem zuständigen Gericht fehlt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom
14. Juni 2007 ausgeführt:
"Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist
kein Raum, da Anklage zum Amtsgericht Chemnitz erhoben worden ist
und dieses Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Damit fehlt es nicht an
einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Über-
tragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus seinem Vorbrin-
gen ergibt sich nicht, dass der zuständige Amtsrichter rechtlich oder tat-
sächlich verhindert wäre in dieser Sache mitzuwirken."
Dem schließt sich der Senat an.
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