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BGH Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 267/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Für den Ausschlusstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich; das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter insoweit - anders als im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB - nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (im Anschluss an BGHZ 29, 275).

b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstim- menden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handels- vertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe ge- wesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).

BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 267/05 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2005 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-

gen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom

22. April 2005 insoweit zurückgewiesen worden ist, als das Land-

gericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Handelsvertreter-

ausgleich (45.653,20 €) abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

und des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von

Interesse, auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Anspruch. Sie klagt

aus abgetretenem Recht des Zedenten J. S. . Dessen Vater, der

am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Drittwiderbeklagte G. S.

, war seit dem 9. Januar 2000 für die Beklagte, die unter anderem Frischhal-

tesysteme aus Korea vertreibt, als Handelsvertreter tätig. Zum 1. September

2000 trat J. S. anstelle seines Vaters in den Vertrag ein. Mit

Schreiben vom 10. September 2002 kündigte die Beklagte das Handelsvertre-

terverhältnis fristlos.

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Die Klägerin hat rückständige Provisionsansprüche, Schadensersatz we-

gen der ihrer Auffassung nach unberechtigten Kündigung des Handelsvertreter-

vertrages sowie Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-

gericht der Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im Übrigen teilweise stattgegeben und hinsichtlich der gel-

tend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (7.910,70 €) und Handelsver-

treterausgleich (45.653,20 €) den Rechtsstreit an das Landgericht zurückver-

wiesen. Das Landgericht hat die Klage insoweit erneut abgewiesen; ebenso hat

es eine gegen den Drittwiderbeklagten G. S. nunmehr erhobene

Widerklage der Beklagten abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen

dieses Urteil haben keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Nichtzulassungs-

beschwerde der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatz-

anspruchs zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat im Übrigen zugelassenen Re-

vision verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Han-

delsvertreterausgleich weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch nach

§ 89b HGB bestehe nicht. Ein solcher Anspruch sei nach § 89b Abs. 3 Nr. 2

HGB ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Unternehmer das Vertragsverhält-

nis gekündigt habe und hierfür ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhal-

tens des Handelsvertreters vorgelegen habe. Die außerordentliche Kündigung

gegenüber dem Handelsvertreter J. S. sei gerechtfertigt gewesen,

weil dessen Vater, G. S. , Dritten gegenüber geschäftsschädigen-

de Äußerungen über das Unternehmen der Beklagten abgegeben habe. Diese

Äußerungen müsse sich der Vertragspartner der Beklagten nach dem Rechts-

gedanken des § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich bei der Erfüllung des

Handelsvertretervertrages der Mithilfe seines Vaters bedient habe.

II.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-

gerin kann der an sie abgetretene Anspruch des Zedenten J. S.

auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB) mit der vom Berufungsgericht ge-

gebenen Begründung nicht versagt werden. Aus den bisherigen Feststellungen

des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für einen

Ausschluss des Anspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorliegen.

6

1. Allerdings hat das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei

getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen, dass die außer-

ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages nach § 89a Abs. 1 HGB

gerechtfertigt war, weil dem Handelsvertreter J. S. die geschäfts-

schädigenden Äußerungen seines Vaters G. S. im Rahmen der

Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB nach § 278 BGB zuzurechnen sind. Dass dem

Handelsvertreter, soweit es um die Berechtigung des Unternehmers zur außer-

ordentlichen Kündigung geht, das Verhalten von Hilfspersonen nach dem

Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Bestim-

mung in § 89a Abs. 2 HGB, die darauf abstellt, ob die Kündigung durch ein

Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das dieser zu vertreten hat

(BGHZ 29, 275, 278).

7

2. Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmer

aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung aber nur dann, wenn für die

Kündigung ein wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Han-

delsvertreters vorlag (§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat inso-

weit verkannt, dass hierfür ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters er-

forderlich ist. Das Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter, so-

weit es um den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2

HGB geht, nicht nach § 278 BGB zuzurechnen; die Vorschrift des § 278 BGB

findet insoweit keine Anwendung (BGHZ aaO; MünchKommHGB/v. Hoyningen-

Huene, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 180; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89b

Rdnr. 65; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 89b Rdnr. 67 m.w.N.). Ein

persönliches Verschulden des Handelsvertreters hat das Berufungsgericht nicht

festgestellt, so dass ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b

Abs. 3 Nr. 2 HGB unter diesem Gesichtspunkt nicht eingreift.

8

Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handels-

vertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift

allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertrags-

partner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich

als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall

kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein

Erfüllungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR

162/62, VersR 1964, 428, unter II; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO;

Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, aaO m.w.N.).

9

Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten, dass J. S.

nur "pro forma" als Handelsvertreter habe auftreten sollen, die Handelsvertre-

tertätigkeit tatsächlich aber im allseitigen Einverständnis weiterhin ausschließ-

lich von seinem Vater ausgeübt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht ge-

troffen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgleichsanspruch nach

den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen ist.

III.

10

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht entscheidungsreif

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 22.04.2005 - 5 O 248/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 U 623/05 -