BGH Urteil vom 18.07.2007 – XII ZR 64/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 64/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 18. Juli 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1586 b, 2325, 2328
Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind
auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Un-
terhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn sei-
ne Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden
wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des
Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind,
nicht auf § 2328 BGB berufen. (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 146, 114,
118 = FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 20/00 - FamRZ
2003, 848, 854).
BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - XII ZR 64/05 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die erste Ehefrau des am 25. Dezember 1997 verstorbe-
nen H. M. (im Folgenden: Erblasser); die Beklagte ist dessen Witwe. Die Kläge-
rin begehrt Schadensersatz wegen der Vereitelung von Unterhaltsansprüchen;
außerdem macht sie einen Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz sowie aus
Vermögensübernahme (§ 419 BGB a.F.) geltend.
Die Ehe der Klägerin mit dem Erblasser, aus der zwei Töchter hervorge-
gangen sind, wurde 1981 geschieden. Der Erblasser wurde rechtskräftig zur
Zahlung von Unterhalt in Höhe von 2.500 DM monatlich verurteilt.
Die Beklagte und der Erblasser setzten sich durch gemeinschaftliches
Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Während ihrer Ehe erhielt die Be-
klagte von dem Erblasser unentgeltliche Zuwendungen, deren Höhe sie in ihrer
späteren Erbschaftsteuererklärung mit 1.138.155,43 DM angab. Die Beklagte
und die Töchter der Klägerin schlugen die Erbschaft aus; die Töchter fochten
die Ausschlagung später erfolgreich an. Der Unterhaltstitel der Klägerin wurde
gegen deren Töchter umgeschrieben.
Im Zusammenhang mit einem sich anschließenden Rechtsstreit zwi-
schen den Töchtern der Klägerin und der Beklagten zahlte diese an die Töchter
zunächst 180.000 DM (richtig: 92.032,54 €); der Rechtsstreit wurde durch einen
gerichtlichen Vergleich beigelegt, in dem sich die Beklagte zur Zahlung weiterer
179.000 € an die Töchter verpflichtete.
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe im Laufe seiner zweiten Ehe
auf
die Beklagte Vermögenswerte
von
2.661.060,33 DM
(richtig:
1.360.578,54 €)
transferiert. Deshalb habe der Wert seines Nachlasses
(ohne Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) nur noch
338.184,24 DM (richtig: 172.910,86 €) betragen. Ihr Unterhaltsanspruch gegen
den Erblasser hätte für die Zeit von dessen Tod bis zum 1. Januar 2004 - unter
Berücksichtigung der von ihr inzwischen bezogenen Altersrente - insgesamt
66.934,38 € betragen. Diesen Anspruch habe sie gegen ihre Töchter gemäß
§ 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur bis zur Grenze des fiktiven Pflichtteils geltend
machen können; sie habe dementsprechend von ihren Töchtern auch nur (1/8
von 172.910,86 € =) 21.613,86 € als Unterhalt erhalten. Die Differenz von
(66.934,38 € - 21.613,86 € =) 45.320,52 € schulde ihr die Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine Schädigungs- bzw.
Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Beklagten nicht dargetan sei. Das Ober-
landesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wei-
terverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin jedenfalls
derzeit kein Anspruch aus § 826 BGB zu; denn sie habe nicht schlüssig darge-
legt, dass ihr bislang ein Schaden entstanden sei. Aus demselben Grunde
stünden ihr auch keine Ansprüche aus §§ 3, 11 Anfechtungsgesetz, § 419 BGB
a.F. zu; denn auch diese Vorschriften setzten voraus, dass die Rechtsposition
der Klägerin beeinträchtigt worden sei.
1. Zwar beschränke § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung der Erben
für die nacheheliche Unterhaltsschuld des Erblassers auf den Pflichtteil, den
dessen unterhaltsberechtigter Ehegatte verlangen könnte, wenn die Ehe mit
dem Erblasser nicht geschieden, sondern durch Tod aufgelöst worden wäre,
mithin auf 1/8 des Nachlasses. Für die Ermittlung dieses fiktiven Pflichtteilsan-
spruchs, welcher der Klägerin gegen ihre Töchter als Erbinnen des Erblassers
zustünde, sei jedoch der tatsächliche Wert des Nachlasses, der von der Kläge-
rin mit 172.910,86 € beziffert werde, um die Beträge zu ergänzen, welche die
Töchter als Pflichtteilsergänzung von der Beklagten erhalten hätten, mithin um
(richtig:) 92.032,54 € und 179.000 €; denn die pflichtteilsberechtigten Erben,
deren Erbschaft durch Schenkungen des Erblassers geschmälert worden sei,
könnten in Ansehung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten
des Erblassers nicht besser stehen als solche pflichtteilsberechtigten Erben,
deren Erbschaft nicht durch solche Schenkungen beeinträchtigt worden sei. Der
für den fiktiven Pflichtteilsanspruch maßgebende Nachlasswert betrage danach
(richtig: 172.910,86 € + 92.032,54 € + 179.000 € =) 443.943,40 €. Der fiktive
Pflichtteil betrage hiervon 1/8 (55.492,93 €).
2. Unabhängig davon seien in die Berechnung der Haftungsgrenze des
§ 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche einzubeziehen, die der Klägerin ge-
mäß § 2325 BGB gegen ihre Töchter zustünden, wenn die Ehe der Klägerin
nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod des Erblassers aufgelöst wor-
den wäre. Da die Klägerin den Wert der Zuwendungen des Erblassers an die
Beklagte mit (richtig:) 1.360.578,54 € beziffere, sei dieser Betrag bei der Ermitt-
lung des (fiktiven) Pflichtteils zu berücksichtigen. Abzuziehen seien von diesem
Betrag allerdings die Leistungen, welche die Töchter von der Beklagten als
Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 BGB erhalten hätten, da insoweit die
Schenkung quasi rückabgewickelt worden sei. Mithin verblieben (richtig:
1.360.578,54 € - 92.032,54 € - 179.000 € =) 1.089.546 €. Diesem Betrag sei der
Nachlasswert hinzuzurechnen, der nach den Darlegungen zu 1. mit (richtig:)
443.943,40 € in Ansatz zu bringen sei. Als Summe ergäben sich (richtig:
1.089.546,00 € + 443.943,40 € =) 1.533.489,40 €. Der sich aus dieser Summe
errechnende (fiktive) Pflichtteil (1/8) von (richtig: 1.533.489,40 € : 8 =)
191.686,18 € übersteige den geltend gemachten Anspruch der Klägerin von
45.320,52 € bei weitem. Nichts anderes ergebe sich, wenn man für die Bemes-
sung der Haftungsgrenze nur von dem unmittelbar angefallenen - also nicht um
die Pflichtteilsergänzungsleistungen der Beklagten an die Töchter vermehrten -
Nachlass von (richtig:) 172.910,86 € ausginge. Auch in diesem Falle sei für die
Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB der fiktive
Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter zusätzlich zu
berücksichtigen mit der Folge, dass der Nachlasswert um den Wert der Schen-
kungen des Erblassers an die Beklagte auf
(richtig: 1.089.546 € +
172.910,86 € =) 1.262.456,86 € zu erhöhen sei. Der sich unter Zugrundelegung
dieses Betrages ergebende
(fiktive Gesamt-)Pflichtteil
von
(richtig:
1.262.456,86 € : 8 =) 157.807,11 € übersteige die bislang angefallenen Unter-
haltsansprüche der Klägerin auch dann, wenn man die zwischenzeitlich fällig
gewordenen weiteren Unterhaltsraten
(66.934,38 € zuzüglich 14 Monate
à 898,44 €) mit berücksichtige.
3. § 2328 BGB stehe dem Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihre
Töchter nicht entgegen. Diese Vorschrift könne im Verhältnis des pflichtteilsbe-
rechtigten Erben zum Unterhaltsberechtigten nicht angewandt werden, da die-
ser nicht - wie von § 2328 BGB vorausgesetzt - Pflichtteilsberechtigter, sondern
Nachlassgläubiger sei, dessen Anspruch als Erblasserschuld Vorrang vor
Pflichtteilsansprüchen habe. Unbenommen bleibe den Töchtern, ihre Haftung
für die Unterhaltsansprüche der Klägerin auf den Nachlass zu beschränken;
dessen Wert überschreite indes die bisher im Raum stehenden Ansprüche der
Klägerin.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung
stand.
