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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – 4 StR 262/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Februar 2007 im
Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklag-
te die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit
der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen
des § 177 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafrahmen-
wahl lassen besorgen, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an ein
Abweichen vom Regelstrafrahmen gestellt hat. Überdies hat sie einen gewichti-
gen Strafmilderungsgrund nicht erkennbar bedacht.
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Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Ausnahme von der Regelwir-
kung des § 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel
mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann
der Strafrahmen des Grundtatbestands des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde ge-
legt werden. In Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine weitere Milderung
dieses Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für min-
der schwere Fälle nach § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 96 m.N.).
4
Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstraf-
rahmen in Betracht kommt, eine Fülle bedeutsamer Milderungsgründe ange-
führt. Es hat zu Gunsten des nicht nennenswert vorbestraften Angeklagten u.a.
gewertet, dass er die Tat innerhalb einer langjährigen intimen Beziehung beging
(das Tatopfer war seine Ehefrau), dass das Opfer dem Angeklagten die Durch-
führung des Geschlechtsverkehrs in der Tatnacht zunächst in Aussicht gestellt
hatte, dass die Geschädigte, die nach der Tat noch weitere zehn Monate mit
dem Angeklagten zusammenlebte und auch danach noch weiterhin Kontakt zu
ihm hielt, nicht unter Tatfolgen zu leiden hatte, der Angeklagte sich "letztlich"
geständig zeigte und sich überdies nach der Tat wegen seiner Neigung zu Kon-
trollverlusten zunächst einer stationären, später einer ambulanten psychothera-
peutischen Behandlung unterzog.
5
In der Gesamtschau drängte sich bereits angesichts der Vielzahl und der
Bedeutung dieser Milderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung auf, zumal
das Landgericht demgegenüber Strafschärfungsgründe von erheblichem Ge-
wicht nicht dargetan hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt,
dass die Strafkammer unerwähnt gelassen hat, dass der Angeklagte und seine
Ehefrau nach der Tat, nach welcher es zu keinen körperlichen Übergriffen des
Angeklagten mehr kam, weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten.
Dies lässt besorgen, dass das Landgericht diesen weiteren wesentlichen Straf-
milderungsgrund bei seiner Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstrafrahmen
in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat.
6
Die dargestellten Mängel bei der Wahl des Strafrahmens führen zur Auf-
hebung des Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können
bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststel-
lungen sind zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible