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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – 2 StR 266/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 266/07

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Brandstif-

tung und schwerer Brandstiftung - Einzelstrafen jeweils drei Jahre - zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf

diese Tatvorwürfe beschränkten Revision wird die Verletzung formellen und

materiellen Rechts gerügt.

2

Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte im Fall II.20 der Ur-

teilsgründe Bastmatten an, die an den Wänden und Decken von zwei in einem

Gebäude befindlichen Gaststätten befestigt waren. Dies führte zum Brand des

Dachstuhls des Gebäudes, der teilweise einstürzte.

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Im Fall II.22 der Urteilsgründe zündete der Angeklagte Holzgegenstände

in einem Ladengeschäft an, in das er eingedrungen war. Neben dem Ladenge-

schäft im Erdgeschoss befanden sich in dem Gebäude mehrere Wohnungen,

von denen die Dachgeschosswohnung bewohnt war. Durch das Feuer brannte

die als Deckenverkleidung dienende Holzpaneele in dem Laden herunter, Büro

und Lagerräume wurden verrußt, erhebliche Teile der Einrichtung zerstört.

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Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 14. Juni 2007 aufgeführten Erwägungen nicht begründet.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten auf, soweit er wegen Brandstiftung verurteilt ist (Fall II.20). Soweit der

Angeklagte im Fall II.22 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung nach §

306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB verurteilt ist, kann offen bleiben, ob die Feststel-

lungen ein vollendetes Inbrandsetzen des Gebäudes ausreichend belegen. Dies

setzte voraus, dass es sich bei der in Brand geratenen Deckenverkleidung um

einen wesentlichen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 306

Nr. 2 Inbrandsetzen 4; § 306 Abs. 1 Nr. 1 Inbrandsetzen 1 und 2; BGH NStZ

1991, 433). Jedenfalls war eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch

Brandlegung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben, weil das Laden-

geschäft als abgrenzbarer Teil des Gebäudes für eine nicht unbeträchtliche Zeit

nicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (BGHSt 48,

14, 19 f.; BGH NStZ 2001, 252). Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen,

lässt sich den aus den Lichtbildern ersichtlichen Schäden entnehmen. Der Se-

nat konnte die Lichtbilder zur Kenntnis nehmen, da das Urteil auf sie verwiesen

hat.

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Der Umstellung auf die zweite Alternative der schweren Brandstiftung

nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Ange-

klagte, der den Tatvorwurf bestritten hat, sich nicht anders als geschehen hätte

verteidigen können, wenn ihm der nach § 265 StPO gebotene Hinweis erteilt

worden wäre.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl