BGH Urteil vom 06.02.2002 – XII ZR 20/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 6. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1603, 1610
Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall
des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum
1. Juli 1998 (- KindUG - BGBl. I, S. 666).
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - OLG Zweibrücken
AG Pirmasens
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
- Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-
ken vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die vom Beklagten getrenntlebende Klägerin macht gegen ihn in Pro-
zeßstandschaft Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geltend.
Aus der im Juli 1989 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter
Marie-Christine, geboren am 4. Dezember 1990, und der Sohn Maximilian, ge-
boren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der
Trennung der Eltern Ende Juni 1998 bei der Klägerin, die sie betreut und die
das staatliche Kindergeld erhält. An seinen nicht aus der Ehe stammenden
Sohn Leon Sebastian, geboren am 6. April 1998, zahlt der Beklagte monatlich
300 DM Unterhalt.
Der Beklagte arbeitet als Verwaltungsbeamter in S. . Sein monatli-
ches Nettoeinkommen betrug 1998, bereinigt um Kranken- und Pflegeversiche-
rungsbeiträge, rund 4.700 DM. Die Klägerin ist Lehrerin und verdient monatlich
netto ebenfalls rund 4.700 DM.
Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines mit Krediten bela-
steten Anwesens, in dem die Klägerin mit den gemeinsamen Kindern verblie-
ben ist. Sie trägt den überwiegenden Teil dieser Kreditverbindlichkeiten. Der
Beklagte macht für sich weitere monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von
1.425 DM geltend. Außerdem zahlt er für einen im März 1998 geleasten Pkw,
auf den er eine Sonderleistung von 10.000 DM erbracht hat, monatliche Raten
von rund 672 DM. Mit dem Pkw fährt er arbeitstäglich von seiner Wohnung zu
seiner Arbeitsstelle rund 110 Kilometer.
Die Klägerin bezieht seit Dezember 1998 Leistungen nach dem Unter-
haltsvorschußgesetz für Marie-Christine in Höhe von monatlich 299 DM und für
Maximilian von 224 DM. Der Beklagte hat nach der Trennung an die Klägerin
im Jahre 1998 für beide Kinder einen einmaligen Unterhaltsbetrag von insge-
samt 500 DM und von Januar bis November 1999 monatlich 299 DM für Marie-
Christine und 244 DM für Maximilian an die Verwaltungsbehörde gezahlt. Diese
hat die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kinder auf die Kläge-
rin zurückübertragen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehen-
den Begehrens verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für beide
Kinder für Juli und August 1998 in Höhe von insgesamt 1.142 DM zu zahlen,
ferner für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1998 jeweils mo-
natlich 460 DM für Marie-Christine und 361 DM für Maximilian, sowie ab
1. Januar 1999 jeweils monatlich 418 DM für Marie-Christine und 322 DM für
Maximilian.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er schulde wegen seiner anderweiti-
gen Verbindlichkeiten und der anfallenden Fahrtkosten von monatlich 583 DM
nur den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle ab-
züglich hälftigen Kindergeldes, für die Zeit ab Januar 1999 somit für Marie-
Christine monatlich 299 DM und für Maximilian 224 DM.
Die Klägerin hat mit der Berufung die Abänderung des amtsgerichtlichen
Urteils dahingehend begehrt, daß für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezem-
ber 1998 restlicher Unterhalt von insgesamt 5.547 DM für beide Kinder sowie
ab 1. Januar 1999 für Marie-Christine monatlich 595 DM abzüglich bis ein-
schließlich November 1999 monatlich gezahlter 299 DM und für Maximilian
monatlich 469 DM abzüglich bis einschließlich November 1999 monatlich ge-
zahlter 224 DM an sie zu zahlen seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen
und auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des amtsgerichtlichen
Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis
30. November 1999 rückständigen Unterhalt für Marie-Christine in Höhe von
3.702 DM und für Maximilian in Höhe von 2.890 DM sowie ab 1. Dezember
1999 für beide Kinder monatlich je 427 DM zu zahlen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzli-
ches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der
Sache an das Oberlandesgericht.
A.
I. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2000, 765 f. veröf-
fentlicht ist, hat den Bedarf für die Kinder der Parteien nach der Düsseldorfer
Tabelle, Einkommensgruppe 5 ermittelt. Dies ergab für die am 4. Dezember
1990 geborene Marie-Christine in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999
monatlich 543 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 2) und ab 1. Juli
1999 monatlich 552 DM (Düss.Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2). Für den
am 28. Dezember 1993 geborenen Maximilian hat es den Bedarf entsprechend
für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 mit 447 DM (Düss. Tab., Stand
1. Juli 1998, Altersstufe 1), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. November 1999
mit monatlich 455 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 1) und ab
1. Dezember 1999 mit 552 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2)
angenommen.
Für die Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht dabei zunächst
richtig und von der Revision nicht beanstandet von einem durchschnittlichen,
um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verminderten Nettoeinkommen
des Beklagten in Höhe von monatlich rund 4.700 DM für das Jahr 1998 und in
Höhe von rund 4.450 DM für das Jahr 1999 ausgegangen. Von diesem Ein-
kommen hat es - unter Berücksichtigung der Fahrten des Beklagten zur Ar-
beitsstelle - eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abge-
zogen, so daß es zu einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich rund
4.466 DM für das Jahr 1998 und von 4.228 DM für das Jahr 1999 gelangt ist.
Die Berücksichtigung der monatlichen Leasingraten für den Pkw des Beklagten
in Höhe von rund 672 DM hat es abgelehnt, da diese Verpflichtung in keiner
Weise der finanziellen Gesamtsituation entspreche und auch nicht berufsbe-
dingt notwendig sei.
1. Insoweit ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht für die
Fahrten zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nicht die geltend ge-
machten konkreten Fahrtkosten von monatlich 583 DM vom Nettoeinkommen
abgezogen hat. Da es sich bei Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen han-
delt, ist aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierende Berechnungsme-
thode notwendig
(Senatsurteil vom 16. April 1997
- XII ZR 233/95 -
FamRZ 1997, 806, 807). Dies schließt zwar die Berücksichtigung konkreter
Aufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. Es
hält sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren
tatrichterlichen Bewertung, wenn das Oberlandesgericht es für zumutbar ge-
halten hat, daß der Beklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle
gelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt. Rechtsfehler sind nicht
ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessung
der Aufwendungen mit 5 % hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen
Ermessens (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000,
1492, 1493).
2. Entgegen der Revision kann sich der Beklagte auch nicht darauf be-
rufen, von seinem Einkommen seien weitere Verbindlichkeiten in Höhe von
672 DM Leasingraten abzuziehen.
Minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhalts-
rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten
ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern
ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der an-
dere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grund-
sätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunter-
haltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche
Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt
ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen
Verhältnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu
berücksichtigen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ
1996, 160, 161). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichti-
gungsfähig sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wo-
bei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die
Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere
Umstände ankommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 -
FamRZ 1991, 182, 184 und vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161).
Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interes-
senabwägung ist das Oberlandesgericht - bei der Prüfung der Leistungsfähig-
keit - zu dem Ergebnis gelangt, daß die monatlichen Leasingraten von 672 DM
zum einen der finanziellen Gesamtsituation nicht entsprächen und zum ande-
ren nicht berufsbedingt notwendig seien. Der Beklagte könne diese Raten bei
Nutzung eines preiswerten Gebrauchtwagens oder öffentlicher Verkehrsmittel
in zumutbarer Weise vermeiden, so daß seine Kinder sich diese Verpflichtung
nicht entgegenhalten lassen müßten. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision zeigt solche auch nicht auf.
II. Zu Recht rügt jedoch die Revision, das Oberlandesgericht habe den
Bedarf der Kinder nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Be-
klagten mit dem Existenzminimum gleichsetzen und ihn darauf verweisen dür-
fen, die ehebedingten Verbindlichkeiten in Höhe von 120.000 DM, die er mit
monatlich 1.425 DM zurückführe, zu strecken.
1. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob
diese Verbindlichkeiten - wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat -
als ehebedingt anzusehen sind oder aber zur Wahrnehmung persönlicher Be-
dürfnisse des Beklagten aufgenommen wurden. Dies ist für die Frage ihrer Be-
rücksichtigung von Bedeutung (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 -
FamRZ 1992, 797, 798). In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des Be-
klagten zu unterstellen, daß es sich um ehebedingte Schulden handelt. Wer-
den die monatlichen Kreditraten von 1.425 DM in voller Höhe berücksichtigt,
würde sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1998 von
4.466 DM auf 3.041 DM und im Jahre 1999 von 4.228 DM auf 2.803 DM ver-
mindern, was der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle und einem
Unterhaltsbedarf von 484 DM (ab 1. Juli 1999 492 DM) in der Altersstufe 2 und
von 398 DM (ab 1. Juli 1999 405 DM) in der Altersstufe 1 entspräche. Damit
hätte der Beklagte zwar mehr als den Regelbetrag, aber weniger als den vom
Oberlandesgericht angenommenen "Mindestbedarf" zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, den ehegemeinschaftlichen
Kindern stehe wenigstens ein Mindestbedarf im Sinne des zur Sicherung des
Existenzminimums erforderlichen Unterhaltsbetrages zu. Die Lebensstellung
eines minderjährigen Kindes leite sich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil
ab. Der Unterhaltsanspruch genieße grundsätzlich keinen Bestandsschutz hin-
sichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Das Kind müsse deshalb hin-
nehmen, wenn nur noch ein geringerer - den Mindestbedarf allerdings nicht
unterschreitender - Unterhaltsbetrag geschuldet werde.
Die Festlegung des Mindestbedarfs sei mit dem Inkrafttreten des Kin-
desunterhaltsgesetzes aufgrund der Aufhebung der Verweisung in § 1610
Abs. 3 BGB a.F. aufgegeben worden. Der Regelbetrag nach der Regelbe-
trag-Verordnung (= Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle) liege unter
dem Existenzminimum und solle nicht bedarfsdeckend sein, sondern diene
primär als Bemessungsgröße für das vereinfachte Verfahren. Ihm sei daher ein
Mangelfall immanent, weshalb er nicht mehr dem Mindestbedarf entspreche.
Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben sei für den Mindestbedarf auf das
nach dem Sozialhilfebedarf ermittelte Existenzminimum abzustellen. Dieses
betrage bei einer Verteilung auf die drei Altersstufen ab 1996 431 DM, 510 DM
und 631 DM, ab 1999 461 DM, 544 DM und 670 DM. Die genannten Beträge
seien nicht genau in die Unterhaltstabelle einzupassen, da sie zwischen den
Einkommensgruppen 4 bis 6 der Tabelle lägen. Deshalb sei es angemessen,
den Mindestbedarf unter Zuordnung zur Einkommensgruppe 5 zu bemessen.
Dieser Mindestbedarf stehe den Kindern in jedem Falle zu. Da der Beklagte
drei Kindern unterhaltspflichtig sei, sei eine Höherstufung nicht angezeigt.
2. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts,
daß es seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsgesetz
vom 6. April 1998 (KindUG-BGBl. I, 666) keine gesetzliche Bestimmung des
Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt (so auch
Schumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 779; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht,
5. Aufl., § 2 Rdn. 127 a f.).
Bis zum 30. Juni 1998 definierte § 1615 f Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. den
Regelunterhalt als den Betrag (Regelbedarf), der zum Unterhalt eines nichte-
helichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher
Lebenshaltung im Regelfall erforderlich sei. Verlangte ein eheliches Kind Ba-
runterhalt, so galt als Bedarf mindestens der für ein nichteheliches Kind der
entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf, § 1610 Abs. 3 BGB a.F..
Durch Art. 1 Nr. 8, 16, Art. 6 KindUG wurden § 1610 Abs. 3 BGB und die
Vorschriften über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder aufgehoben.
§ 1610 Abs. 3 BGB war nicht mehr erforderlich, da in § 1612 a Abs. 1 BGB für
alle Kinder die Möglichkeit geschaffen wurde, die Regelbeträge geltend zu ma-
chen. Damit war die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen.
Die Regelbeträge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als Be-
zugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen (Regierungsentwurf - im fol-
genden: RegE -, BT-Drucks. 13/7338, S. 22; Stellungnahme des Rechtsaus-
schusses - im folgenden: RA -, BT-Drucks. 13/9596, S. 36). In Höhe der Regel-
beträge (im RegE noch Regelunterhalt genannt) sollte das Kind von der Darle-
gungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten befreit sein (RegE aaO S. 19). Die Festlegung eines
Mindestbedarfs erfolgte bewußt nicht (Bericht des RA aaO S. 31 f.). Die Emp-
fehlung des Bundesrats, den im Regierungsentwurf verwendeten Begriff "Re-
gelunterhalt" durch den Begriff "Mindestunterhalt" zu ersetzen, und die Forde-
rung, der Mindestunterhalt der Kinder müsse sich an deren Bedarf orientieren
und mindestens deren Existenzminimum abdecken (Stellungnahme des Bun-
desrats, BT-Drucks. 13/7338, S. 56), sind nicht Gesetz geworden. In ihrer Ge-
genäußerung hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, daß nicht der Ei n-
druck erweckt werden solle, ein Mindestunterhalt sei unabhängig von der Lei-
stungsfähigkeit des Verpflichteten geschuldet (BT-Drucks. 13/7338, S. 59).
Insbesondere im Hinblick auf das Ziel des Entwurfs, die verfahrensrechtlich
erleichterte Durchsetzung der Regelbeträge zu ermöglichen, wurde auf eine
dem § 1615 f Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Definition der Regelbeträge ver-
zichtet. Es war bekannt, daß eine erhebliche Erhöhung der Regelbeträge vor-
aussichtlich dazu führen würde, daß die gesetzlich vorgesehenen Beträge für
die Mehrzahl der Berechtigten wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit
der Verpflichteten nicht erreichbar wären. Außerdem sollten Mehrkosten für
gesteigerte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz und eine erhebli-
che Mehrbelastung der Justiz durch die Geltendmachung von Unterhaltsbeträ-
gen, die nicht der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen entsprechen, vermieden
werden (Gegenäußerung der Bundesregierung, aaO S. 60; Bericht des RA
aaO S. 31). Die wesentliche Bedeutung des Regelbetrages sollte daher nicht in
der Festlegung eines Mindestunterhalts, sondern darin liegen, daß mit ihm eine
Bezugsgröße für den Zugang zum vereinfachten Verfahren und für die im
Zweijahresrhythmus erfolgende Anpassung der Unterhaltsansprüche geschaf-
fen werden sollte (vgl. § 645 ZPO). Daß die Beträge hinter dem Existenzmini-
mum zurückblieben, sei unschädlich, da das vereinfachte Verfahren auch für
Unterhaltsbeträge in Höhe des Existenzminimums und sogar darüber hinaus
eröffnet sei (Bericht des RA aaO S. 31, 36, vgl. auch Wendl/Scholz aaO).
Die gegenteilige Auffassung, der Regelbetrag sei auch nach Inkrafttre-
ten des Kindesunterhaltsgesetzes entsprechend dem früheren Regelunterhalt
dem Mindestbedarf gleichzusetzen, widerspricht daher dem im Gesetz zum
Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (so aber: KG FamRZ 1999,
405 f.; OLG München FamRZ 1999, 884; OLG Bamberg FamRZ 2000,
307,308; OLG Koblenz FamRZ 2000, 313; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1432,
1433; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeß, 2. Aufl., Rdn. 3025).
b) Die Auffassung, ein Mindestbedarf sei in Höhe des Eineinhalbfachen
des Regelbetrages festzulegen, weil dieser Betrag nach § 645 ZPO im verein-
fachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
geltend gemacht werden könne (so Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht,
3. Aufl., § 1610 Rdn. 17 und § 1612 a Rdn. 12), wird vom Oberlandesgericht
zutreffend abgelehnt. Die erweiterte Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens
für Beträge in Höhe von 150 % des Regelbetrages ist auf Vorschlag des
Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden, während der Regie-
rungsentwurf in § 645 ZPO nur die Geltendmachung des Regelbetrages vorsah
(Bericht des RA aaO S. 11). Dabei hat der Rechtsausschuß aber den Unter-
schied zwischen dem nicht festgesetzten materiell-rechtlichen Mindestunter-
haltsanspruch und der Verbesserung der prozessualen Situation der Kinder
betont (Bericht des RA aaO S. 31). Angesichts des auch im Gesetz zum Aus-
druck gekommenen Willens des Gesetzgebers kann daher aus § 645 ZPO kein
Mindestbedarf in entsprechender Höhe hergeleitet werden. Soweit in der Lite-
ratur gelegentlich befürwortet wird (Johannsen/Henrich/Graba aaO § 1610
Rdn. 17 und § 1612 a Rdn. 12; Graba NJW 2001, 249, 253), die Regelung des
vereinfachten Verfahrens aus Gründen des Gleichklangs ins Klageverfahren zu
übernehmen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein vorausgegangenes
vereinfachtes Verfahren kann weder Wirkungen für den materiellen Unterhalts-
bedarf und -anspruch noch für die Darlegungs- und Beweislast im streitigen
Prozeß begründen.
c) Der Senat folgt andererseits auch nicht der vom Oberlandesgericht
und Teilen der Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamburg FamRZ 2000,
1431; OLG Stuttgart (18. ZS) FamRZ 2000, 376; abweichend davon OLG
Stuttgart (16. ZS), Urteil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01; Göppin-
ger/Wax/
Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 362; Kleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wage-
nitz, Das neue Kindschaftsrecht § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999, 105, 107
mit eingehender Darstellung des Streitstandes und Nachweisen; ders. FamRZ
2001, 334, 335; Rühl/Greßmann, Kindesunterhaltsgesetz Rdn. 58 ff.; vgl. wei-
ter den Überblick bei Miesen, Neuere Entwicklung im Familienrecht bis Herbst
2001, FF Sonderheft, S. 4 f.) vertretenen Auffassung, daß es geboten sei, an-
stelle des im Unterhaltsrecht seit 1. Juli 1998 nicht mehr definierten Mindest-
bedarfs nunmehr auf das von der Bundesregierung auf der Grundlage des So-
zialhilfebedarfs ermittelte, steuerfrei zu stellende rechtliche Existenzminimum
eines Kindes abzustellen (für das Jahr 1996: 524 DM (BT-Drucks. 13/381,
S. 4); für das Jahr 1999: 558 DM (BT-Drucks. 13/9561, S. 4); für das Jahr
2001: 564 DM (BT-Drucks. 14/1926, S. 5)). Aus dem für alle Kinder bis
18 Jahre unterschiedslos ermittelten Existenzminimum sollten gestaffelte Werte
für die drei Altersstufen nach § 1612 a Abs. 3 BGB errechnet werden (vgl. die
Berechung bei Rühl/Greßmann aaO Rdn. 58 ff.). Die gewonnenen Ergebnisse
entsprächen allerdings nicht den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle, sondern
lägen je nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppen 4 bis 6. Deshalb
sollte im Wege der Interpolation der Mindestbedarf einheitlich nach der Ein-
kommensgruppe 5 festgesetzt werden, wie es hier auch das Oberlandesgericht
vorgeschlagen hat.
aa) Für diese Auffassung wird teilweise angeführt, der Rechtsausschuß
habe die aus dem Bericht der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 ersichtli-
chen durchschnittlichen Sozialhilfebeträge ausdrücklich als Existenzminimum
von Kindern bezeichnet. Deshalb seien in einem Nicht-Mangelfall mindestens
diese Sätze geschuldet (Kleinle ZfJ 1998 aaO S. 226). Diese Ansicht wider-
spricht den bereits dargelegten Beratungen des Ausschusses, der bewußt von
der Festsetzung eines Mindestunterhalts in Höhe des Existenzminimums abge-
sehen hat (Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 59; Bericht des RA
aaO S. 31).
bb) Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steu-
errechtlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Familienleistungs-
ausgleich (vgl. nur BVerfG FamRZ 1999, 285 ff. und 291 ff.) zwingt nicht zur
Annahme eines entsprechenden Mindestbedarfs. Danach müsse dem Steuer-
pflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung
seines notwendigen Lebensunterhalts bedürfe (Existenzminimum). Verfas-
sungsrechtlicher Prüfungsmaßstab sei der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1
GG ergebende Grundsatz, daß der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkom-
men insoweit steuerfrei belassen müsse, als es zur Schaffung der Mindestvor-
aussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde (BVerfGE 82,
60, 85, BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292). Der existenznotwendige Bedarf bilde
von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommen-
steuer (BVerfGE 87, 153, 169; FamRZ 1999 aaO S. 292). Art. 6 Abs. 1 GG ge-
biete darüber hinaus, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzmi-
nimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse
(BVerfG
FamRZ 1999 aaO S. 287; FamRZ 1999 aaO, S. 292 jew. m.N.). Dabei müßten
die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Auf-
wendungen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen wer-
den (BVerfGE 91, 93, 111; BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292 m.N.). Dessen
Untergrenze sei durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozi-
alstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollten, verbrauchsbezo-
gen ermittelt und auch regelmäßig den veränderten Lebensverhältnissen an-
gepaßt werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur
Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur
Verfügung stelle, müsse er auch dem Einkommensbezieher von dessen Er-
werbsbezügen belassen
(BVerfGE 87 aaO S. 171; 91, aaO S. 111;
FamRZ 1999 aaO S. 292). Letzteres gelte sinngemäß für die Ermittlung des
sächlichen Existenzminimums von Kindern (BVerfGE 82, 60, 93 f.), bei denen
allerdings nach der neueren Rechtsprechung zusätzlich ab 1. Januar 2000 ein
Betreuungsbedarf und ab 1. Januar 2002 auch der Erziehungsbedarf im Rah-
men des steuerlichen Existenzminimums der Kinder zu berücksichtigen sei
(BVerfGE 99, 216, 233 f., 240 f., 242).
