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BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 5 StR 39/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. September 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall III. D. 2. der Urteilsgründe
(Fall 8 der Anklage) verurteilt worden ist; insoweit wird
der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigespro-
chen; diese hat auch die hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;
b) im Ausspruch über die verbliebenen Einzelstrafen und
die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Strafen und zur
Entscheidung über die verbliebenen Kosten des Rechts-
mittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und banden-
mäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen (Einzelfreiheitsstrafen
jeweils ein Jahr und drei Monate) sowie wegen versuchten gewerbs- und
bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (Einzelfrei-
heitsstrafen von jeweils einem Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf
Grund der erhobenen Sachrüge zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtli-
chen Teilerfolg. Auf die allein die Strafaussprüche betreffenden Verfahrens-
rügen kommt es nicht mehr an. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zu Recht macht die Revision geltend, dass der Angeklagte im Fall
III. D. 2. der Urteilsgründe (Fall 8 der Anklage) an der Tat der Mitangeklagten
P. und T. und des gesondert verfolgten Q. nicht mitgewirkt hat. Der
Hinweis des Landgerichts, diese Täter hätten in Ausführung des übergeord-
neten Tatplans (UA S. 21) der zu einer Schleuserbande zusammengeschlos-
senen fünf Angeklagten und weiterer Mittäter gehandelt, rechtfertigt die An-
nahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten nicht. Aus-
weislich der allgemeinen Feststellungen zum Tatablauf (UA S. 12) machte
sich der Angeklagte nicht sämtliche Unterstützungshandlungen der übrigen
Bandenmitglieder und der weiteren Hilfskräfte zueigen. Er handelte vielmehr
stets auf Anweisung der beiden Chefs im Einzelfall, in diesem Fall indes
nicht. Der Angeklagte ist deshalb insoweit freizusprechen.
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2. Die weitergehende Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat entnimmt den – wie die gesamten
Feststellungen wörtlich mit der Anklage übereinstimmenden – Feststellungen
zur Bandenabrede (UA S. 12), dass der – entsprechend der Anklage gestän-
dige – Angeklagte die Schleusungsaktionen jeweils in ihren wesentlichen
Merkmalen erkannt und seine Beiträge (vgl. BGHSt 50, 105, 120) als Teil der
Durchschleusungsaktionen geleistet hat (vgl. BGH NJW 2002, 3642, 3643).
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3. Indes haben die zugehörigen weiteren Strafaussprüche keinen Be-
stand. Das Landgericht hat die Strafen jeweils dem Qualifikationstatbestand
des § 97 Abs. 2 AufenthG – in den drei Versuchsfällen gemildert gemäß § 23
Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB – entnommen und die Vorschrift des § 97 Abs. 3
AufenthG nicht erwähnt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die An-
nahme minder schwerer Fälle aufgrund der durchweg untergeordneten Tat-
beiträge des Angeklagten, seines Geständnisses und seiner Unbestraftheit
zu milderen Strafen geführt hätte.
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Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegen-
den Subsumtionsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben,
eine bisher mit der Verfahrensrüge geltend gemachte rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung während des Revisionsverfahrens (vgl. BGH wistra
2006, 262, 264 f.) zu prüfen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger