BGH Beschluss vom 19.07.2007 – 3 StR 257/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 13. März 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juni
2007 ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-
ge deckt zum Schuldspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings ist das Landgericht zu Unrecht
davon ausgegangen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Amphetamins mit
einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Handel be-
trieben hat. Nach den auf das Gutachten des Landeskriminalamts Düsseldorf
gestützten Feststellungen hatte das sichergestellte Amphetamin einen Wirk-
stoffgehalt von 4,6 % Amphetaminsulfat, was einem Gewichtsanteil von 10,7
Gramm entsprach. Bei Amphetaminzubereitung beginnt die nicht geringe Men-
ge jedoch bei einem Wirkstoffgehalt von 10 Gramm Amphetamin-Base (BGHSt
33, 169, 170). Amphetaminsulfat enthält 73 Gewichtsprozent Amphetamin-Base
(BGHSt aaO), so dass sich hieraus ein Wirkstoffgehalt von 7,823 Gramm Am-
phetamin-Base ergibt, welcher mithin unter der Schwelle zur nicht geringen
Menge liegt. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil der
Angeklagte gleichzeitig mit dem Amphetamin 77,59 Gramm Ecstasy-Tabletten
in seiner Wohnung zum Zweck des Handeltreibens lagerte. Es ist daher auf die
Gesamtheit beider Wirkstoffmengen zu stellen mit der Folge, dass die nicht ge-
ringe Menge nach allen in Betracht kommenden Berechnungsmethoden
überschritten ist (BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 12 m.w.N.).
Die Feststellung, dass die gesamten sichergestellten Rauschgiftmengen zum
Zwecke des Handeltreibens bestimmt waren, ist als tatrichterliche Bewertung
vom Revisionsgericht hinzunehmen und nach der Auffindesituation nahelie-
gend.
Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2
BtMG hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht (BGHSt 43, 8, 10 ff.; Senat,
Beschluss vom 18.04.2007 - 3 StR 127/07 -).
Allerdings muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht aus-
zuschließen ist, dass die Strafkammer aufgrund ihrer, wie dargelegt, unzutref-
fend bestimmten Wirkstoffmenge hinsichtlich des Amphetamins den Schuldum-
fang zu hoch angesetzt hat. Trotz der Annahme eines minder schweren Falls
nach § 30a Abs. 3 BtMG ist daher ein Beruhen der Strafe auf dem Rechtsfehler
nicht auszuschließen. Ein Fall für die Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 1
StPO ist aus hiesiger Sicht hier nicht gegeben.
Der neu erkennende Tatrichter wird auch die Anordnung einer Maßregel
nach § 64 StGB zu prüfen haben. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Ange-
klagte bereits seit seinem 14. Lebensjahr kontinuierlich Betäubungsmittelkon-
sument und konsumierte bis zu seiner Festnahme mehrmals in der Woche Am-
phetamine. Darüber hinaus drängt sich auf, dass der Angeklagte die Einnah-
men aus den Betäubungsmittelverkäufen auch zur Finanzierung seines Dro-
genkonsums verwendete oder verwenden wollte."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker