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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – 2 StR 266/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Brandstif-
tung und schwerer Brandstiftung - Einzelstrafen jeweils drei Jahre - zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf
diese Tatvorwürfe beschränkten Revision wird die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gerügt.
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Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte im Fall II.20 der Ur-
teilsgründe Bastmatten an, die an den Wänden und Decken von zwei in einem
Gebäude befindlichen Gaststätten befestigt waren. Dies führte zum Brand des
Dachstuhls des Gebäudes, der teilweise einstürzte.
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Im Fall II.22 der Urteilsgründe zündete der Angeklagte Holzgegenstände
in einem Ladengeschäft an, in das er eingedrungen war. Neben dem Ladenge-
schäft im Erdgeschoss befanden sich in dem Gebäude mehrere Wohnungen,
von denen die Dachgeschosswohnung bewohnt war. Durch das Feuer brannte
die als Deckenverkleidung dienende Holzpaneele in dem Laden herunter, Büro
und Lagerräume wurden verrußt, erhebliche Teile der Einrichtung zerstört.
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Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 14. Juni 2007 aufgeführten Erwägungen nicht begründet.
Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten auf, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt ist (Fall II.20). Soweit der
Angeklagte im Fall II.22 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung nach §
306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB verurteilt ist, kann offen bleiben, ob die Feststel-
lungen ein vollendetes Inbrandsetzen des Gebäudes ausreichend belegen. Dies
setzte voraus, dass es sich bei der in Brand geratenen Deckenverkleidung um
einen wesentlichen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 306
Nr. 2 Inbrandsetzen 4; § 306 Abs. 1 Nr. 1 Inbrandsetzen 1 und 2; BGH NStZ
1991, 433). Jedenfalls war eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch
Brandlegung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben, weil das Laden-
geschäft als abgrenzbarer Teil des Gebäudes für eine nicht unbeträchtliche Zeit
nicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (BGHSt 48,
14, 19 f.; BGH NStZ 2001, 252). Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen,
lässt sich den aus den Lichtbildern ersichtlichen Schäden entnehmen. Der Se-
nat konnte die Lichtbilder zur Kenntnis nehmen, da das Urteil auf sie verwiesen
hat.
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Der Umstellung auf die zweite Alternative der schweren Brandstiftung
nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Ange-
klagte, der den Tatvorwurf bestritten hat, sich nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können, wenn ihm der nach § 265 StPO gebotene Hinweis erteilt
worden wäre.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Appl