Diese Grundsätze werden bei der Festlegung eines Mindestbedarfs teil-
weise auf das Unterhaltsrecht übertragen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 376;
OLG Hamburg FamRZ 2000, 1431; Göppinger/Wax/Strohal aaO Rdn. 362;
Kleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wagenitz aaO § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999,
105, 107 m.N.; ders. FamRZ 2001, aaO 335; Rühl/Greßmann aaO Rdn. 58 ff.;
Miesen, aaO S. 4 f.), vereinzelt unter Hinweis auf die der Sozialhilfe vorrangige
Verwandtenunterhaltspflicht (Graba NJW 2001 aaO S. 251 f.). Dabei werden
jedoch die unterschiedliche Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unter-
haltsrechts auf der einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilfe-
rechts auf der anderen Seite nicht ausreichend beachtet.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzmini-
mum und zum Familienleistungsausgleich betreffen das Verhältnis des Staates
zu seinen Bürgern. Das Bundesverfassungsgericht fordert, daß der vermin-
derten Leistungsfähigkeit der Bürger, die Kindern unterhaltspflichtig sind, durch
eine entsprechende steuerliche Entlastung im Vergleich zu kinderlosen Steuer-
zahlern Rechnung getragen wird. Der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf als
dafür entscheidende Bemessungsgröße ist naheliegend, da diese pauschalie-
renden Sätze nach dem Verständnis des Sozialstaates und dem Sozialrecht
das Existenzminimum zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins si-
chern. Aus den Entscheidungen ergeben sich also in erster Linie Pflichten des
Staates, während sich zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nach wie vor nach
den Regelungen im Verwandtenunterhaltsrecht richten (Wendl/Scholz aaO § 2
Rdn. 127 b).
cc) Anders als der im Steuerrecht für alle gleichmäßig festzusetzende,
gegenüber dem Zugriff des Staates geschützte Grenzbetrag geht das Unter-
haltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Im
Verwandtenunterhalt bestimmt sich das Maß des zu gewährenden angemesse-
nen Unterhalts grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610
Abs. 1 BGB). Jedoch wird Unterhalt nicht geschuldet, soweit der Unterhalts-
pflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefähr-
dung seines eigenen angemessenen Unterhalts zur Zahlung außerstande ist
(§ 1603 Abs. 1 BGB). Das Recht des Kindesunterhalts ist dadurch gekenn-
zeichnet, daß minderjährige Kinder ohne Einkünfte keine eigene unterhalts-
rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB besitzen.
Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichti-
gen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und lei-
stet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kin-
des grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
bar-unterhaltspflichtigen Elternteils. An dieser individuellen Bemessung des
zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs hat die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimum nichts
geändert. Ist nach diesen unterhaltsrechtlichen, dem § 1610 Abs. 1 BGB zu
entnehmenden Grundsätzen der Unterhaltspflichtige (und auch ein anderer
unterhaltspflichtiger Verwandter) nicht in der Lage, das sozialhilferechtlich er-
mittelte Existenzminimum sicherzustellen, so hat insoweit der Staat im Hinblick
auf das Sozialstaatsprinzip die notwendigen Leistungen zu erbringen. Soweit
dagegen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt selbst sicherstellen kann, ist die
Sozialhilfe subsidiär.
Im übrigen zeigt die gerichtliche Praxis, daß das sozialhilferechtliche
Existenzminimum, das als Bedarf nach der Einkommensgruppe 5 (um berufs-
bedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen 1998 bis Juni 2001 min-
destens 3.500 DM, ab Juli 2001 mindestens 3720 DM) angesetzt wird, von der
Mehrzahl der Barunterhaltspflichtigen nicht geleistet werden kann. Dies wußte
auch der Gesetzgeber, als er auf die Festsetzung eines entsprechenden Min-
destbedarfs verzichtete (Gegenäußerung der Bundesregierung aaO S. 60).
dd) Die Rechtsprechung hat zwar an den früher kodifizierten Mindestbe-
darf eine Reihe von Folgen geknüpft. So konnte etwa im Wege der einstweili-
gen Verfügung nur der Mindestbedarf als Notunterhalt verlangt werden. Diese
Funktion hat jedoch nach dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes an
Bedeutung verloren (so auch Luthin FamRZ 2001 aaO S. 336). Denn nach
§ 644 ZPO kann nunmehr im Unterhaltsprozeß und weiterhin während eines
Scheidungsverfahrens nach § 620 ZPO Unterhalt im Wege einstweiliger An-
ordnung und damit ohne die zeitlichen und betragsmäßigen Beschränkungen
der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (OLG Zweibrücken
FamRZ 1999, 662).
Auch soweit die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bisher den ge-
setzlich festgelegten Mindestbedarf im Mangelfall als Einsatzbetrag herange-
zogen hat
(vgl. nur Düsseldorfer Tabelle
- Stand 1. Januar 1996 -
FamRZ 1995, 1323, 1324 unter C.), nötigt dies nicht zu einer Festschreibung
des Existenzminimums als Mindestbedarf. Die Ermittlung des zu leistenden
Unterhalts mit Hilfe von Einsatzbeträgen, z.B. der Unterhaltsbedarfssätze der
Düsseldorfer Tabelle, beruht nicht auf einer mathematisch exakten Rechenope-
ration, die das Gesetz auch in § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 BGB nicht vor-
sieht. Vielmehr sind die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung.
Deshalb ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Um-
ständen des Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit
hin zu überprüfen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen Mangelfall han-
delt oder nicht (Senatsurteil vom 19. Juli 2000, aaO 1493). Die Vorgehenswei-
se für die Berechnung der Unterhaltsansprüche im Mangelfall ist daher von der
Festsetzung eines Mindestbedarfs nicht abhängig.
Von maßgeblicher Bedeutung war der gesetzliche Mindestbedarf gemäß
§ 1610 Abs. 3 BGB a.F. allerdings für die Darlegungs- und Beweislast. Da der
Regelunterhalt als Mindestbedarf "galt", war eine weitere Darlegung der Be-
darfshöhe nicht erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Oktober
1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Nach Aufhebung dieser Vor-
schrift könnte die allgemeine Darlegungs- und Beweislast für Unterhaltsan-
sprüche eingreifen. Das minderjährige Kind wäre für die bedarfsprägenden Le-
bensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Lei-
stungsfähigkeit in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig (so Klink-
hardt DAVorm 1998, 655). Dies würde eine Verschlechterung der unterhalts-
rechtlichen Position minderjähriger Kinder bedeuten, die der Intention des Ge-
setzgebers zuwider liefe, der mit dem Kindesunterhaltsgesetz die rechtliche
Situation unterhaltsbedürftiger Kinder verbessern wollte. In der Begründung
zum Regierungsentwurf wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in Höhe
des Regelunterhalts das Kind von der Darlegungs- und Beweislast für seinen
Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sein
solle (BT-Drucks. 13/7338, S. 19). Dieses Ziel ist auch mit der im Regierungs-
entwurf noch vorgesehenen Formulierung des § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB-E
"Ein minderjähriges Kind kann ... den Regelunterhalt verlangen." (RegE aaO
S. 5) zum Ausdruck gekommen. Als in den Beratungen des Rechtsausschus-
ses auf den Anspruch auf Regelunterhalt verzichtet wurde, hat man dessen
Funktion für die Darlegungs- und Beweislast übersehen. Der Rechtsausschuß
hat ausgeführt, ein materiell rechtlicher Anspruch auf einen das Existenzmini-
mum nicht abdeckenden und nur unter den Gesichtspunkten der Leistungsfä-
higkeit zu rechtfertigenden Regelunterhalt erscheine zur Verwirklichung der
Reformziele nicht erforderlich (Bericht des RA aaO S. 31). Daraus läßt sich nur
herleiten, daß der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes von der
bisherigen Rechtslage abweichen und ihm die Beweiserleichterung im Rahmen
des Regelbetrages nehmen wollte. Es kann aber nicht geschlossen werden,
daß der Gesetzgeber das Kind bis zur Höhe des Existenzminimums vollständig
von der Darlegungs- und Beweislast freistellen wollte (im Ergebnis ebenso
Eschenbruch/Wohl-gemuth aaO Rdn. 3025).
Soweit der bisherige Mindestbedarf als "relative Grenze" für die Berück-
sichtigung von Drittverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners herangezogen
wurde, rechtfertigt und erfordert dies ebenfalls keine Festsetzung eines Min-
destbedarfs. Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, daß es nicht schlechthin aus-
geschlossen ist, Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der Bemes-
sung des Unterhalts zu berücksichtigen. Dies galt vor dem 1. Juli 1998 auch
dann, wenn der Mindestunterhalt nach § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht gewahrt
werden konnte (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR
74/82 - FamRZ 1984, 657, 659 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 -
FamRZ 1986, 254, 257). Allerdings war in diesen Fällen die Berücksichtigung
von Verbindlichkeiten nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere deshalb,
weil den Kindern, denen der Verpflichtete nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-
schärft unterhaltspflichtig ist, jegliche Möglichkeit fehlt, durch eigene Anstren-
gungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen (Senats-
urteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798).
Auch nach Wegfall des Mindestbedarfs hat eine umfassende Interes-
senabwägung zu erfolgen. Dabei bleiben die in der Rechtsprechung herausge-
arbeiteten Gesichtspunkte unabhängig vom nicht mehr bestimmten Mindestbe-
darf von Bedeutung.
3. Auch nach dem 1. Januar 2001 ist ein Mindestbedarf für das Kind ge-
setzlich nicht festgelegt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 9. November 2001
- 12 UF 43/01 -; Heger FamRZ 2001, 1409, 1412; Soyka FamRZ 2001, 740;
Wendl/Scholz aaO Nachtrag zu § 2 zu Rdn. 2/127 b; ders. FamRZ 2000, 1541,
1545). Zu diesem Zeitpunkt ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Er-
ziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000
(BGBl. I 1479) hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in Kraft
getreten. Dadurch wurde § 1612 b Abs. 5 BGB insoweit geändert, als eine An-
rechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhalts-
pflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages
nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Daraus wird in Rechtsprechung
und Literatur überwiegend gefolgert, daß nunmehr der gesetzliche Mindestbe-
darf bei 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung liege
(OLG München FamRZ 2002, 52; OLG Stuttgart, 16. Zivilsenat, Urteil vom
6. September 2001 - 16 UF 146/01 -; Gerhardt FamRZ 2001, 73; Graba
NJW 2001, aaO 252, 253; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Miesen FF Sonder-
heft 2001, S. 4 m.N.; Vossenkämper FamRZ 2000, 1547, 1551; Wohlgemuth
FamRZ 2001, 742, 744).
a) Den Vertretern dieser Auffassung ist einzuräumen, daß der Gesetz-
geber mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigt hat, das Barexi-
stenzminimum des Kindes zu sichern (Bericht des RA BT-Drucks. 14/3781,
S. 8). Dies war allerdings nicht der Ausgangspunkt für die erst im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetzentwurf zur Ächtung der Gewalt in der
Erziehung vorgenommene Änderung (Bericht des RA aaO S. 6). Vielmehr wur-
de auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November
1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) Bezug genommen, in der es - unabhängig von der
Art der Betreuung - den Betreuungsbedarf der Kinder stets als Bestandteil des
Existenzminimums angesehen hat (BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 288). Ein ent-
sprechender Steuerfreibetrag wurde zum 1. Januar 2000 durch das Familien-
förderungsgesetz eingeführt. In Ergänzung dazu sollten die Alleinerziehenden
nun auch unterhaltsrechtlich entlastet werden. Nur durch eine unterhaltsrechtli-
che Neuregelung könne sichergestellt werden, daß das Existenzminimum des
Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt, sondern auch Anknüpfungspunkt
für die Verteilung bzw. Verwendung des Kindergeldes werde (Bericht des RA
aaO S. 7). Eine Regelung, die das hälftige Kindergeld beim Barunterhalts-
pflichtigen belasse, selbst wenn dieser das Existenzminimum des Kindes noch
nicht sichergestellt habe, sei kaum mehr zu rechtfertigen. Um die Unterhaltsbe-
rechnung nicht noch weiter zu erschweren, seien 135 % des Regelbetrages als
Grenze anzusetzen. Mit diesem Prozentsatz werde an den Barunterhalt in Hö-
he des Existenzminimums in allen Altersstufen angeknüpft und eine bruchlose
Umsetzung der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle gewährleistet (Bericht
des RA aaO S. 8).
b) Dieser Ausgangspunkt des Gesetzgebers verdeutlicht die bereits im
Gesetz angelegte Systematik. § 1612 b BGB regelt allein die Anrechnung
staatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesunterhalt.
Bereits vor Einführung des § 1612 b BGB betraf der Ausgleich des Kin-
dergeldes nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, nur
das Verhältnis der Ehegatten zueinander und hatte für die Berechnung des
Unterhaltsbedarfs des Kindes keine Bedeutung (Senatsurteil vom 16. April
1997, aaO S. 808). Staatliches Kindergeld wird gewährt, um die Unterhaltslast
der Eltern gegenüber ihren Kindern zu erleichtern. Diese öffentlich-rechtliche
Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung darf nicht dadurch in ihr Ge-
genteil verkehrt werden, daß sie - im Wege einer Zurechnung zum Einkommen
des Unterhaltspflichtigen - zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs führt (Se-
natsurteil BGHZ 70, 151, 153). Beim Ausgleichsanspruch eines Ehegatten ge-
gen den anderen handelt es sich um einen Unterfall des von der Rechtspre-
chung entwickelten besonderen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-
natsurteil vom 16. April 1997, aaO S. 809), der nunmehr in § 1612 b BGB kodi-
fiziert ist.
Der Ausgleich vollzieht sich aus Vereinfachungsgründen zwar meist
über die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils für das
Kind. Das ändert jedoch nichts daran, daß es um ein eigenes Recht des jewei-
ligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf Auszahlung
des anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann (Senatsurteile vom
24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609, und vom 11. Mai
1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834, m.N.). Grundsätzlich ordnet § 1612 b
Abs. 1 und 2 BGB den hälftigen Ausgleich des Kindergeldes an, der im Wege
der Anrechnung auf den Barunterhaltsanspruch erfolgt. Bereits § 1612 b Abs. 5
BGB in der Fassung des Kindesunterhaltsgesetzes sah eine Beschränkung der
Anrechnungsmöglichkeit vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht
den vollen Regelbetrag als Unterhalt leisten konnte. Im Ergebnis wurde der
bar-unterhaltspflichtige Elternteil dadurch so gestellt, als habe er das Kinder-
geld in Höhe des nicht angerechneten Teils erhalten und für den Kindesunter-
halt verwenden müssen (RegE zum KindUG aaO S. 30).
c) In Kenntnis dieser Rechtsprechung und der Gesetzesgeschichte des
Kindesunterhaltsgesetzes hat der Gesetzgeber nur den Ausgleichsanspruch
zwischen den Ehegatten geändert. Er hat - wie sich aus der Begründung er-
gibt - mit der Bezugnahme auf das verfassungsrechtliche Existenzminimum das
rechtspolitische Anliegen verfolgt, unterhaltsrechtlich den betreuenden Eltern-
teil zu entlasten (Graba NJW 2001 aaO S. 251). Es ging dem Gesetzgeber
nicht um die Festlegung eines Mindestunterhalts der Kinder, auch wenn deren
Existenzminimum möglichst gesichert werden soll. Vielmehr hat er eine Frage
der Familienleistungsförderung geregelt, indem dem barunterhaltspflichtigen
Elternteil zugemutet wird, notfalls seinen Kindergeldanteil zur Unterhaltssiche-
rung einzusetzen. Das Kindergeld soll der Entlastung für tatsächlich erbrachte
Unterhaltsleistungen und nicht der Unterstützung weniger zahlungsfähiger El-
ternteile dienen (Heger aaO S. 1413). Eine Leistung des Staates wird daher in
diesen Fällen dem Leistungsempfänger indirekt wieder entzogen. Mit dem zivil-
rechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil
hat dies unmittelbar nichts zu tun (so auch Heger aaO S. 1412; Soyka aaO
740; Scholz aaO S. 1545). Es kann dahinstehen, ob § 1612 b Abs. 5 verfas-
sungsgemäß ist (vgl. zur Problematik nur Vorlagebeschluß des AG Kamenz
FamRZ 2001, 1090 ff.; Scholz aaO 1543 f.; weitere Nachweise bei Heger aaO
1409). Das Anliegen des Gesetzgebers, den Barunterhalt des Kindes in Höhe
des Existenzminimums möglichst sicherzustellen
(vgl. auch BVerfG
FamRZ 2001, 541), kann der Anrechnungsbestimmung entnommen werden.
Der Festlegung eines entsprechenden Mindestunterhalts bedarf es dazu nicht.
§ 1612 b Abs. 5 BGB wäre dazu auch systematisch nicht der richtige Ort. Viel-
mehr würde eine solche Regelung - wie vor Inkrafttreten des Kindesunterhalts-
gesetzes - in den § 1610 BGB gehören. Die Anrechnungsvorschrift des
§ 1612 b Abs. 5 BGB spiegelt dagegen nur die verfassungsrechtlich gebotene,
auf einheitlichen Pauschalbeträgen beruhende Entlastung der unterhaltspflich-
tigen Eltern wider und regelt den zivilrechtlichen Ausgleich dieses Vorteils zwi-
schen ihnen. In einem Spannungsverhältnis dazu steht der nach § 1610 Abs. 1
BGB am individuellen Einkommen der Eltern ausgerichtete Unterhaltsanspruch
des Kindes. Durch das Unterbleiben der Anrechung wird eine Brücke zwischen
diesen Polen geschlagen, aber nicht der Individualanspruch zugunsten eines
allgemeinen Pauschalbetrages aufgegeben (Heger, aaO S. 1412).
Danach durfte das Oberlandesgericht nicht unabhängig vom Einkommen
des Beklagten und dessen Verbindlichkeiten ohne weiteres von einem Unter-
haltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Ta-
belle ausgehen, sondern hätte den Bedarf nach dem unterhaltsrelevanten Ein-
kommen ermitteln müssen. Bei vollständiger Berücksichtigung der - für die Re-
vision als ehebedingt unterstellten - Verbindlichkeiten des Beklagten ergäbe
sich ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 3 der Düs-
seldorfer Tabelle.
B.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
Verbindlichkeiten können aufgrund einer umfassenden Interessenabwä-
gung unter Berücksichtigung von Zweck, Art und Umfang der Verbindlichkeit
sowie Zeitpunkt und Umstände ihrer Entstehung, teilweise oder vollständig bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sein. Auf Seiten der
Klägerin ist zu bedenken, daß minderjährige Kinder keine Möglichkeit haben,
durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen
(Senatsurteil vom 25. Oktober 1995, aaO S. 161). Es hat ein angemessener
Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, des Unterhalts-
schuldners und der Drittgläubiger zu erfolgen, gegebenenfalls auch durch eine
Streckung der Tilgung (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985, aaO S. 257). Da
für die Interessenabwägung von entscheidender Bedeutung ist, ob die Ver-
bindlichkeiten ehebedingt sind oder - wie die Klägerin behauptet - allein der
Befriedigung der persönlichen Bedürfnissen des Beklagten dienten, hat das
Oberlandesgericht zunächst diese Feststellungen zu treffen und sodann die
erforderliche Abwägung vorzunehmen.
Sollte sich dabei ergeben, daß der Beklagte zur Unterhaltsleistung in ei-
ner Höhe verpflichtet ist, die es nicht erlaubt, den angemessenen Selbstbehalt
zu wahren, wird bei der Beurteilung, ob die Klägerin anteiligen Barunterhalt zu
leisten hat, zu berücksichtigen sein, daß sie unstreitig überwiegend die Finan-
zierung des Hauses sicherstellt und damit bereits zur Deckung des Wohnbe-
darfs der Kinder beiträgt.
Bei der neuen Entscheidung wird das Gericht auch das zum 1. Januar
2000 auf monatlich 270 DM erhöhte staatliche Kindergeld zu berücksichtigen
haben.
Hahne Weber-Monecke Wage-
nitz
Ahlt Vézina