1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass Zuwendungen
des Erblassers an die Beklagte nur dann einen nach § 826 BGB erstattungsfä-
higen Schaden der Klägerin begründen könnten, wenn durch die Vermögens-
minderung beim Erblasser Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, welche die
Klägerin gemäß § 1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter als Erben ihres ge-
schiedenen Ehemannes geltend machen könnte, verkürzt worden wären. Das
ist indes nicht der Fall.
a) Nach § 1586 b Abs. 3 Satz 1 BGB haften die Erben des Unterhalts-
schuldners dem Unterhaltsgläubiger nur bis zur Höhe des (fiktiven) Pflichtteils,
der dem Unterhaltsgläubiger gegenüber den Erben zustünde, wenn seine Ehe
mit dem Erblasser nicht schon durch die Scheidung, sondern erst durch den
Tod des Erblassers aufgelöst worden wäre. Eine Verkürzung der Unterhaltsan-
sprüche der Klägerin könnte deshalb nur eingetreten sein, wenn durch die Ver-
mögenszuwendungen des Erblassers an die Beklagte der Nachlass und damit
auch der (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen ihre Töchter in einem
Umfang gemindert worden wäre, dass er zur Befriedigung der der Klägerin "an
sich" zustehenden Unterhaltsansprüche nicht mehr ausreichen würde. Diese
Voraussetzung hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint.
aa) Der für die Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB maßge-
bende (fiktive) Pflichtteilsanspruch der Klägerin beträgt, wie sich aus § 1931
Abs. 1, § 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1371 Abs. 2 2. Halbs.,
§ 1586 b Abs. 2 BGB ergibt, ein Achtel des Nachlasswertes. Die Klägerin hat
den Nachlasswert - ohne Berücksichtigung der Zahlungen, welche die Beklagte
an die Töchter der Klägerin bereits als Pflichtteilsergänzung geleistet hat - mit
172.910,86 € beziffert; daraus errechnet sich ein Pflichtteilsanspruch von
21.613,86 € - mithin in Höhe des Betrages, den die Klägerin von ihren Töchtern
als Unterhalt bereits erhalten hat.
bb) Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3
BGB sind, wie der Senat entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 146, 114, 118 =
FamRZ 2001, 282, 283 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003,
848, 854), auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen,
die dem Unterhaltsberechtigten (als fiktiv Pflichtteilsergänzungsberechtigten)
gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Un-
terhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Die Einbezie-
hung auch dieser Ansprüche rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der von
§ 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Haftungsbeschränkung: Durch sie
soll der geschiedene Ehegatte "nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn
seine Ehe statt durch Scheidung durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst
worden wäre". Die Anknüpfung der Anspruchsbegrenzung an den Pflichtteil be-
ruht dabei auf der Erwägung, dass es dem verstorbenen Verpflichteten ohne
weiteres möglich gewesen wäre, den berechtigten Ehegatten durch Verfügung
von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen, und angenommen werden
müsse, dass er von dieser Möglichkeit nach dem Scheitern der Ehe auch
Gebrauch gemacht hätte (BT-Drucks. 7/760 S. 153). Wenn aber der Lebensbe-
darf des geschiedenen Ehegatten über den Tod des Verpflichteten hinaus in
ähnlicher Weise sichergestellt werden soll wie dies bei Fortbestand der Ehe
durch erbrechtliche Ansprüche erreicht worden wäre, dann ist es allein folge-
richtig, bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3
BGB auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen, der ihm als
Witwer oder Witwe des Erblassers gegen dessen Erben zugestanden hätte.
Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin, wäre ihre Ehe erst durch den
Tod des Erblassers aufgelöst worden, von ihren Töchtern als dessen Erben
gemäß § 2325 BGB als Ergänzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um
den sich ihr Pflichtteil erhöhen würde, wenn die Zuwendungen des Erblassers
an die Beklagte dem Nachlass hinzugerechnet würden. Da nach dem eigenen
Vortrag der Klägerin der Wert dieser Zuwendungen 1.360.578,54 € beträgt,
stünde der Klägerin hiervon ein Achtel - mithin ein Betrag von 170.072,32 € -
als Pflichtteilsergänzung zu. Die Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3
BGB steigt folglich um diesen Betrag auf (21.613,86 € + 170.072,32 € = )
191.686,18 €. Damit sind die bislang in Frage stehenden Unterhaltsansprüche
der Klägerin gegen ihre Töchter derzeit in vollem Umfang abgedeckt, so dass
ein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich ist.
cc) Diesem (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin gegen
ihre Töchter steht nicht entgegen, dass diese auch selbst pflichtteilsberechtigt
sind. Zwar kann nach § 2328 BGB ein Erbe, der selbst pflichtteilsberechtigt ist,
die Ergänzung des Pflichtteils insoweit verweigern, als ihm weniger als sein ei-
gener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbliebe, was ihm zur Ergänzung sei-
nes Pflichtteils gebühren würde. Diese Vorschrift ist indes, worauf Schindler
(FamRZ 2004, 1527, 1533 mit Kritik an der gegenteiligen, aber nicht näher be-
gründeten Auffassung des OLG Koblenz FamRZ 2003, 261, 263; vgl. auch
Klingelhöffer ZEV 2003, 113; Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl., § 2325
Rdn. 58 Fn. 271) mit Recht hinweist, auf die Konkurrenz von Pflichtteilsberech-
tigten beschränkt; auf das Verhältnis zwischen dem (nur fiktiv pflichtteilsberech-
tigten) Unterhaltsgläubiger (hier: Klägerin) als einem Nachlassgläubiger und
dem (abstrakt) pflichtteilsberechtigten Erben (hier: Töchter) ist sie nicht an-
wendbar. Aus dem Ziel der von § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Haf-
tungsbeschränkung, den Unterhaltsgläubiger nicht besser zu stellen als er sich
stünde, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltsschuldner erst durch dessen Tod
aufgelöst worden wäre, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn in diesem Falle
hätte dem pflichtteilsberechtigten Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit offen ge-
standen, sich wegen der vom Erben nicht zu befriedigenden Pflichtteilsergän-
zung gemäß § 2329 BGB beim Beschenkten schadlos zu halten. Diese Mög-
lichkeit ist dem nur fiktiv pflichtteilsberechtigten Ehegatten verwehrt (Johann-
sen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1586 b BGB Rdn. 8 m.w.N.; zur Frage
einer analogen Anwendung des § 2329 BGB ablehnend und m.w.N. Schindler
FamRZ 2004, 1527, 1529 f. sowie Fn. 31, 32).
dd) Auf die Überlegungen des Oberlandesgerichts zur Frage, ob die
Leistungen der Beklagten an die Töchter der Klägerin dem Nachlass zuzurech-
nen sind und insoweit den (fiktiven) Pflichtteilsanspruch der Klägerin erhöhen,
kommt es nach allem nicht an. Soweit nämlich der Klägerin aufgrund der Zu-
wendungen des Erblassers an die Beklagte ein fiktiver und in die Bemessung
der Haftungsgrenze einzubeziehender Pflichtteilsergänzungsanspruch nach
§ 2325 BGB zusteht, können diese Zuwendungen nicht nochmals - über eine
Berücksichtigung der von der Beklagten als Pflichtteilsergänzung geleisteten
Zahlungen an die Erbinnen - eine den Nachlass und damit den fiktiven (ordent-
lichen) Pflichtteil steigernde Berücksichtigung finden. Das Oberlandesgericht
hat deshalb - im Ergebnis zutreffend - diese Zahlungen bei der Ermittlung des
(fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin herausgerechnet; richti-
gerweise hätten diese Zahlungen dem Nachlass von vornherein nicht zuge-
rechnet werden dürfen.
b) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Annahme des Oberlandesge-
richts, dass die Möglichkeit der Töchter, ihre Haftung für die Unterhaltsansprü-
che der Klägerin auf den Nachlass zu beschränken, keinen Schaden der Kläge-
rin begründet. Denn der von der Klägerin mit 172.910,86 € bezifferte Nachlass
wird durch deren bisherige Unterhaltsforderungen bei weitem nicht erschöpft.
Ein Schaden der Klägerin, den sie gemäß § 826 BGB von der Beklagten ersetzt
verlangen könnte, scheidet damit aus.
