Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 2 StR 211/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 211/07

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 31. Januar 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

versuchten Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden

Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung

und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgeho-

ben, soweit der Vorwegvollzug von fünf Jahren und acht Mo-

naten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; der an-

geordnete Vorwegvollzug entfällt.

2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird die Angabe

"§ 224 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei

2

3

4

tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer

Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung

(§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt,

seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,

dass vor Vollstreckung der Maßregel fünf Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe

zu vollstrecken sind.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Änderung

des Schuldspruchs und entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts

zur Änderung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körper-

verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

Brandstiftung in der Tatvariante des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt, weil er

das Tatopfer I. durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tatein-

heitlich hierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der

Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Le-

bensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensge-

fährdung in § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH NStZ 2006, 449

für das Verhältnis § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie

Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 16). Dies gilt allerdings nicht für den

Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB,

5

6

dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Grundtatbestand

des § 306 a StGB noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 306

b Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgeht. Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tatein-

heit zur besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es jedoch nicht, da der Senat

anhand der im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserwägungen ausschließen

kann, dass sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des

Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Auch die vom Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmte Voll-

streckungsreihenfolge hat nach der zurzeit noch geltenden Gesetzeslage kei-

nen Bestand. Die gegebene Begründung vermag aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts eine Abweichung von der Regel des

§ 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist, nicht zu

rechtfertigen.

7

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll

- auch bei hohen Freiheitsstrafen - möglichst umgehend mit der Behandlung

des süchtigen Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen

dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilwei-

ser 4 und 12). Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf

eingehender Begründung.

8

9

Diesen Anforderungen wird die vom Landgericht bestimmte Ausnahme

nicht gerecht.

Die Erwägung der Strafkammer, die Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre kontraproduktiv,

wird nicht näher erläutert. Die geäußerte Vermutung, die Aussicht auf Entlas-

sung in Freiheit unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreiche Therapie, würde

die Motivation des Angeklagten zu einer Mitarbeit nachhaltig steigern, reicht zur

Begründung nicht aus, zumal der Angeklagte zurzeit therapiewillig ist. Die Ur-

teilsgründe enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb der sich an

die Maßregel anschließende Strafvollzug den Therapieerfolg gefährden und wie

sich dies konkret auf den Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428;

BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12).

10

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-

schwerdeführer - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kos-

ten und Auslagen freizustellen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl