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BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 5 StR 224/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 4. Januar 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben.

a)

In den Fällen II. 81, 89 bis 91, 95, 98, 100, 102,

104, 110, 116, 119, 123, 131 und 134 der Urteils-

gründe wird der Angeklagte freigesprochen; inso-

weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten.

b)

In den übrigen Fällen bleiben die Feststellungen

aufrechterhalten; insoweit wird die weitergehende

Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit der

Angeklagte nicht freigesprochen wird, zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die weiteren

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 75 Fällen und wegen Betruges in 59 Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zu einem

Teilfreispruch. Jenseits des Teilfreispruchs bleiben die Feststellungen in vol-

lem Umfang aufrechterhalten. Insoweit ist die weitergehende Revision aus

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im

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1. Die Verurteilung in den aus Ziffer 1 a des Tenors ersichtlichen Fäl-

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len hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit ist der Angeklagte vom

Vorwurf des Betruges aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Denn die Er-

werber der zuvor durch Betrugstaten erlangten Vermögensgegenstände er-

langten das Eigentum an den Waren vom Berechtigten (§ 929 Satz 1 BGB)

und erlitten damit keinen Vermögensschaden. Die Gegenstände waren den

Vorverkäufern nicht abhanden gekommen (§ 935 BGB). Vielmehr stellen sich

die Weiterveräußerungen für den Angeklagten als Hehlereihandlungen dar,

für die er wegen seiner Beteiligung an den vorangegangenen Betrugstaten

nicht bestraft werden kann (siehe auch § 259, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB).

2. Im Übrigen bilden die getroffenen Feststellungen keine ausreichen-

de Grundlage für das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis

der Taten.

a) Nach den Urteilsfeststellungen liegt es in den Fällen II. 1 bis 75 der

Urteilsgründe angesichts der festgestellten Übergabemodalitäten äußerst

nahe, dass der Angeklagte seinen Abnehmer G. mindestens in den drei

zeitlich eng zusammenhängenden Komplexen jeweils aus einer einheitlichen,

hierfür beschafften Gesamtmenge an Betäubungsmitteln belieferte. Waren

aber die an G. verkauften und gelieferten Betäubungsmittel nur Teilmen-

gen einer Gesamtmenge, wäre insoweit wegen Vorliegens einer Bewer-

tungseinheit nicht, wie vom Landgericht angenommen, von Tatmehrheit,

sondern von Tateinheit auszugehen (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Konkurrenzen 4).

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b) Angesichts der lückenhaften Feststellungen ist zudem nicht auszu-

schließen, dass die Betrugstaten, mit denen sich der Angeklagte zusammen

mit dem Abnehmer G. Waren verschaffte, zumindest teilweise mit den Be-

täubungsmitteldelikten in Tateinheit stehen. Nach den Feststellungen liegt es

nahe, dass G. mit den aus den Betrugstaten erlangten Waren seine

„Schuld“ gegenüber dem Angeklagten aus jeweils vorangegangenen Betäu-

bungsmittelgeschäften beglichen hat. Damit wären die betrügerische Be-

schaffung und Weitergabe der Waren an den Angeklagten zugleich noch Teil

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

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3. Die somit bestehenden Lücken in den Feststellungen bedingen die

Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Allerdings sind die bisher getroffe-

nen Feststellungen hiervon nicht betroffen. Der neue Tatrichter wird hierzu

nicht im Widerspruch stehende weitere Feststellungen zu treffen haben, die

eine Klärung des Konkurrenzverhältnisses der Taten ermöglichen. Es liegt

freilich nicht fern, dass die Zusammenfassung von Taten zu Bewertungsein-

heiten sowie geänderte Konkurrenzverhältnisse zu keiner erheblichen Ver-

änderung des festgestellten Schuldumfangs führen (vgl. auch § 29a BtMG).

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