2. Auch soweit die Klägerin ihr Begehren auf das Anfechtungsgesetz
stützt, hat das Oberlandesgericht ihrer Klage den Erfolg zu Recht versagt. Denn
auch ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Anspruch setzt voraus, dass der
anfechtende Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung - hier die Klä-
gerin durch die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte - benachteiligt
worden ist. Ein solcher Nachteil, der auch hier nur in einer Verkürzung der der
Klägerin nach § 1586 b Abs. 1 BGB gegen ihre Töchter zustehenden Unter-
haltsansprüche bestehen könnte, ist - wie ausgeführt - von der Klägerin jedoch
nicht dargetan.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht dagegen in der An-
nahme, auch ein auf § 419 BGB a.F. gestützter Anspruch setze eine solche
- hier nicht dargelegte - Benachteiligung der Klägerin voraus. Diese Vorschrift
ist durch Art. 33 Nr. 16 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (vom
5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben
worden; sie ist jedoch nach Art. 223 a EGBGB auf Vermögensübernahmen, die
bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sind, weiterhin anzuwenden.
Nach § 419 BGB a.F. können Gläubiger einer Person, deren Vermögen
ein Dritter durch Vertrag übernimmt, vom Abschluss des Vertrages an ihre zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche (auch) gegen den Übernehmer gel-
tend machen; dabei genügt, dass diese Ansprüche im Zeitpunkt des Vermö-
gensübernahmevertrags bereits "im Keime" entstanden waren (BGHZ 39, 275,
277). Auf eine durch die Vermögensübernahme bewirkte "Beeinträchtigung" der
Gläubiger, auf die das Oberlandesgericht - tragend - abstellt, kommt es für die-
sen gesetzlichen Schuldbeitritt nicht an.
Dies verhilft der Revision allerdings nicht zum Erfolg. Denn die Voraus-
setzungen dieser Norm, auf die sich die Klägerin erstmals in der Berufungsin-
stanz gestützt hat, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war der
Unterhaltsanspruch der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Zuwendungen des
Erblassers an die Beklagte entstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der nach dem
Tod des Erblassers fällig gewordenen Monatsraten; denn auch insoweit war der
einheitliche Unterhaltsanspruch, der mit dem Tod des Erblassers nicht erlo-
schen ist, sondern sich nunmehr - mit der Beschränkung des § 1586 b Abs. 1
Satz 3 BGB - gegen dessen Erben richtet, bereits dem Grunde nach entstan-
den. Auch steht einer Anwendung des § 419 BGB a.F. nicht entgegen, dass der
Erblasser der Beklagten Vermögenswerte durch mehrere, sich insgesamt über
rund zehn Jahre ersteckende Zuwendungen übertragen hat; denn eine Vermö-
gensübernahme durch Vertrag im Sinne des § 419 BGB a.F. kann auch dann
vorliegen, wenn Vermögen durch mehrere rechtlich selbständige Einzelakte
übertragen wird, sofern zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher
(wirtschaftlicher) Zusammenhang - mithin eine Zweckeinheit - besteht (BGHZ
71, 306, 307; BGHZ 118, 282, 288 ff.). Voraussetzung ist allerdings stets, dass
die einzelnen Übertragungsakte in ihrer Zusammenfassung praktisch das ge-
samte Vermögen des Schuldners erschöpfen. Vermögen im Sinne des § 419
BGB a.F. ist dabei nur das Aktivvermögen. Deshalb ist der Wert des ohne die
Übertragungsakte vorhandenen Aktivvermögens mit dem Wert des beim
Schuldner nach Durchführung der Übertragungsgeschäfte verbliebenen Aktiv-
vermögens zu vergleichen; das verbliebene Aktivvermögen darf im Verhältnis
zu dem ursprünglich vorhandenen Vermögen nicht ins Gewicht fallen. Einen
solchen - auf das Aktivvermögen des Erblassers bezogenen - Vergleich hat die
Klägerin nicht angestellt; sie hat auch keine Angaben über das Aktivvermögen
des Erblassers gemacht, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden.
Damit sind die Voraussetzungen, unter denen auch die Beklagte für die Unter-
haltsforderung der Klägerin haften würde, nicht dargetan.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 O 374/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 U 43/04 -