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BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 5 StR 271/07

5. Strafsenat

5 StR 271/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Paderborn vom 20. März 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch:

Angesichts der moderaten Strafzumessung des Landgerichts kann der Senat

ausschließen, dass die Strafkammer selbst auf der Grundlage eines um eini-

ge Cent geringeren Kleinverkaufspreises und einer daraus etwa folgenden

etwas geringeren Steuerhinterziehungssumme (vgl. zur Berechnung hinter-

zogener Tabaksteuer BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 11)

bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten, der die Tat innerhalb der

Bewährungszeit begangen hat, zu einer noch geringeren Freiheitsstrafe als

einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten gelangt wäre.

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