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BGH Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 191/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

UKlaG § 13a

Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

SMS-Werbung

Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.

BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 191/04 - LG Bonn AG Bonn

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-

richts Bonn vom 19. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie ist Inhaberin eines

Rufnummernblocks, zu dem die Rufnummer gehört.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 13. Juni 2003 auf seinem privat

genutzten Mobiltelefon unverlangt eine von einem Telefon mit dieser Rufnum-

mer aus abgeschickte Werbe-SMS-Nachricht empfangen. Um den Veranlasser

der rechtswidrig versandten SMS-Nachricht zivilrechtlich in Anspruch nehmen

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zu können, sei eine Auskunft der Beklagten über den Namen und die Anschrift

des Inhabers der Rufnummer erforderlich.

Das Amtsgericht hat die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist,

verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift desjenigen zu ertei-

len, der am 13. Juni 2003 Inhaber der -Mobilfunknummer ge-

wesen ist.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-

ben (LG Bonn MMR 2004, 767 = ZUM 2004, 931 = CR 2005, 198).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist in der Revisionsin-

stanz nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Amtsgericht - als

aus § 13a Satz 1 UKlaG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Der Kläger habe der Beklagten schriftlich versichert, dass ihm gegen-

über demjenigen, der ihm von der Rufnummer aus unverlangt

eine Werbe-SMS-Nachricht auf sein privat genutztes Mobiltelefon geschickt

habe, nach § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehe und dass er zur

Durchsetzung dieses Anspruchs auf die Erteilung der streitgegenständlichen

Auskunft angewiesen sei. Anhaltspunkte für eine im Rahmen des § 13a Satz 1

UKlaG allenfalls zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit dieser Versi-

cherung lägen nicht vor. Die Beklagte sei, da sie geschäftsmäßig Telekommu-

nikationsdienste erbringe und Inhaberin des einschlägigen Rufnummernblocks

sei, zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft verpflichtet. Der Aus-

kunftsanspruch des Klägers sei auch nicht nach § 13a Satz 2 UKlaG ausge-

schlossen.

II. Die Revision ist nicht begründet.

Die Revision der Beklagten stellt nicht in Abrede, dass der Kläger grund-

sätzlich nach § 13a Satz 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG Auskunft über die Identi-

tät des Inhabers der in Rede stehenden Rufnummer verlangen kann. Sie meint

jedoch, dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

durch die Subsidiaritätsklausel des § 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen. Dem

vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

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Der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG lässt es, wie das Berufungsgericht

zutreffend angenommen hat, offen, ob der Individualanspruch nach § 13a

Satz 1 UKlaG - wie die Beklagte geltend macht - bereits dann ausscheidet,

wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 1 UKlaG oder aus § 8

Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG gegen den Auskunftspflichtigen

besteht (so Frank, Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming, 2004,

S. 73 f.), oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nur dann zurücktreten

soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten Stel-

le oder Einrichtung (§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend ge-

macht worden ist (so Mews, MMR 2004, 768, 769; Antoine, ITRB 2005, 33; Al-

termann, Die Zulässigkeit unverlangter E-Mail-Werbung nach der UWG-

Novelle, 2006, S. 211; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 8 Rdn. 486).

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Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, wo-

nach der Anspruch nur dann zurücktritt, wenn bereits eine anspruchsberechtig-

te Stelle oder Einrichtung Auskunft verlangt hat, zu Recht auf den Willen des

Gesetzgebers gestützt. Im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des

Zuständigkeitsanpassungsgesetzes, mit dem die Regelung des § 13a in das

Unterlassungsklagengesetz eingefügt worden ist, wird davon ausgegangen,

dass die Individualansprüche der Betroffenen neben den Ansprüchen der Ver-

bände bestehen (BT-Drucks. 14/9353, S. 7). Durch die Änderung des Gesetzes

sollte gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber ge-

stärkt werden. Dieser Wille des Gesetzgebers würde in sein Gegenteil verkehrt,

wenn § 13a Satz 2 UKlaG dahin ausgelegt würde, dass ein Auskunftsanspruch

individuell berechtigter Anspruchsinhaber immer schon dann ausschiede, wenn

zugunsten eines Verbandes ein entsprechender Anspruch bestünde. Denn ein

solcher Anspruch ist stets auch gegeben, wenn Auskunftsansprüche individuell

berechtigter Anspruchsinhaber in Betracht kommen. Die Gegenansicht würde

daher dazu führen, dass der dem individuell Berechtigten in § 13a Satz 1

UKlaG gewährte Anspruch mit der Subsidiaritätsklausel des § 13a Satz 2

UKlaG wieder genommen würde. Daraus ist zu schließen, dass der in Rede

stehende Auskunftsanspruch gemäß § 13a Satz 1 UKlaG nach der Vorstellung

des Gesetzgebers nicht immer schon dann ausscheiden sollte, wenn einem

UWG a.F.) ein Auskunftsanspruch zusteht (vgl. Mews, MMR 2004, 768, 769;

Altermann aaO S. 211; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 8 Rdn. 486).

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Mit Recht ist das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon aus-

gegangen, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung Sinn und Zweck

der Regelung des § 13a UKlaG widerspricht. Diese Bestimmung räumt Perso-

nen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die Übermittlung

unverlangter Werbung beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung ihrer des-

wegen bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen Auskunftsan-

spruch gegenüber dem Diensteerbringer ein, um ihnen die anderenfalls schon

im Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene Durchsetzung ihrer Un-

terlassungsansprüche zu ermöglichen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-

kamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 13a UKlaG Rdn. 1).

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 25.03.2004 - 14 C 591/03 -

LG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2004 - 6 S 77/04 -