BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 2 StR 280/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 7. August 2006 wird als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wird abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hin-
blick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349
Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (§ 397 a
StPO).
Zu Ziffer 1 merkt der Senat ergänzend an:
Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Schuldspruch klarzustel-
len und die Liste der angewendeten Vorschriften zu ändern, war nicht nachzu-
kommen. Die vom Tatrichter vorgenommene Fassung der Urteilsformel (§ 260
Abs. 4 Satz 5 StPO) ist hinreichend bestimmt; er hat auch in den Urteilsgründen
(UA S. 18 und 20) den Schuldspruch klargestellt. Die Liste der angewendeten
Vorschriften ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf
eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl.
BGH, Urt. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96).
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