BGH Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 191/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UKlaG § 13a
Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
SMS-Werbung
Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 191/04 - LG Bonn AG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Bonn vom 19. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Sie ist Inhaberin eines
Rufnummernblocks, zu dem die Rufnummer gehört.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 13. Juni 2003 auf seinem privat
genutzten Mobiltelefon unverlangt eine von einem Telefon mit dieser Rufnum-
mer aus abgeschickte Werbe-SMS-Nachricht empfangen. Um den Veranlasser
der rechtswidrig versandten SMS-Nachricht zivilrechtlich in Anspruch nehmen
zu können, sei eine Auskunft der Beklagten über den Namen und die Anschrift
des Inhabers der Rufnummer erforderlich.
Das Amtsgericht hat die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist,
verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift desjenigen zu ertei-
len, der am 13. Juni 2003 Inhaber der -Mobilfunknummer ge-
wesen ist.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-
ben (LG Bonn MMR 2004, 767 = ZUM 2004, 931 = CR 2005, 198).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist in der Revisionsin-
stanz nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Amtsgericht - als
aus § 13a Satz 1 UKlaG begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe der Beklagten schriftlich versichert, dass ihm gegen-
über demjenigen, der ihm von der Rufnummer aus unverlangt
eine Werbe-SMS-Nachricht auf sein privat genutztes Mobiltelefon geschickt
habe, nach § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehe und dass er zur
Durchsetzung dieses Anspruchs auf die Erteilung der streitgegenständlichen
Auskunft angewiesen sei. Anhaltspunkte für eine im Rahmen des § 13a Satz 1
UKlaG allenfalls zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit dieser Versi-
cherung lägen nicht vor. Die Beklagte sei, da sie geschäftsmäßig Telekommu-
nikationsdienste erbringe und Inhaberin des einschlägigen Rufnummernblocks
sei, zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft verpflichtet. Der Aus-
kunftsanspruch des Klägers sei auch nicht nach § 13a Satz 2 UKlaG ausge-
schlossen.
II. Die Revision ist nicht begründet.
Die Revision der Beklagten stellt nicht in Abrede, dass der Kläger grund-
sätzlich nach § 13a Satz 1 i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG Auskunft über die Identi-
tät des Inhabers der in Rede stehenden Rufnummer verlangen kann. Sie meint
jedoch, dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
durch die Subsidiaritätsklausel des § 13a Satz 2 UKlaG ausgeschlossen. Dem
vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG lässt es, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, offen, ob der Individualanspruch nach § 13a
Satz 1 UKlaG - wie die Beklagte geltend macht - bereits dann ausscheidet,
wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 1 UKlaG oder aus § 8
Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG gegen den Auskunftspflichtigen
besteht (so Frank, Zur strafrechtlichen Bewältigung des Spamming, 2004,
S. 73 f.), oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nur dann zurücktreten
soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten Stel-
le oder Einrichtung (§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend ge-
macht worden ist (so Mews, MMR 2004, 768, 769; Antoine, ITRB 2005, 33; Al-
termann, Die Zulässigkeit unverlangter E-Mail-Werbung nach der UWG-
Novelle, 2006, S. 211; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 8 Rdn. 486).
Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, wo-
nach der Anspruch nur dann zurücktritt, wenn bereits eine anspruchsberechtig-
te Stelle oder Einrichtung Auskunft verlangt hat, zu Recht auf den Willen des
Gesetzgebers gestützt. Im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes, mit dem die Regelung des § 13a in das
Unterlassungsklagengesetz eingefügt worden ist, wird davon ausgegangen,
dass die Individualansprüche der Betroffenen neben den Ansprüchen der Ver-
bände bestehen (BT-Drucks. 14/9353, S. 7). Durch die Änderung des Gesetzes
sollte gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber ge-
stärkt werden. Dieser Wille des Gesetzgebers würde in sein Gegenteil verkehrt,
wenn § 13a Satz 2 UKlaG dahin ausgelegt würde, dass ein Auskunftsanspruch
individuell berechtigter Anspruchsinhaber immer schon dann ausschiede, wenn
zugunsten eines Verbandes ein entsprechender Anspruch bestünde. Denn ein
solcher Anspruch ist stets auch gegeben, wenn Auskunftsansprüche individuell
berechtigter Anspruchsinhaber in Betracht kommen. Die Gegenansicht würde
daher dazu führen, dass der dem individuell Berechtigten in § 13a Satz 1
UKlaG gewährte Anspruch mit der Subsidiaritätsklausel des § 13a Satz 2
UKlaG wieder genommen würde. Daraus ist zu schließen, dass der in Rede
stehende Auskunftsanspruch gemäß § 13a Satz 1 UKlaG nach der Vorstellung
des Gesetzgebers nicht immer schon dann ausscheiden sollte, wenn einem
Dritten gemäß § 13 UKlaG oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG (§ 13 Abs. 7
UWG a.F.) ein Auskunftsanspruch zusteht (vgl. Mews, MMR 2004, 768, 769;
Altermann aaO S. 211; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 8 Rdn. 486).
Mit Recht ist das Berufungsgericht unter diesen Umständen davon aus-
gegangen, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung Sinn und Zweck
der Regelung des § 13a UKlaG widerspricht. Diese Bestimmung räumt Perso-
nen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die Übermittlung
unverlangter Werbung beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung ihrer des-
wegen bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen Auskunftsan-
spruch gegenüber dem Diensteerbringer ein, um ihnen die anderenfalls schon
im Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene Durchsetzung ihrer Un-
terlassungsansprüche zu ermöglichen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Born-
kamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 13a UKlaG Rdn. 1).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 25.03.2004 - 14 C 591/03 -
LG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2004 - 6 S 77/04 -