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BGH Urteil vom 18.07.2007 – 2 StR 69/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 69/07

URTEIL

vom

18. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2006 wird

1. das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,

soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde durch

- Einreichung eines Verrechnungsschecks über 20.730,90 € -

adressiert an die C. GmbH - am 1. Oktober 2005

(Fall 94 der Anklage) und

- Einreichung des Schecks über 7.327,40 € - adressiert an

die K. GmbH - am 9. Dezember 2005 (Fall 95 der

Anklage);

insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse

zur Last;

2. das vorgenannte Urteil im Schuldspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wor-

den ist wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung durch

- Einreichung des "Orderschecks" über 1.909,24 € (O. ,

Fall 111 der Anklage),

- Einreichung des Schecks über 14.624,98 € (P. ,

Fall 112 der Anklage);

3. das Urteil im Schuldspruch weiter dahin geändert, dass

-

in vier Fällen des Diebstahls die Verurteilung wegen tatein-

heitlich begangener Verletzung des Briefgeheimnisses und

- bei der versuchten Abhebung von dem Sparbuch E. die

Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten

Betruges

entfällt;

4. in dem als Computerbetrug abgeurteilten Fall der Geldab-

hebung vom 30. September 2005 in Höhe von 250 € wird

eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt;

5. das Urteil aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklag-

te wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Miss-

brauch von Ausweispapieren (versuchte Abhebung vom

Sparbuch E. ) verurteilt ist;

b) im Gesamtstrafenausspruch.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren Diebstahls in Tat-

einheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in fünf Fällen, des schweren Be-

truges in 19 Fällen (wobei es in einem Fall beim Versuch blieb), in zwei Fällen

tateinheitlich mit Urkundenfälschung, in dem Versuchsfall tateinheitlich mit Ur-

kundenfälschung und Ausweismissbrauch, ferner des schweren Computerbe-

trugs in 15 Fällen" für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Der Angeklagte wendet sich mit der allgemein erhobenen Sachrüge ge-

gen seine Verurteilung. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Ange-

I.

klagte ab August bis zum 14. Dezember 2005 mindestens fünfmal Zugang zum

Postverteilraum eines Postamtes in Frankfurt am Main. In mindestens zwei die-

ser Fälle öffnete er das Türschloss mit einem gebogenen Draht. Dort liegende

Postsendungen nahm er stapelweise mit nach Hause und öffnete sie zum Teil.

Dabei fielen ihm u. a. Bank- und Kreditkarten, Schecks, Schreiben mit PIN-

Nummern etc. - nach denen er gezielt suchte - in die Hände. Die Schecks löste

der Angeklagte überwiegend auf Konten zweier Geschädigter (F. und G. )

ein, über deren EC-Karten nebst zugehörigen PIN-Nummern er aufgrund der

Diebstähle ebenfalls verfügte. Von den Konten der beiden Geschädigten hob

der Angeklagte mittels der EC-Karten 15-mal Geldbeträge zwischen 200 und

2.000 € ab. Mittels einer erbeuteten Mastercard tätigte der Angeklagte in

14 Fällen Einkäufe im Wert zwischen 44 € und 899 €. Schließlich versuchte der

Angeklagte in einem Fall vergeblich von einem erbeuteten Mietkautionsspar-

buch unter Vorlage einer gefälschten Vollmacht und eines fremden Passes

Geld abzuheben.

II.

4

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

in den Anklagefällen 94 (Einreichung eines Verrechnungsschecks über

20.730,90 € - adressiert an die C. GmbH - am 1. Oktober 2005) und 95

(Einreichung des Schecks über 7.327,40 € - adressiert an die K. GmbH -

am 9. Dezember 2005) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Durch die Ein-

stellung entfällt der Schuld- und Strafausspruch für diese beiden Fälle des Be-

truges.

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2. Soweit der Angeklagte jeweils wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung hinsichtlich der Einlösung des "Orderschecks" über 1.909,24 €

der Firma O. und der Einlösung des "Schecks" über 14.624,98 € der Fir-

ma P. verurteilt worden ist, tragen die bisherigen Feststellungen die Ver-

urteilung nicht.

