BGH Beschluss vom 18.07.2007 – IV ZR 9/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat -
vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die - unzutreffenden - Erwägungen des
Berufungsgerichts zu der nach seiner Auffassung nicht wirksam in Lauf
gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG kommt es nicht an, weil sich die
Beklagte jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht auf den
Fristablauf berufen darf (§ 242 BGB). Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 50.721,17 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/2 O 107/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2006 - 7 U 174/05 -