Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – IV ZR 9/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat -

vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die - unzutreffenden - Erwägungen des

Berufungsgerichts zu der nach seiner Auffassung nicht wirksam in Lauf

gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG kommt es nicht an, weil sich die

Beklagte jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht auf den

Fristablauf berufen darf (§ 242 BGB). Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 50.721,17 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/2 O 107/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2006 - 7 U 174/05 -