6

Es fehlen hinreichende Feststellungen, um welche Art von Schecks es

sich in diesen Fällen handelte. Hätte es sich um Inhaberschecks gehandelt,

könnte es bereits an einer für die Vermögensverfügung relevanten Täu-

schungshandlung gefehlt haben, da der Einreicher eines Inhaberschecks re-

gelmäßig schon durch dessen Besitz legitimiert wird (vgl. BayObLG NJW 1999,

1648, 1649).

7

Bei dem Scheck der Firma O. lag nach den Feststellungen der

Strafkammer zwar ein "Orderscheck" vor. Es fehlt aber auch hier an der Fest-

stellung, ob es sich um einen Inhaberscheck gehandelt hat oder nicht, was

auch bei einem Orderscheck der Fall sein kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 ScheckG und

BayObLG NJW 1999, 1648, 1649).

8

Dass der Angeklagte die Schecks jeweils auf der Rückseite mit dem

Vermerk der Weitergabe an einen Dr. J. versehen hat, spricht zwar in-

diziell gegen das Vorliegen eines Inhaberschecks. Die Feststellungen erlauben

aber nicht die Annahme eines vollständigen Indossaments, da im Urteil nicht

mitgeteilt wird, ob der Vermerk unterschrieben und die nach Artikel 16 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2 ScheckG erforderliche Unterschrift vom Angeklagten unter fal-

schem Namen geleistet wurde. Angesichts dessen begegnet auch die Verurtei-

lung wegen jeweils tateinheitlich begangener Urkundenfälschung durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken.

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3. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verletzung

des Briefgeheimnisses in fünf Fällen verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch

wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nur in einem Fall Bestand.

10

a) Dass die Strafkammer die 93 entwendeten Briefsendungen nicht im

Einzelnen den fünf Diebstahlstaten zugeordnet hat, ist hier rechtlich nicht zu

beanstanden. Der Angeklagte hat eingeräumt, in mindestens fünf Fällen

Briefsendungen aus dem Postverteilraum entwendet zu haben. Ein Freispruch

kommt danach nicht in Betracht, auch wenn er diese Taten innerhalb des Tat-

zeitraums nicht näher nach Tatzeit und Beute konkretisieren konnte. Wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, lassen sich

jedoch anhand einzelner Gegenstände, bei denen der Zeitpunkt der Entwen-

dung auf wenige Tage oder eine Woche eingegrenzt werden kann, fünf vonein-

ander getrennte, sich nicht überschneidende Zeiträume feststellen, während

derer der Angeklagte Briefsendungen aus dem Postamt wegnahm und denen

sich ein Teil der entwendeten Briefsendungen anhand der Urteilsfeststellungen

jeweils eindeutig zuordnen lässt. Es handelt sich hierbei um die Zeiträume zwi-

schen dem 8. und dem 19. September 2005 (Fall 1), zwischen dem 11. und

dem 17. November 2005 (Fall 6), zwischen dem 19. und dem 25. November

2005 (Fall 2), zwischen dem 1. und 9. Dezember 2005 (Fall 3) sowie zwischen

dem 10. und dem 14. Dezember 2005 (Fälle 15, 16, 18, 52, 74, 75, 78, 80, 82,

87, 91).

11

Soweit die Entwendung der übrigen Briefsendungen nach den Feststel-

lungen des Landgerichts zum Tatzeitraum mehreren der fünf Einzeltaten zuge-

ordnet werden könnten, liegt der Sache nach eine Verurteilung auf mehrdeuti-

ger Tatsachengrundlage vor. Eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachen-

grundlage ist dann gegeben, wenn der Richter davon überzeugt ist, dass einer

der mehreren möglichen Geschehensabläufe mit Sicherheit gegeben ist, die

Unsicherheit darüber, welcher es ist, allein in der gedanklichen Vorstellung liegt,

dass es auch der andere von ihnen sein könnte (BGHSt 12, 386, 388 f.; Scho-

reit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 73). Das ist hier der Fall. Die Strafkammer geht

aufgrund des Geständnisses des Angeklagten von fünf Diebstahlstaten aus. Die

einzelnen entwendeten Briefsendungen müssen sich dementsprechend

zwangsläufig einer dieser Taten zuordnen lassen, wobei nicht aufklärbar ist,

welcher Diebstahlstat genau.

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Die alternativ möglichen Verhaltensweisen des Angeklagten sind auch

rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (vgl. dazu BGHSt 1, 275, 276; 25,

182, 184). Die Strafkammer hat - das zeigt die gleichmäßige Festsetzung von

Einzelstrafen von zehn Monaten - ersichtlich auch der jeweils entwendeten Zahl

von Briefsendungen bzw. ihrem Inhalt keine Bedeutung für die Strafhöhe bei-

gemessen. Das hält sich im vorliegenden Fall im Rahmen des tatrichterlichen

Ermessens, da der Angeklagte verschlossene Briefsendungen entwendete, de-

ren Inhalt und deren Werthaltigkeit er nicht kannte. Ob er also bei jeder Tat

größere oder kleinere Vermögenswerte durch den Diebstahl einer mehr oder

minder großen Zahl von Postsendungen an sich brachte, konnte der Angeklag-

te zum Tatzeitpunkt noch nicht wissen. Somit ist sicher ausgeschlossen, dass

sich diese Handhabung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könn-

te.

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b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen einer Verletzung des Briefge-

heimnisses hat nur in einem Fall Bestand. Der nach § 205 Abs. 1 StGB erfor-

derliche Strafantrag wurde, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt,

wirksam nur seitens des Unternehmens G. bezüglich der an den Geschädig-

ten R. übersandten Kreditkarte sowie seitens der Privatkunden

AG & Co. KGaA hinsichtlich einer an ihren Kunden St. abgesandten Monats-

abrechnung (Fälle 5 und 10 der Anklage) gestellt. Diese beiden Briefsendungen

wurden aber nicht ausschließbar bei einer einzigen Diebstahlstat entwendet.

Die für den Fall 5 als möglich festgestellte Tatzeit (7. September bis 11. No-

vember 2005 [erster Einkauf]) kann zu den Tatzeiträumen 1 oder 2 gehören, die

für den Fall 10 (15. November bis 14. Dezember 2005) zu den Tatzeiträumen 2,

3, 4 oder 5. Damit kann die Tatzeit für beide Fälle in dem Tatzeitraum 2 (11. bis

17. November 2005) zusammentreffen. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher

davon auszugehen, dass die Verletzung des Briefgeheimnisses nur bei einer

Tat tateinheitlich verwirklicht wurde. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-

chend berichtigt.

14

c) Da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtli-

cher Beurteilung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, können diese beste-

hen bleiben. Die Strafkammer hat die tateinheitliche Verwirklichung zweier

Straftatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt.

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4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tat-

einheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren im Hin-

blick auf die versuchte Abhebung von 3.500 € von einem entwendeten Spar-

buch unter Vorlage des ebenfalls entwendeten echten Personalausweises des

Dr. J. , hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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Der hier in der Vorlage des Sparbuches und des fremden Ausweispa-

piers liegende Betrugsversuch ist eine mitbestrafte Nachtat zu dem vorherge-

henden Diebstahl durch welchen der Angeklagte das Sparbuch erlangt hat (vgl.

BGH StV 1992, 272; NStZ 1993, 591).

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Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbständige, den Tatbestand eines

Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der

Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, aus-

nutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten

Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung

wegen ihres inneren - funktionalen - Zusammenhangs mit der (Vor-) Haupttat

kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie

neben der Haupttat selbständig zu bestrafen (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl.

Vor § 52 Rdn. 151). Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass

die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues

Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat

verursachte Maß hinaus erweitert wird (BGHSt 5, 295, 297; 6, 67, 68; Rissing-

van Saan aaO Vor § 52 Rdn. 153).

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Hier hat der Angeklagte nur versucht, den im Sparbuch verkörperten, be-

reits durch die Diebstahlstat erlangten, Wert zum Nachteil des gleichen Ge-

schädigten zu realisieren. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tat-

einheit mit Missbrauch von Ausweispapieren kann demgegenüber bestehen

bleiben (vgl. BGH wistra 1999,108). Der Angeklagte hat das fremde Ausweis-

papier zum Zwecke der Identitätstäuschung verwendet.

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Insoweit war der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren und der Ein-

zelstrafenausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die

Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe

als "12 Monate" verhängt hätte, da sie gerade in dieser Tat straferschwerend

eine "erhöhte kriminelle Energie" gegeben sieht.

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5. Die Verurteilung wegen Computerbetruges in 15 Fällen begegnet kei-

nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Bei den Fällen des Computerbetruges handelt es sich hier nicht um

mitbestrafte Nachtaten zu etwaigen vorangegangenen betrügerischen Scheck-

einlösungen auf die Konten F. und G. . Das wäre nach den oben ge-

nannten Grundsätzen nur dann der Fall, wenn durch die Abhebungen derselbe

Geschädigte betroffen wäre wie durch die (ggf. betrügerische) Einlösung der

Schecks und der Schaden qualitativ nicht über das hier durch die Scheckeinlö-

sungen verursachte Maß ausgeweitet wurde. Das lässt sich unter den gegebe-

nen Umständen aber nicht mehr zuverlässig feststellen, so dass die Grundsätze

der Postpendenzfeststellung zur Anwendung kommen. Ist ungewiss, ob der

Angeklagte sich bereits (auch) im Rahmen einer etwaigen Vortat strafbar ge-

macht hat, dann kann die Tatbestandsmäßigkeit des Nachtatverhaltens auch

nicht entfallen. Es behält seine ursprüngliche Bedeutung (BGHSt 35, 86, 90;

BGHR StGB § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 5; BGH, Beschl. vom 20. Okto-

ber 1999 - 5 StR 492/99; Rissing-van Saan LK aaO Vor § 52 Rdn. 162) - im

vorliegenden Fall als strafbarer Computerbetrug.

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aa) Sicher feststellbar ist hier, dass durch die unberechtigte Abhebung

von Geldautomaten, den betroffenen Geldinstituten ein Schaden entstanden ist.

Das durch den Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird aus dem Vermögen

des Geldinstituts ausgefolgt (BGH NStZ 2001, 316; vgl. auch BGHSt 38, 120,

122). Die auszahlende Bank hat grundsätzlich gegenüber dem Kontoinhaber,

auf dessen Konto ohne seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belas-

tungsbuchungen vorgenommen werden, keinen Aufwendungsersatzanspruch

nach den §§ 670, 675 Abs. 1 BGB; denn die Auszahlung ist nicht aufgrund

wirksamer Weisung des Berechtigten (im Sinne von § 665 BGB) sondern durch

das Handeln eines Unbefugten erfolgt (BGH NStZ 2001, 316; NJW 2001, 286

f.). Geschädigt ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht der Kontoin-

haber, sondern die Bank. Der bei der auszahlenden Bank eingetretene Vermö-

gensschaden wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer saldierenden Be-

trachtungsweise durch einen unmittelbar durch die in Rede stehenden Vermö-

gensverfügung herbeigeführten Ersatzanspruch gegen den Kontoinhaber kom-

pensiert (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 316, 317). Ein etwaiger Schadensersatz-

anspruch der auszahlenden Bank gegen die Kontoinhaber F. und G. ,

die aufgrund des Diebstahls des Angeklagten nie in den Besitz von EC-Karten

und PIN-Nummern gelangt sind, erscheint schon mangels eines vorwerfbaren

Verhaltens der Kontoinhaber ausgeschlossen. Er wäre im Übrigen aber auch

regelmäßig keine Kompensation im oben genannten Sinne (vgl. BGH NStZ

2001, 316, 317). Anderweitige, unmittelbar durch die Vermögensverfügung her-

beigeführte Ansprüche der auszahlenden Bank gegen die Kontoinhaber, die zu

einer solchen Kompensation geeignet wären, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass das Vermögen der Kontoinhaber zunächst durch die unbe-

rechtigten Scheckgutschriften gemehrt wurde, ändert daran nichts, da insoweit

andere - mit der Automatenabhebung nicht zusammenhängende - Rückabwick-

lungsverhältnisse bestehen.

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bb) Im vorliegenden Fall ist hingegen ungeklärt, wer durch die unberech-

tigten vorangegangenen Scheckeinlösungen geschädigt wurde. Die Einlösung

von "Schecks im Gesamtwert von 20.442,40 €" auf das Konto F. - die Basis

der Abhebungen an Geldautomaten von diesem Konto war - ist von der Straf-

kammer zu Recht nicht als Betrug abgeurteilt worden, da dieser Komplex nicht

angeklagt war. Soweit den Abhebungen an Geldautomaten vom Konto G.

die Einlösung des an die Firma K. GmbH adressierten Schecks über

7.327,40 € zu Grunde lag (insoweit hat der Senat das Verfahren nach § 154

Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt), ist ebenfalls nicht aufgeklärt, dass Scheck-

einlösung und Geldabhebungen zum Nachteil desselben Geschädigten gingen.

Der Umstand, dass der Scheck bei der R. S.

eingelöst wurde, die Abhebungen aber an Geldautomaten in Frankfurt am Main

getätigt wurden, spricht dagegen, dass hier dasselbe Geldinstitut geschädigt

wurde.

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b) Soweit die Strafkammer es versäumt hat, für die Abhebung vom Konto

F. am 30. September 2005 in Höhe von 250 € eine Einzelstrafe festzuset-

zen, holt der Senat dies nach (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 2004 - 1

StR 44/04). Es liegt ersichtlich ein Fassungsversehen vor. Aus den Einzelstra-

fen für die übrigen Fälle des Computerbetruges wird erkennbar, dass die Straf-

kammer für diesen Fall, in dem der Schaden unter 1000 € lag, eine Einzelstrafe

von sieben Monate verhängt hätte. Der Senat schließt aus, dass in diesem Fall

eine niedrigere Einzelstrafe in Betracht gekommen wäre.

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6. Die Aburteilung der Einkäufe mit der gestohlenen Mastercard des Ge-

schädigten R. als Betrug in 14 Fällen begegnet ebenfalls keinen durchgrei-

fenden rechtlichen Bedenken.

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a) Zutreffend ist die tatmehrheitliche Aburteilung der Einkäufe mit der

Mastercard als Betrug in 14 Fällen. Die Verwendung der Mastercard stellt ins-

besondere keine mitbestrafte Nachtat zum vorangehenden Diebstahl dar. Mit

der Entwendung der Mastercard und der Zueignung durch den Täter tritt noch

kein Vermögensschaden ein, weil diese den Wert, auf den mit ihrer Nutzung

zurückgegriffen werden kann, nicht selbst verkörpert; sie verbrieft keine Forde-

rung (vgl. BGH NStZ 2001, 316 - zur Scheckkarte -). Diesbezüglich kann für

eine Kreditkarte nichts anderes gelten, als für eine Scheckkarte. Der Vermö-

gensschaden des Einzelhändlers oder des Kreditkartenunternehmens tritt erst

durch die missbräuchliche Verwendung der Mastercard ein.

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b) Dass die Strafkammer trotz erheblich variierender Schadenssummen

jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten erkannt hat, beschwert den

Angeklagten nicht. Die Einzelstrafen halten sich im unteren Bereich des für ge-

werbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB geltenden Strafrahmens

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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7. Aufgrund des veränderten Schuldspruchs und des Fortfalls mehrerer

Einzelstrafen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand ha-

ben.

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Soweit der Senat das Urteil im Einzel- und Gesamtstrafausspruch aufge-

hoben hat, konnten die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Ergän-

zende Feststellungen sind möglich.

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8. Für den neu zu fassenden Schuldspruch weist der Senat schließlich

darauf hin, dass es einer Aufnahme der Verwirklichung eines besonders schwe-

ren Falls des Diebstahls, des Betruges oder des Computerbetruges in den Ur-

teilstenor nicht bedarf (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl